Samstag, 21. Dezember 2024
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Vom „halben Feiertag“ am Karfreitag zum „persönlichen Feiertag“ nach eigener Wahl

Bundesregierung / Album von: Karoline Edtstadler / Bild © BMI / Jürgen Makowecz via flickr (Ausschnitt), CC BY-ND 2.0

Welches Schicksal droht aber dem Auslöser dieser unglaublichen „Husch-Pfusch“-Gesetzgebung?

So einen „salto mortale“, wie man ihn vor kurzem in der Behandlung der Frage der Ausgestaltung des nächsten Karfreitags erlebt hat, hat es in der jüngeren Geschichte der österreichischen Legistik noch nicht gegeben. Die ursprünglich angedachte Regelung eines „halben Feiertages“ am Karfreitag ab 14.00 Uhr für alle wurde plötzlich fallen gelassen und dafür in wenigen Stunden ein neues Konzept ausgearbeitet, gemäß dessen ein Urlaubstag zum „persönlichen Feiertag“ erklärt wurde, den sich der jeweilige Arbeitnehmer nach eigener Wahl aussuchen könne.

Dies alles geschah in einem atemberaubenden Tempo, ohne entsprechende Beteiligung der betroffenen Sozialpartner und Glaubensgemeinschaften und ohne öffentliche Begutachtung. Diese singuläre Vorgangsweise der österreichischen Bundesregierung bei der Ausarbeitung einer so umstrittenen Rechtsfrage verdient eine nähere Betrachtung. Auf den historischen Vorlauf und den Auslöser dieser Problematik ist der Verfasser allerdings bereits einmal vertieft eingegangen, sodass auf diesen Beitrag[1] verwiesen werden kann.

Der Ausgangspunkt dieses Problemfalles war ein Vorabentscheidungs-Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) gem. Art. 267 AEUV von Ende Jänner dieses Jahres, in dem dieser auf die Frage des Obersten Gerichtshofs (OGH) feststellte, dass eine exklusive Feiertagsregelung am Karfreitag – allein für die Angehörigen von vier Religionsgemeinschaften – eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion darstellt. Anstatt dieses Urteil aber entsprechend selbst umzusetzen, setzte der OGH das Revisionsverfahren fort, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die anstehende Rechtssache an das Erstgericht zur weiteren Erhebung zurück.

Damit droht dem Auslöser der gesamten Problematik, Markus Achatzi, aber nicht nur der Verlust seiner „Ergreiferprämie“, sondern es besteht auch die Gefahr, dass er auf seinen Gerichtskosten „sitzen bleibt“. Er muss nämlich nachweisen können, dass er seinem Arbeitgeber die Forderung nach Erhalt einer zusätzlichen Karfreitag-„Feiertags-Vergütung“ zeitgerecht vorab mitgeteilt hatte, was aber mehr als unwahrscheinlich ist.

Es gilt daher, einem außerordentlich komplexen Ausgangsverfahren sowie der Umsetzung eines dabei ergangenen Vorabentscheidungsurteils des EuGH durch die österreichischen Gerichte in aller Kürze nachzugehen.

Ausgangslage

Aufgrund der heftigen Kritik, die die bisher angedachte Karfreitags-Lösung in Form eines „halben Feiertags“ ab 14.00 Uhr für alle Arbeitnehmer, vor allem aus den Kreisen der Religionsgemeinschaften, aber auch von wichtigen Interessensvertretungen, erfahren hat, hat sich die Bundesregierung umgehend entschlossen, einen völlig neuen Vorschlag vorzulegen, der in der Einführung eines „persönlichen Feiertags“ nach eigener Wahl eines jeden Arbeitnehmers besteht. Damit übernimmt sie einen Vorschlag des Handelsverbandes, den dieser bereits am 23. Jänner vorgelegt hatte.[2] Die Vertreter der österreichischen Handelsunternehmen hatten nämlich besonders heftig gegen einen zusätzlichen Feiertag protestiert und dafür die „halbe“ Feiertagslösung vorgeschlagen.

Mit dieser Vorgangsweise nahm die Bundesregierung aber den Parlamentsklubs im Nationalrat das Heft aus der Hand, da bis dahin die Abgeordneten der ÖVP-FPÖ-Koalition die Lösung mit dem „halben Feiertag“ am Karfreitag für alle federführend vereinbart hatten. Die Leitung dieses Verhandlungsteams lag in den Händen des stellvertretenden ÖVP-Klubobmanns, Peter Haubner, und des FPÖ-Klubobmanns, Walter Rosenkranz, die ihren Lösungsvorschlag am 19. Februar 2019 offiziell vorgestellt hatten. Am Tag der Einigung auf den „persönlichen Feiertag“, nämlich am Dienstag, dem 26. Februar 2019, fungierten dann konsequenterweise die beiden Regierungskoordinatoren Gernot Blümel und Norbert Hofer als Sprachrohre.[3]

Nachdem, aufgrund der massiven Proteste von Kirchenvertretern, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, die Idee eines „halben Feiertages“ gefallen war, kam es in der Folge zu sehr kurzfristig anberaumten Gesprächen der Regierungskoordinatoren Blümel und Hofer mit Vertretern der jeweiligen Religionsgemeinschaften, die letztlich aber ergebnislos blieben. Kurzfristig hatte man dabei am Montag, dem 25. Februar, auch folgenden Lösungsvorschlag des evangelisch-lutheranischen Bischof Michael Bünker,[4] in Erwägung gezogen: Der Karfreitag sollte für alle zum Feiertag gemacht werden, der Pfingstmontag dafür aber fallen. Diesen „Feiertagstausch“ wollten aber wiederum die Vertreter von Religionsgemeinschaften, der Gastronomie und des Tourismus nicht akzeptieren, sodass die Idee des vom Handelsverband bereits früher vorgeschlagenen „persönlichen Feiertages“ wieder aufgegriffen wurde.[5]

In der Folge wurde von Montag auf Dienstag bis drei Uhr früh verhandelt, anschließend dann wieder ab halb neun Uhr. Zuletzt einigte man sich am Dienstag, dem 26. Februar, zu Mittag auf einem Gipfel mit den betroffenen Religionsgemeinschaften im Kanzleramt auf den Text der „neuen Karfreitagsregelung“, die in der Wahl eines „persönlichen Feiertages“ bestehen sollte.[6] Diese neue Regelung wurde den anderen im Nationalrat vertretenen Parteien allerdings erst am Dienstag Abend – gerade einmal wenige Minuten vor Mitternacht – übermittelt, obwohl die Bundesregierung ursprünglich die Übersendung derselben bereits für Montag, dem 25. Februar, angekündigt hatte.[7] Laut ÖVP-Klubobmann August Wöginger habe es eben bis in die Abendstunden gedauert, bis der Gesetzestext fertig geworden sei.

Anders als die Oppositionsparteien, sehen ÖVP und FPÖ damit die in der Präsidiale getroffene Vereinbarung deswegen nicht als verletzt an, da man schließlich die Zusage, den Abänderungsantrag allerspätestens am Dienstag vorzulegen, doch eingehalten habe. SPÖ, NEOS und JETZT wehrten sich dagegen aber heftig. Ersatzlos einen Feiertag zu streichen und die konkreten Bestimmungen noch dazu erst fünf Minuten vor Mitternacht vorzulegen, gehe einfach nicht, zeigte sich SPÖ-Abgeordneter Jörg Leichtfried empört. Auch Nikolaus Scherak (NEOS) und Wolfgang Zinggl (JETZT) kritisierten diese Vorgangsweise scharf.

Ganz allgemein wiesen die Redner der Oppositionsparteien darauf hin, dass unter diesen Umständen weder eine entsprechende Begutachtung des Gesetzesentwurfs noch eine ausführliche Debatte mit allen von der neuen Regelung betroffenen Interessengruppen möglich gewesen sei. Dies führte in der Folge zu einer hitzigen Geschäftsordnungsdebatte, wobei aber Nationalratspräsident Sobotka keine Veranlassung sah, den Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung zu nehmen. So hielt er, im Anschluss an eine kurze Sitzungsunterbrechung zur Abhaltung einer sog. „Stehpräsidiale“ fest, dass es zweckmäßig sei, die Debatte im Parlament zeitnah zur öffentlichen Diskussion zu führen.[8] Schließlich wurde die gesetzliche Verankerung der „neue Karfreitagsregelung“ am Abend des 27. Februar 2019 – dh nur einen Tag nach Bekanntwerden der konkreten Pläne der Bundesregierung (sic) – im Nationalratsplenum mit den Stimmen der beiden Regierungsparteien ÖVP und FPÖ beschlossen.[9] Die weitere Behandlung dieser Materie im Bundesrat wurde für den 14. März vorgesehen.

In diesem Zusammenhang muss aber noch erklärt werden, wie es zu dieser überaus raschen parlamentarischen Beschlussfassung überhaupt kommen konnte. Da es an sich nicht möglich ist, ein neues Gesetz im Nationalrat einzubringen und noch am selben Tag zu beschließen, nützte die Bundesregierung die Geschäftsordnung des Nationalrates „kreativ“, indem sie die Gesetzesvorlage nicht als neuen Gesetzesantrag in Form einer Regierungsvorlage, sondern lediglich als Änderungsantrag eines bereits in der letzten Nationalratssitzung, nämlich am 30. Jänner 2019, von den Abgeordneten Ernst Gödl (ÖVP), Dagmar Belakowitsch (FPÖ) und KollegInnen eingebrachten Gesetzesentwurfs (auf Änderung des Arbeitsruhegesetzes, des Feiertagsruhegesetzes und weiterer Gesetze) zur bloßen Anpassung desselben an die aktuellen Ressortbezeichnungen im Bundesministeriengesetz (BMG) sowie zur Vornahme redaktioneller Berichtigungen[10], qualifizierte.

Danach wurde dieser vorsorglich von den Koalitionsparteien eingebrachte (Abänderungs)Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates zugewiesen und von diesem am 19. Februar 2019 mit ÖVP-FPÖ – Mehrheit auch beschlossen.[11] Damit konnte aber der noch nicht konkretisierte Gesetzesantrag in seiner jeweiligen Ausformung auf die Tagesordnung der dafür in Aussicht genommenen Plenartagung des Nationalrates gesetzt werden. Dank dieser „Trägerrakete“, wie diese Vorgangsweise im Parlamentsjargon genannt wird,[12] konnte die „neue Karfreitagsregelung“ dann auch per (bloßem) Abänderungsantrag eines bereits eingebrachten Gesetzesentwurfes – und nicht als neuer Gesetzesantrag in Form einer formellen Regierungsvorlage – im Plenum des Nationalrates eingebracht und auch sofort beschlossen werden. Die Benützung dieser geschäftsordnungsmäßig zulässigen Technik zur Beschleunigung der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen zeugt allerdings von einer wohldurchdachten Vorgangsweise der Bundesregierung, um diese heikle Materie ohne Begutachtung und intensive Befassung der davon betroffenen Interessengruppen gesetzlich noch „zeitgerecht“ verabschieden zu können.

Die „neue Karfreitagsregelung“: ein „persönlicher Feiertag“ nach eigener Wahl für alle

Das Bundesgesetz über die „neue Karfreitagsregelung“[13] ist in fünf Artikel unterteilt, die folgende Änderungen an den bestehenden gesetzlichen Regelungen vornehmen: Änderung des Arbeitsruhegesetzes 1983 (Artikel 1); Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996 (Artikel 2); Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957 (Artikel 3); Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 (Artikel 4) und Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes 1980 (Artikel 5). Nachstehend soll nur auf die einschlägigen Artikel 1 und 3 kurz eingegangen werden.

Gem. Artikel 1 wird dem Arbeitsruhegesetz[14] ein neuer § 7a mit der Überschrift „Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)“ eingefügt und dem § 33a werden die beiden Absätze 28 und 29 angefügt. Gem. § 7a Abs. 1 kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen, wobei es diesen Zeitpunkt spätestens drei Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben hat. Gem. Abs. 2 steht es dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Des Weiteren hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gem. Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.

Gem. § 33a Abs. 28 Arbeitsruhegesetz sind Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig. Gem. Abs. 29 kann der Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gem. Art. 7a Abs. 1 einzuhalten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt, dem Arbeitgeber bekannt zu geben.

Gem. Artikel 3 wird § 1 Abs. 1 des Feiertagsruhegesetzes dahingehend geändert, dass der Karfreitag nicht mehr als Feiertag iSd Bundesgesetzes gilt. Gem. Abs. 2 sind für öffentlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bundesgesetzlich geregelt ist, § 7a und § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz sinngemäß anzuwenden.

Kurz zusammengefasst stellt sich die nunmehrige „neue Karfreitagsregelung“ damit folgendermaßen dar. Der Karfreitag als bisheriger gesetzlicher Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten wurde gestrichen. Stattdessen wird ein wahlweiser „persönlicher Feiertag“[15] für alle eingeführt, der allerdings nicht in einem zusätzlichen Urlaubstag besteht, sondern aus dem gegebenen Urlaubskontingent heraus bestritten werden muss. Der Unterschied zu einem „normalen“ Urlaubskonsum besteht lediglich darin, dass der als „persönlicher Feiertag“ deklarierte Urlaubstag nicht vereinbart werden muss, sondern vom Arbeitnehmer einseitig gewählt werden kann. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist also nicht erforderlich.

Auch Konfessionslosen steht ein „persönlicher Feiertag“ im Rahmen der Urlaubstage zu. Evangelische Arbeitnehmer, Altkatholiken und Methodisten verlieren damit aber einen Feiertag und müssen sich am Karfreitag einen Urlaubstag nehmen, so sie das wollen. Das Recht auf einen selbstbestimmten Urlaubstag gilt grundsätzlich auch für Bundesbedienstete, nicht gelten soll der „persönliche Feiertag“ allerdings für Lehrerinnen und Lehrer, da das für sie ja geltende Dienstrecht auf „Schuljahre“ und „Schulferien“ und nicht auf Urlaubsjahre abstellt. Im Übrigen hätten sie am heurigen Karfreitag ohnehin frei, da dieser ja in die Osterferien fällt.

Der „persönliche Feiertag“ kann von einem Arbeitnehmer zwar gegen den Willen des Arbeitgebers genommen werden, wird er aber auf dessen ausdrücklichen Wunsch nicht angetreten, so hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag und hat dabei außer dem Urlaubsgeld auch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher auf das doppelte Entgelt. Dem Arbeitnehmer steht damit das Feiertagsentgelt zu, ohne dass der Urlaubstag verfällt. Der einzige Vorteil gegenüber regulärem Urlaub: Sollten die Arbeitnehmer am „persönlichen Feiertag“ dennoch arbeiten, weil das Unternehmen „dringende betriebliche Gründe“ geltend macht, soll es dafür eben einen Feiertagszuschlag geben. In das nächste Jahr übertragen kann man den „persönlichen Feiertag“ allerdings nicht, was bei einem Arbeitgeberwechsel während des Jahres gilt – ob Jobwechsler ein Anrecht auf zwei persönliche Feiertage pro Jahr haben (einen pro Arbeitgeber) oder nicht – ist offensichtlich ungeklärt.[16]

Ebenso offen ist die Frage, was denn passiert, wenn alle Arbeitnehmer eines Betriebs ihren persönlichen Feiertag „akkordiert“ für den gleichen Tag geltend machen. Dass von der „neuen Karfreitagsregelung“ in diesem Zusammenhang durchaus eine „missbräuchliche“ Verwendung gemacht werden kann, sei nur an folgendem Beispiel exemplifiziert. Wenn zB die gesamte Belegschaft einer Buchhaltungsabteilung – untereinander abgesprochen – beschließt, den „persönlichen Feiertag“ auf den Tag vor dem Ultimo zu verlegen, wird dem Dienstgeber nichts anderes übrig bleiben, als seine Buchhalter zum Bleiben zu bewegen und zähneknirschend die Feiertagszuschläge zu bezahlen.[17] Ganz allgemein stellt in diesem Zusammenhang auch Martin Risak fest, dass sich Arbeitnehmer eines Betriebs an sich nur gegenseitig darüber absprechen müssen, ein und denselben Tag zum „persönlichen Feiertag“ zu erklären, um damit Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Sollte dieser Tag nicht ohnehin produktionsfrei sein, braucht der Unternehmer ja seine Angestellten, denen er aber in diesem Fall Feiertagszuschläge zu entrichten hätte.[18]

Der „persönliche Feiertag“ muss mit einem Vorlauf von drei Monaten dem Arbeitsgeber gemeldet werden, wobei es aber im heurigen Jahr eine verkürzte Frist von nur zwei Wochen gibt, falls der Arbeitnehmer den Zeitpunkt seines Urlaubsantritts binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenständlichen Bundesgesetzes bekannt gibt. Mit anderen Worten muss der Arbeitgeber in diesem Jahr seinen „persönlichen Feiertagswunsch“, zB für den nächsten Karfreitag am 19. April 2019, bis spätestens 5. April schriftlich anmelden. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich kein Ablehnungsrecht.

Im Pressefoyer nach der Ministerratssitzung am Mittwoch, dem 27. Februar 2019, verteidigten Bundeskanzler Sebastian Kurz und Vizekanzler Heinz-Christian Strache die „neue Karfreitagslösung“ und wiesen darauf hin, dass keiner der 13 in Österreich geltenden Feiertage gestrichen und auch die Diskriminierung der Nicht-Evangelen beseitigt wurde, und sich ganz allgemein, auch „für 96 Prozent der Österreicher nichts ändere“.[19] Damit wollten die beiden offensichtlich auf die geringe Größe der Anhängerschaft der evangelischen Kirche in Österreich hinweisen, die lediglich etwas mehr als 290.000 Mitglieder zählt, von denen der allergrößte Teil der Kirche Augsburgischen Bekenntnisses (A.B.) angehört.[20]

Kritik an der „persönlichen Feiertagsregelung“

Massive Kritik an der „neuen Karfreitagsregelung“ kommt nicht nur von den Oppositionsparteien und den Arbeitnehmervertretungen, sondern auch von den Vertretern der Religionsgemeinschaften – und hier wiederum nicht nur von denen, die die Evangelischen, Altkatholiken und Methodisten vertreten. Lediglich die Wirtschaft ist mit der neuen Regelung (einigermaßen) zufrieden.

Was die Oppositionsparteien betrifft, so haben – schon vor der Beschlussfassung über den Gesetzesantrag – nicht nur der Abgeordnete Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates einen Antrag auf einen freien Karfreitag für alle eingebracht[21], sondern es hat auch die SPÖ eine Online-Petition gestartet. Für die SPÖ-Vorsitzende Pamela Rendi-Wagner ist die neue Regelung „skurril und bizarr“ bzw. „völlig untauglich und arbeitnehmerfeindlich“[22] und für Daniela Holzinger (JETZT) nichts anderes als ein „nett verpackter Urlaubsraub“.[23] Ihr Fraktionskollege Alfred Noll ortet gar einen „Lohnraub“ und sieht den höchsten Feiertag der Protestanten massiv herabgewürdigt. Der Sozialsprecher der NEOS, Gerald Loacker, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die „persönliche Feiertagsregelung“ einen hohen bürokratischen Aufwand erfordern und für die Lohnverrechnung der einzelnen Unternehmen eine besondere Herausforderung darstellen wird.

Von Arbeitnehmerseite zeigte sich vor allem die Arbeiterkammer (AK)-Präsidentin, Renate Anderl, erzürnt, die in diesem Zusammenhang von einem „Kniefall vor der Wirtschaft“, aber auch von einer „Verhöhnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, und ganz allgemein, von der „schlechtesten Lösung“, um eine Diskriminierung zu beseitigen, sprach. Anderl sieht in diesem neuen Stil eine „Abkehr vom Ausgleich der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das hat es so in der Zweiten Republik noch nie gegeben“.[24]

Auch befürchtet die AK, ganz wie der eben erwähnte Sozialsprecher der NEOS, Gerald Loacker,  ein „Abrechnungschaos“ durch die Regelung, dass für die Arbeit am „persönlichen Feiertag“ sowohl „Urlaubsentgelt“ als auch das Entgelt für die geleistete Arbeit zu zahlen ist, obwohl man ja keinen Urlaub verbraucht hat, usw.

Für den ÖGB stellt die „neue Karfreitagsregelung“ einen „Tabubruch“ dar, da bisher noch keine Bundesregierung in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner eingegriffen hat. Zu dieser verfassungsrechtlichen Problematik bestehen aber unter den Experten zwei unterschiedliche Denkrichtungen: während die einen anmerken, dass nur durch einen solchen Eingriff die vom EuGH gerügte Feiertagsdiskriminierung beseitigt werden kann – da diese ua ja auch kollektivvertraglich verankert ist – gehen die anderen davon aus, dass die Bundesregierung einfach einen Feiertag für alle einführen oder es den Sozialpartnern hätte überlassen können, selbst eine neue, diskriminierungsfreie Regelung zu finden. Für den Leitenden ÖGB-Sekretär Bernhard Achitz wiederum stellt die Neuregelung eine durchaus anfechtbare Lösung dar, die auch konkret angefochten werden soll bzw. auch sicherlich wird.[25]

Was die Vertreter der einzelnen Kirchen betrifft, so zeigen sich vor allem die der Evangelen, Altkatholiken und Methodisten bestürzt. Während der evangelisch-lutherische Bischof Michael Bünker zunächst noch erklärte, dass die neue Karfreitagsregelung „eine positive Lösung mit Wermutstropfen sei“,[26] erklärte der Superintendent Kärntens, Manfred Sauer, dass er „empört und geschockt sei“, da den Evangelischen ein Feiertag weggenommen wurde und diese damit um ihren Karfreitag „betrogen wurden“. Der Präsident der Synode der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, Peter Krömer, wiederum stellte fest, dass die Tatsache, dass die evangelischen Kirchen in einer so zentralen Frage, wie der der Abschaffung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag, weitgehend negiert wurden, „insgesamt demokratieschädlich“ sei.[27]

Dementsprechend wollten Evangelische und Altkatholiken die Feier des „politischen Aschermittwoch“ der ÖVP in Klagenfurt für einen Protest in Sachen Karfreitag nützen und einen „Schweigemarsch“ veranstalten. Dabei planten sie, BK Sebastian Kurz eine Erklärung zu übergeben, in der ein Abtausch des Karfreitags mit dem Pfingstmontag gefordert[28] und, ganz allgemein, kritisiert wird, dass fast ausschließlich wirtschaftliche Argumente für die „neue Karfreitagslösung“ ins Treffen geführt werden.[29]

Durch einen interessanten Trick gelang es aber der Jungen ÖVP, den „politischen Aschermittwoch“ der ÖVP in Klagenfurt störungsfrei zu halten. Nach einer Andacht im Hof des Landhauses wollten die evangelischen Demonstranten, wie vorstehend bereits erwähnt, in einem Schweigemarsch zur Klagenfurter Messehalle marschieren, wo die ÖVP-„Aschermittwoch-Feier“ stattfinden würde, die auch BK Kurz die Gelegenheit für einen publikumswirksamen Auftritt bieten sollte. Die ca. 500 Demonstranten konnten aber nur bis zum Kärntner Landesarchiv – eine Straßenzeile von der Messehalle entfernt – vordringen, da sie dort von der Polizei zurückgewiesen wurden, die zwischenzeitlich eine Schutzzone von 50 bis 150 Metern rund um eine gleichzeitig von der Jungen Volkspartei (JVP) abgehaltene Kundgebung errichtet hatte. Der Grund dafür lag in dem Umstand, dass die JVP ihre Kundgebung zum Thema „Einführung des Familienbonus durch die Bundesregierung“ vorsorglich bereits am 1. März angemeldet hatte, während die Evangelen ihre Karfreitags-Demonstration erst am 4. März registrieren ließen. Durch diese „trickreiche“ frühere Anmeldung der Kundgebung der Parteijugend war also dafür gesorgt, dass die ÖVP in der Messehalle ihren „politischen Aschermittwoch“ ungestört abhalten konnte.[30]

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) sieht hingegen die neue „Karfreitags-Lösung“ vorsichtig optimistisch. Wie ihr Präsident, Ümit Vural, erklärte, freue er sich darüber, dass es nun einen Rechtsanspruch der Muslime auf einen Feiertag gebe, den die Muslime in diesem Land bisher noch nicht gehabt haben. Es ist dies tatsächlich der erste Feiertag für die Muslime in Österreich. Bedauerlich sei nur, dass man dafür einen Urlaubstag opfern müsse.[31]

Die Interessenvertretungen der Wirtschaft äußerten sich grundlegend positiv, wenngleich mit einigen Differenzierungen. Was die Wirtschaftskammer (WK) betrifft, so zeigte sich vor allem der Handel mit der Offenhaltung der Geschäfte am Karfreitag, dem zweitstärksten Umsatztag nach dem Vorweihnachtstag,[32] zufrieden, wie dies Peter Buchmüller, der Obmann der Bundessparte Handel in der WK, ausdrückte. Die Vereinigung Österreichischer Industrieller (IV) ist hingegen vorsichtig optimistisch und besteht auf der Sicherstellung, dass das Gesetz tatsächlich praxisgerecht und ohne Mehrbelastung der heimischen Unternehmen umgesetzt wird.

Offene Fragen

Neben den vorstehend erwähnten kritischen Anmerkungen müssen aber auch eine Reihe offener Rechtsfragen erwähnt werden, auf die die Bundesregierung bis jetzt noch nicht detailliert eingegangen ist und hinsichtlich derer kontroverse Äußerungen von einschlägigen Fachvertretern existieren. Aus der Fülle der dabei angesprochenen Problemlagen sollen nachstehend lediglich die wichtigsten herausgegriffen werden.

Gesetzlicher Eingriff in Kollektivverträge: verfassungswidrig?

Rechtsdogmatisch der wohl größte Vorwurf, der der „neuen Karfreitagsregelung“ gemacht wird, ist der, dass dabei durch ein Gesetz in die Kollektivvertragsautonomie der Sozialpartner – ÖGB und WKÖ – eingegriffen wird. Unter Experten ist das höchst umstritten, wie vorstehend bereits erwähnt wurde. So sehen zB Franz Marhold und Walter Pfeil jeden Eingriff des Gesetzgebers in Inhalte von Kollektivverträgen als Verletzung von Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Koalitionsfreiheit – und damit das Recht, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbände zu bilden – schützt, an.[33] Ergänzend dazu verleiht Art. 28 der EU-Grundrechte-Charta sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern das Recht auf Kollektivverhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen. So hat der EuGH in einem Urteil vom September 2011[34], in dem es um die Frage der Altersdiskriminierung in einem Tarifvertrag ging, festgestellt, dass die Regierung zunächst den Sozialpartnern Gelegenheit geben müsse, eigenständig eine rechtskonforme Regelung auszuarbeiten. Erst dann, wenn diese in ihren Bemühungen scheitern, wäre ein gesetzlicher Eingriff zulässig.[35] Neben dem EuGH sieht aber auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei türkischen Anlassfällen[36] die Sache ähnlich: Sollten Änderungen an Kollektivverträgen notwendig sein, müsste die Regierung die Lösung dieses Problems zunächst den Sozialpartnern überlassen.

Im Gegensatz zu dieser Ansicht einer generellen Unzulässigkeit des Eingriffs des Gesetzgebers in bestehende Kollektivverträge, relativiert Georg Schima diese Sichtweise mit dem Hinweis darauf, dass die Regelungsmacht für Kollektivverträge nicht wie bei Verträgen unter Privaten aus dem Grundsatz der allgemeinen Privatautonomie, sondern aus der Zuweisung durch den Gesetzgeber stammt, sodass diesem dabei sehr wohl ein gewisser Handlungsspielraum zukommt. So wäre etwa auch eine Streichung von § 2 Abs. 2 Ziff. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), die die Ausverhandlung von Sozialplänen auf Kollektivvertragsebene regelt, kein Eingriff in den Wesenskern der durch die EMRK und die EU-Grundrechte-Charta geschützten Tarifautonomie. Deshalb wäre auch die „neue Karfreitagsregelung“ systematisch besser bei § 2 Abs. 2 ArbVG als im Arbeitsruhegesetz (ARG) zu verorten gewesen. Ein Eingriff, mit dem eine vom EuGH erkannte Diskriminierung auf zulässige Weise beseitigt wird, muss jedenfalls möglich sein.[37] Damit wird ja an sich nur einer unionsrechtlichen Verpflichtung nachgekommen und nicht unverhältnismäßig in die Koalitionsfreiheit eingegriffen.

Es werden aber auch differenziertere Positionen eingenommen. So ist zB RA Philipp Maier der Meinung, dass der Gesetzgeber sehr wohl in Kollektivverträge eingreifen dürfe, aber nur dann, wenn die Eingriffe begünstigend sind.[38] Der Linzer Arbeits- und Sozialrechtler Elias Felten vertritt wiederum die Ansicht, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon in Kollektivverträge eingreifen dürfe, wobei aber abgewogen werden müsse, was stärker wiegt: das Interesse an einem Eingriff oder jenes, das dagegen spricht. Das einzige Problem, das er in diesem Zusammenhang mit der „neuen Karfreitagsregelung“ sieht, ist, dass dabei nicht auch die begünstigende Regelung für den jüdischen Feiertag Jom Kippur[39] aus dem Generalkollektivvertrag eliminiert wurde, sodass auch das neue Gesetz diskriminierend sein könnte.[40]

„Neue Karfreitagsregelung“ und öffentlicher Dienst

Während sich Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft aufgrund der „neuen Karfreitagsregelung“ einen „persönlichen Feiertag“ nehmen können, sieht die Situation für Öffentlich-Bedienstete – das sind 132.000 Bundesbedienstete und Zig-Tausende Landes- und Gemeindebedienstete – anders aus. Für Bundesbedienstete gibt es seit dem 8. März 1963 eine günstigere Regelung, und zwar unabhängig vom Religionsbekenntnis. Kraft Regierungsbeschluss haben diese seither am Karfreitag einen halben Tag frei und sind damit gegenüber Beschäftigten in der Privatwirtschaft bevorzugt.[41] Der für die Beamten zuständige Bundesminister Heinz-Christian Strache verwies auf Befragung am 6. März 2019 expressis verbis auf diesen Ministerratsbeschluss.[42]

Unmittelbar nach dem Gesetzesbeschluss über die „neue Karfreitagsregelung“ kündigte eine Reihe von ÖVP-Bürgermeistern an, sich nicht daran halten zu wollen und manchen ihrer Mitarbeitern am Karfreitag freizugeben – sei es, dass diese Regelung schon länger bestehe oder nunmehr erstmalig eingeführt werde. So gibt, nach den Bürgermeistern von Mödling[43] und Eisenstadt, auch der Innsbrucker Bürgermeister am Karfreitag frei. Während aber die Bürgermeister von Mödling und Innsbruck[44] nur Protestanten Sonderurlaub gewähren, haben in Eisenstadt alle städtischen Bediensteten frei, wie dies ein entsprechender Erlass des Stadtsenats schon vor Jahrzehnten verfügt hat. Auch die Landesbeamten des Burgenlands sollen weiterhin am Karfreitag zuhause bleiben dürfen. Anders ist die Lage aber in Kärnten: Wer hier am Karfreitag einen Feiertag einlegen will, muss einen Urlaubstag dafür „opfern“. Gleiches gilt in Tirol und in der Stadt Salzburg.[45] Von den rund 8.000 Mitarbeitern in der Salzburger Landesverwaltung sind 91 evangelischen Glaubens. Für diese gab es schon seit langem einen Erlass, der ihnen einen freien Karfreitag zusicherte, eine Regelung, die jetzt zurückgenommen werden muss. Personalvertreter fordern als Ersatz einen anderen freien Tag, zB den Rupertitag im September, der bereits schon einmal frei war, dann aber wieder gestrichen wurde.[46] In der oberösterreichischen Gemeinde Gosau – wo von etwa 1.800 Gemeindebürgern sich 1.380 zum evangelischen Glauben bekennen – prüft der sozialistische Bürgermeister, Friedrich Posch, ob er allen Gemeindebediensteten am Karfreitag einen Tag „Sonderurlaub“ geben könne.[47]

Dieser „Fleckerlteppich“ an unterschiedlichen Feiertagsregelungen für die Öffentlich-Bediensteten in Ländern und Gemeinden wirft die Frage auf, welchen Spielraum eigentlich Länder und Gemeinden in Sachen Dienstrecht haben und was sich daran mit der Judikatur des EuGH und der „neue Karfreitagsregelung“ des Nationalrates geändert hat bzw. noch ändern muss. Die Gewährung eines Sonderurlaubs allein auf der Basis der Religionszugehörigkeit der Begünstigten ist im Lichte des Urteils des EuGH in der gegenständlichen Vorabentscheidungsfrage Cresco/Achatzi[48] nicht zulässig. Sollten sich Öffentlich-Bedienstete bzw. Vertragsbedienstete durch einen Sonderurlaub nur für Protestanten benachteiligt fühlen, steht ersteren der Weg zu den Verwaltungsgerichten und letzteren der zivilrechtliche Instanzenweg offen. Beide Wege könnten letztlich wieder in ein Verfahren vor dem EuGH münden, der von seiner bisherigen Judikaturlinie in dieser Frage sicher nicht abgehen wird.

Der „Fleckerlteppich“ bei den „Öffentlich-Bediensteten“ wird aber noch dadurch erweitert, dass auch Unternehmen spezielle Karfreitags-Lösungen für ihre Angestellten auszuarbeiten beginnen, um damit entweder die eigene Belegschaft zu gratifizieren, oder die Attraktivität des Unternehmens zu erhöhen.[49]

Dass Minister oder Bürgermeister Mitarbeitern Feiertage einräumen, als wären ihre öffentlichen Einrichtungen eigene Firmen, stößt zusehends auf Kritik. So gab Außenministerin Karin Kneissl ihren Mitarbeitern am „Männertag“ frei, da sie ansonsten – nachdem sie ihren Mitarbeiterinnen am „Weltfrauentag“ freigegeben hatte – fürchtete, Klagen wegen fehlender Gleichbehandlung gewärtigen zu müssen. Nachdem bekannt wurde, dass in vielen öffentlichen Stellen Mitarbeiter weiterhin in den vollen Genuss eines freien Karfreitags kommen, während sich „normale“ Arbeitnehmer dafür einen freien Tag nehmen müssen, mehren sich die Stimmen, dass es sich dabei ja doch um Steuergeld, dh öffentliche Mittel, handelt, deren missbräuchliche Verwendung durchaus interessante Haftungsfragen auslösen könnte.[50]

Jom Kippur: ebenfalls gefährdet?

Unter Diskriminierungseffekten macht aber auch die, zwar nicht gesetzlich als Feiertag, aber im Generalkollektivvertrag von 1953 vorgesehene, exklusive Feiertagsregelung am Tag der Sühne bzw. „Versöhnungstag“ (Jom Kippur), der auf den 10. Tag des Monats Tishri, des ersten Monats im Jahr nach dem jüdischen bürgerlichen Kalender – der unterschiedlichen Tagen zwischen September und Oktober nach dem Gregorianischen Kalender entspricht – fällt, Probleme.[51] 2019 fällt der Jom Kippur auf den 9. Oktober.

Dementsprechend könnten sich dadurch nunmehr nicht-jüdische Arbeitnehmer benachteiligt fühlen. Die Arbeitsrechtlerin Katharina Körber-Risa erklärte in diesem Zusammenhang: „Das ist genau derselbe Fall wie beim Karfreitag. Wenn ich diesen nicht regle, haben wir dasselbe Problem in zwei, drei Jahren, wenn es beim EuGH war, wieder“[52] und Walter Pfeil stellt fest, dass es schon heute zu einer Klage eines nicht-jüdischen Arbeitnehmers kommen könnte.[53]

Man könnte andererseits Jom Kippur aber als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ansehen, da seine Verankerung im Generalkollektivvertrag (1953), in enger zeitlicher Folge auf das Ende des Nationalsozialismus und die Gräuel der Shoa, als Akt der Förderung des jüdischen Lebens in Österreich gedeutet werden könnte. Einer eventuellen Entscheidung des EuGH kann in dieser Frage mit Interesse entgegengesehen werden.

Konsequenzen des „Karfreitag“-Urteils des EuGH für den ursprünglichen Kläger, Markus Achatzi

Über all diesen Fragen und Problemen wird aber das Schicksal der von Markus Achatzi ursprünglich eingebrachten Klage gegen seinen Arbeitgeber auf gleichen Erhalt des Feiertagszuschlages in Höhe von 109,09 Euro brutto, zuzüglich Zinsen, für seine am Karfreitag, dem 3. April 2015 geleistete Arbeit, völlig vernachlässigt. Diese wurde zunächst vom Arbeits- und Sozialgericht Wien erstinstanzlich abgewiesen, in der Folge wurde ihr aber vom OLG Wien als Berufungsgericht stattgegeben. Dagegen erhob das beklagte Unternehmen Revision an den OGH und verlangte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.[54]

OGH: Fortsetzung des Verfahrens und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht

Im Zuge dieses Revisionsverfahrens legte der OGH zunächst dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor und setzte das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 24. März 2017 bis zur Entscheidung des EuGH darüber aus.[55] Nach dem Ergehen des Urteils des EuGH in der Rs. C-193/17, Cresco/Achatzi[56] am 22. Jänner 2019 – in dem der Gerichtshof die exklusive Feiertagsregelung am Karfreitag nur für die vier begünstigten Kirchen gem. § 7 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 5 ARG als eine Art. 21 GRC widersprechende unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion festgestellt hatte – nahm der OGH aber nicht selbst die Umsetzung dieses Urteils vor, sondern verwies mit Beschluss vom 27. Februar 2019[57] die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung, nach Verfahrensergänzung, an das Erstgericht (Arbeits- und Sozialgericht Wien) zurück.

Der Grund dafür war der Umstand, dass sowohl der Generalkollektivvertrag 1953, als auch die allgemeine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht) des Arbeitnehmers – die diesen dazu verpflichtet, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen – es verlangen, dass sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Religion sowie seines Wunsches, am Karfreitag nicht zu arbeiten, gegenüber seinem Arbeitgeber artikulieren muss. Daraus folgt, dass vom Arbeitnehmer eine „Vorinformation“ des Arbeitgebers verlangt werden kann, damit er die betrieblichen Notwendigkeiten danach entsprechend ausrichten kann. Demnach steht dem Kläger, Markus Achatzi, ein Anspruch auf Feiertagsentgelt – für die von ihm am Karfreitag, dem 3. April 2015, geleistete Arbeit – nur dann zu, wenn er zuvor von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Freistellung gefordert hat, dieser aber seinem Ersuchen nicht nachgekommen ist.

In diesem Zusammenhang stellt der OGH unmissverständlich fest: „Da die Relevanz dieses Umstands bisher von den Vorinstanzen und den Parteien nicht beachtet wurde, wurde dazu bislang kein Vorbringen erstattet und es wurden dazu auch keine Feststellungen getroffen. Die Gerichte dürfen die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (…) Da auch der OGH die Parteien nicht mit einer bisher von keiner Seite vorgebrachten Rechtsansicht überraschen darf, ist eine Erörterung und allfällige Ergänzung des Beweisverfahrens zu dieser Frage in erster Instanz erforderlich. Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen“.

Im Klartext bedeutet das, dass nunmehr das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu prüfen hat, ob Herr Achatzi seinen Arbeitgeber, nämlich die Detektei Cresco Investigation GmbH, entsprechend vorab von seinem Wunsch informiert hat, sich für den Karfreitag, dem 3. April 2015, freizunehmen bzw. im Falle eines Arbeitseinsatzes an diesem Tag – ebenso wie seine evangelischen Arbeitskollegen – ein zusätzliches Feiertagsentgelt beanspruchen zu wollen. Sollte das aber nicht der Fall gewesen sein – und die wenigen, bisher bekannt gewordenen Details dieses Streitfalls deuten eher darauf hin – dann würde derjenige, der diese komplexe Rechtsfrage überhaupt erst ausgelöst hat, um seine Forderung in Höhe von 109,09 Euro umfallen. Der OGH errichtet hier – in Konkretisierung der „allgemeinen Treuepflicht“ eines Arbeitnehmers – post festum eine beinahe unübersteigbare Hürde für den Kläger, Herrn Markus Achatzi, der eigentlich nur besoldungsmäßig mit seinen evangelischen Arbeitskollegen „gleichbehandelt“ werden wollte. Dass er dafür aber seinen Arbeitgeber ex ante entsprechend zu informieren gehabt hätte, könnte Herrn Achatzi damals nicht bekannt gewesen sein.

Wichtiger als diese konkrete Einzelfallentscheidung ist aber der dadurch herbeigeführte Effekt einer Barriere für „Nachahmungstäter“, die damit nicht rückwirkend ein Feiertagsentgelt für geleistete Arbeit am Karfreitag einklagen können, soferne sie darum nicht angesucht haben. Dementsprechend stellt der Rechtsanwalt von Markus Achatzi, Alois Obereder, auch fest, dass der OGH mit seinem Beschluss eine “hohe Hürde“ für weitere Ansprüche aufgestellt hat.[58]

Fazit

Mit dem völlig überraschenden Wechsel vom „halben Feiertag“ am Karfreitag ab 14.00 Uhr zum „persönlichen Feiertag“ nach eigener Wahl – allerdings zulasten des bestehenden Urlaubskontingents – hat die Bundesregierung in aller Eile und ohne entsprechende Konsultationen mit den betroffenen Interessenvertretungen eine paradigmatische Kehrtwendung vollzogen, die generell aber auf Ablehnung stößt. Nur in einigen wenigen Äußerungen wird Verständnis für die „neue Karfreitagsregelung“ bekundet, die dort als „gelungener Abbau religiöser Privilegien, ungerechtfertigte Bevorzugung überwindet und weltanschaulich neutral ist“. Konsequenter Weise wird von diesem Autor als nächster Schritt vorgeschlagen, „die jetzt im Konkordat normierten Feiertage abzubauen“.[59] In Österreich basieren immerhin acht von 13 gesetzlichen Feiertagen auf dem Konkordat zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl (1933/1957). Auch der Präsident der Industriellenvereinigung (IV), Georg Kapsch, tritt für die Abschaffung aller gesetzlichen Feiertage und deren Umwandlung in Urlaubstage ein.[60] Wie viele freie Arbeitstage die Arbeitnehmer jährlich haben sollen – entweder 25, 30 oder 35 Tage – könne man ja ausverhandeln. Diese „persönliche Meinung“ des Präsidenten der IV stieß in der Folge aber auf breite Ablehnung bei den Regierungs- und Oppositionsparteien, sowie auch der IV selbst, die sich zur Klarstellung veranlasst sah, dass diese Ansicht keinesfalls die offizielle Position der IV darstelle.[61]

In diesem Zusammenhang sei nur angemerkt, dass die Abschaffung von Kirchenprivilegien in Österreich – trotz einer stetig sinkenden Anzahl von Gläubigen – kein mehrheitsfähiges Thema ist, wie die geringe Unterstützung des 2013 von Niko Alm mitinitiierten Volksbegehren „Initiative gegen Kirchenprivilegien“ aufzeigt, das mit knapp 57.000 Unterzeichnern als das erfolgloseste in die Geschichte der Zweiten Republik einging.[62]

In Konkretisierung der mehrfach angesprochen Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der neuen gesetzlichen Regelung haben eine Reihe von betroffenen Religionsgemeinschaften und Interessensvertretungen beschlossen, gegen die „neue Karfreitagsregelung“ gerichtlich vorzugehen. So hat der evangelische Kärntner Anwalt Michael Sommer bereits angekündigt, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.[63] Auch die evangelischen Superintendenten von Wien und Kärnten, Matthias Geist und Manfred Sauer, kündigen Klagen an.[64] Laut Gisela Malekpour, der niederösterreichischen Superintendentin, steht ebenfalls eine Klage der Evangelischen Kirche gegen das neue Gesetz im Raum, deren Einbringung auf der Synode am 9. März beschlossen werden sollte.[65] Der Ordinarius für Systematische Theologie an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, Ulrich Körtner, plädiert ebenfalls für die Beschreitung des Rechtsweges – und zwar mit folgenden Worten: „Die Entscheidung der Regierung hinzunehmen, wäre für die Zukunft des Protestantismus, aber auch für ganz Österreich, ein verheerendes Signal“.[66]

Der Präsident des ÖGB, Wolfgang Katzian, wiederum kündigte an, in den nächsten Tagen ein Gutachten in Auftrag geben zu wollen. „Gebe es eine Chance, den Prozess zu gewinnen, dann werden wir ihn führen“.[67] In diesem Zusammenhang hat der Vorstand des ÖGB am 6. März einstimmig – also auch mit den Stimmen der Christgewerkschafter – beschlossen, ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Beauftragt damit wurde zunächst der Arbeitsrechtler Martin Risak von der Universität Wien, dem in der Folge eine deutsche Europarechtlerin an die Seite gestellt werden soll, deren Name aber noch nicht bekannt gegeben wurde.[68]

Ist somit die gesetzliche Umsetzung der „neuen Karfreitagsregelung“ noch lange nicht in „trockenen Tüchern“, so sieht die Situation des „Auslösers“ dieser ganzen Misere, nämlich des Klägers Markus Achatzi, bereits jetzt mehr als deplorabel aus. Nach Ansicht des OGH muss er nämlich glaubhaft nachweisen, seinen Arbeitgeber, die Detektei Cresco Investigation GmbH, vorab darauf hingewiesen zu haben, dass er sich für die von ihm am Karfreitag, dem 3. April 2015, erbrachte Arbeitsleistung, neben seinen normalen Bezügen auch ein zusätzliches Feiertagsentgelt, erwarte. Die Wahrscheinlichkeit, ein solches Voraviso getätigt zu haben, erscheint allerdings gering, sodass Herr Achatzi unter Umständen um seine Forderung von 109,09 Euro umfallen könnte. Anstelle einer „Ergreiferprämie“ blieben ihm dann nur mehr die Gerichtkosten übrig.

_______________________________________

[1] Hummer, W. Konsequenzen des „Karfreitag-Urteils“ des EuGH für die österreichische Rechtsordnung. Enorme politische und juristische Komplexität einer sachgerechten Umsetzung dieses Erkenntnisses; EU-Infothek vom 27. Februar 2019, S. 1 ff..

[2] Wirtschaft. Allgemeine Erleichterung, Kleine Zeitung vom 27. Februar 2019, S. 5; vgl. Karfreitag ist jetzt gar kein Feiertag mehr, Tiroler Tageszeitung vom 27. Februar 2019, S. 23; Bachner, M. Tausche Urlaubstag gegen Feiertag, Kurier vom 27. Februar 2019, S. 3.

[3] Karfreitagslitanei, Der Standard vom 27. Februar 2019, S. 15.

[4] Brief von Bischof Bünker vom 3. März 2019 an alle evangelischen Pfarrgemeinden; https://evan.at/karfreitag-bischof-buenker-wendet-sich-in-brief-an-alle-pfarrgemeinden/

[5] Thalhammer, A. Der Karfreitag wird abgeschafft, Die Presse vom 27. Februar 2019, S. 1.

[6] Renner, G. Der „perfekte“ Ersatz für den Karfreitag, Kleine Zeitung vom 27. Februar 2019, S. 4.

[7] Regierung beschließt neue Karfreitagsregelung trotz Kritik, Wiener Zeitung vom 28. Februar 2919, S. 9; Bonavida, I. Als das Parlament einen Feiertag strich, Die Presse vom 28. Februar 2019, S. 7.

[8] Nationalrat beschließt neue Karfreitags-Regelung; Parlamentskorrespondenz Nr. 190 vom 27.02.2019.

[9] Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden, 500 der Beilagen XXVI. GP.

[10] 606/A vom 30.01.2019 (XXVI.GP).

[11] Parlamentskorrespondenz Nr. 149 vom 19.02.2019.

[12] Oswald, G. – Szigetvari, A. Auch neue Karfreitagsregel wird wohl Fall für die Gerichte, Der Standard vom 28. Februar 2019, S. 17.

[13] Siehe Fn. 9.

[14] BGBl. Nr.144//1983 idF BGBl. I Nr. 53/2018.

[15] Bachner, Tausche Urlaubstag gegen Feiertag (Fn. 2) spricht bezüglich des „persönlichen Feiertags“ von einem „marketing-technisch nicht uninteressanten Begriff“.

[16] Fragen zum Karfreitag: „Persönlicher Feiertag“ erregt Gemüter; https://www.msn.com/de-at/nachrichten/inland/fragen-zum-karfreitag-pers%c3%b6nli

[17] Koller, A. Jetzt wird doch jemandem etwas weggenommen, Salzburger Nachrichten vom 27. Februar 2019, S. 1.

[18] Szigetvari, A. – Oswald, G. Wie der Karfreitag heuer zum „persönlichen Feiertag“ wird und was sich sonst ändert; DerStandard.at vom 7. März; https://derstandard.at/2000098655312/Karfreitag-kein-Feiertag-mehr-Was-die-Neuregelung-konkret-bedeutet

[19] Diese Aussage von BK Kurz sorgte bei Synodenpräsident Peter Krömer für „blankes Entsetzen“; Evangelische: „Blankes Entsetzen“ über „96-Prozent“-Sager von Kurz; https://www.msn.com/de-at/nachrichten/politik/evangelische-blankes-entsetzen-%c3

[20] Özkan, D. Das Leben der Protestanten: Eine Kirche im Umbruch, Die Presse vom 10. März 2019, S. 34.

[21] Antrag 575/A, 499 der Beilagen XXVI. GP.

[22] Karfreitag kein Feiertag, aber dafür Anspruch auf Urlaub, Der Standard vom 27. Februar 2019, S. 1; Halbfreier Karfreitag ist gestrichen, Tiroler Tageszeitung vom 27. Februar 2019, S. 1.

[23] Regierung streicht Karfreitag aus Feiertagskalender; https://www.msn.com/de-at/nachrichten/inland/regierung-streicht-karfreitag-aus-feiert

[24] Karfreitag: „Regierung hat schlechteste Variante ausgesucht“; https://www.msn.com/de-at/nachrichten/politik/karfreitag-regierung-hat-schlechteste-

[25] Siehe dazu nachstehend.

[26] Als (bloßen) „Wermutstropfen“ bezeichnete der evangelisch-lutherische Bischof Bünker zunächst den Umstand, dass der selbst gewählte Feiertag aus dem bestehenden Urlaubskontingent zu bestreiten ist. In der Folge verschärfte er aber seine Kritik und sprach von einem „gebrochenem Versprechen“ der Bundesregierung; Karfreitag: Bünker spricht von „gebrochenem Versprechen“; https://www.msn.com/de-at/nachrichten/politik/Karfreitag-b%c3%bcnker-spricht-von-

[27] Böhmer, C. „Demokratieschädlich“: Synode geht auf Distanz zur Regierung, Kurier vom 10. März 2019, S. 7.

[28] Einen solchen Abtausch mit einem anderen, kirchlich-theologisch niederrangigeren Feiertag – vorzugsweise einem nicht vom Konkordat geschützten (Oster-, Pfingstmontag, Stefanitag) – forderten aber auch eine Reihe von Nicht-Kirchenvertreter, wie zB Stourzh, G. Die Karfreitagslösung neu regeln, Der Standard vom 22. Februar 2019 und Mitlöhner, R. Karfreitagszauber (II), Die Furche (2019) Nr. 9, S. 1.

[29] Empörung über Karfreitags-Ausnahmen, Tiroler Tageszeitung vom 5. März 2019, S. 20; Spektakuläre Karfreitagsallianz, Die Presse vom 2. März 2019, S. 11.

[30] Zaunbauer, W. Für ungestörten Aschermittwoch griff die ÖVP tief in die Trickkiste, Kurier vom 9. März 2019, S. 2.

[31] Vgl. Karfreitag wird als Feiertag gestrichen, Wiener Zeitung vom 27. Februar 2019, S. 9.

[32] Siehe Hummer, Konsequenzen des „Karfreitag-Urteils“ des EuGH für die österreichische Rechtsordnung (Fn. 1).

[33] Karfreitag: Arbeitsrechtler hält Eingriff in KV für unzulässig; kurier.at vom 27. Februar 2019; https://kurier.at/politik/inland/karfreitag-arbeitsrechtler-haelt-eingriff-in-kv-fuer-unzulaessig/400419893

[34] EuGH, verb. Rs. C-297/10 und C-298/10, Sabine Hennigs/Eisenbahn-Bundesamt und Land Berlin/Alexander Mai, Urteil vom 8. September 2011 (ECLI:EU:C:2011:560).

[35] Karfreitag: Arbeitsrechtler hält Eingriff in KV für unzulässig (Fn. 33); Schnauder, A. Hoher Karfreitagspreis, Der Standard vom 27. Februar 2019, S. 34.

[36] EGMR, Nr. 34503/97, Demir und Baykara/Türkei, Urteil vom 12. November 2008, Rdnr. 147 ff.; EGMR, Nr. 68959/01, Enerji Yapi-Yol Sen/Türkei, Urteil vom 21. April 2009, Rdnr. 24 ff.; vgl. dazu Widmaier, U. – Alber, S. Menschenrecht auf Streik auch für deutsche Beamte?, ZEuS Heft 4/2012, S. 387 ff. (391).

[37] Schima, G. Die Karfreitagslösung verletzt keine Grundrechte, Der Standard vom 4. März 2019, S. 12; vgl. auch Köck, S. Karfreitag – Chaos oder Gelassenheit?, Wiener Zeitung vom 1. März 2019, S. 12.

[38] Aichinger, P. Karfreitag: Nationalrat könnte zu weit gehen; Die Presse vom 28. Februar 2019, S. 7.

[39] Siehe dazu nachstehend.

[40] Szigetvari/Oswald, G. Wie der Karfreitag heuer zum „persönlichen Feiertag“ wird und was sich sonst ändert (Fn. 18).

[41] Halber freier Karfreitag für Bundesbedienstete löst neue Probleme aus; Wiener Zeitung vom 5. März 2019, S. 10.

[42] Karfreitagsregelung: ÖGB-Vorstand gibt Gutachten in Auftrag, Die Presse vom 7. März 2019, S. 5.

[43] In Mödling gewährt der ÖVP-Bürgermeister Hans Stefan Hintner den 20 evangelischen Mitarbeitern der Stadtgemeinde am Karfreitag einen Sonderurlaubstag; Schwarzer Rebell verschenkt Urlaub, Kurier vom 3. März 2019, S. 15.

[44] Der Innsbrucker Bürgermeister Georg Willi (Grüne) wiederum kündigte an, evangelischen Magistratsbediensteten einen Sonderurlaub von fünf Stunden zu gewähren. Ein Sonderurlaub für alle 1.600 Beschäftigten im Magistrat sei hingegen nicht administrierbar. Vertreter des Landes Tirol erklärten hingegen, die Regelung des Bundes für die eigenen Landesbediensteten übernehmen zu wollen; Karfreitag: Tirol schert nicht aus, Tiroler Tageszeitung vom 5. März 2019, S. 1.

[45] Schnauder, A. – Stefan, L. Karfreitagslotterie im öffentlichen Dienst, Der Standard vom 5. März 2019, S. 15.

[46] Huber, H. Land: Karfreitag oder Ruperti frei?, Salzburger Nachrichten vom 9. März 2019, S. 5.

[47] Hirsch, Ph. Karfreitag im evangelischen Gosau: „Jetzt werden erst recht alle frei haben“, OÖ Nachrichten vom 9. März 2019, S. 35.

[48] EuGH, Rs. C-193/17, Cresco Investigation GmbH/Markus Achatzi, Urteil vom 22. Jänner 2019 (ECLI:EU:C:2019:43); siehe dazu Hummer, Konsequenzen des „Karfreitag-Urteils“ des EuGH für die österreichische Rechtsordnung (Fn. 1).

[49] Bachner, M. „Viel Spaß beim Eiersuchen“: Erste Firmen geben Karfreitag frei, Kurier vom 2. März 2019, S. 2.

[50] Nowak, R. Vom schnellen politischen Eigennutz, Die Presse vom 10. März 2019, S. 4.

[51] Siehe Hummer, Konsequenzen des „Karfreitag-Urteils“ des EuGH für die österreichische Rechtsordnung (Fn. 1).

[52] Jom Kippur: Geht Murks wie bei Karfreitag bald wieder los?; kurier.at vom 26. Februar 2019.

[53] Karfreitag: Arbeitsrechtler hält Eingriff in KV für unzulässig (Fn. 33); Karfreitag wird Fall für Gerichte, Tiroler Tageszeitung vom 28. Februar 2019, S. 17.

[54] Hummer, Konsequenzen des „Karfreitag-Urteils“ des EuGH für die österreichische Rechtsordnung (Fn. 1).

[55] OGH, Beschluss vom 24. März 2017, GZ 9 ObA 75/16v.

[56] Siehe Fn. 48.

[57] 9ObA11/19m.

[58] Schnauder, A. Harter Kampf um 109 Euro, Der Standard vom 12. März 2019, S. 16.

[59] Alm, N. Religiös-identitäre Feiertagspolitik, Der Standard vom  5. März 2019, S. 27.

[60] Feiertagsdebatte: Regierung hält IV-Boss für „realitätsfremd“, Kurier vom 10. März 2019, S. 7.

[61] Gegner bezeichnen Forderung nach Abschaffung der Feiertage als „absurd“, Kurier vom 11. März 2019, S. 13; „Absurd“ und „realitätsfremd“, Die Presse vom 11. März 2019, S. 2.

[62] Baumgartner-Pötz, C. „Politik versucht Immunisierung über Religion“, Österreich Nr. 62, vom 3. März 2019, S. 25.

[63] Evangelische: „Blankes Entsetzen“ über „96-Prozent“-Sager von Kurz (Fn. 19); Bei den Protestanten rumort es, Salzburger Nachrichten vom 1. März 2019, S. 2; Evangelische über Kanzler kurz entsetzt, Die Presse vom 1. März 2019, S. 6.

[64] Oswald/Szigetvari, Auch neue Karfreitagsregel wird wohl Fall für die Gerichte (Fn. 12).

[65] Evangelische: „Blankes Entsetzen“ über „96-Prozent“-Sager von Kurz (Fn. 19).

[66] Körtner, U. Karfreitag: Die Lösung ist ein Hohn, Die Presse vom 1. März 2019, S. 26.

[67] ÖGB prüft Klage gegen Karfreitagsregelung, Wiener Zeitung vom 2./3. März 2019, S. 12.

[68] Karfreitagsregelung: ÖGB-Vorstand gibt Gutachten in Auftrag (Fn. 42).

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