Donnerstag, 21. November 2024
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„Brexit“- und „Corona“-bedingte Änderungen in der Zusammensetzung und Funktionsweise des „Gerichtshofs der Europäischen Union“

Der Europäische Gerichtshof in Luxembourg. © Cédric Puisney from Brussels, Belgium via Wikimedia Commons
Bild © Cédric Puisney from Brussels, Belgium, European Court of Justice – Luxembourg (1674586821)CC BY 2.0 via Wikimedia Commons (Ausschnitt)
Einleitung

Sowohl durch den „Brexit“, als auch durch eine Reihe der zur Bekämpfung der „CoronaPandemie“ ergriffenen Maßnahmen kam es zu einigen Umgestaltungen in der Zusammensetzung und Funktionsweise des Gerichtshofs der Europäischen Union, wobei die gegenständlichen Änderungen nicht nur einigermaßen komplex sind, sondern teilweise auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt haben. Da es bisher aber noch zu keiner zusammenfassenden Aufbereitung dieser Änderungen gekommen ist, soll nachstehend darüber ein kurzer Überblick gegeben werden.

Zunächst muss eine kurze Darstellung der bisherigen Ausgestaltung der Judikative in der EU gegeben werden, um die jeweiligen Neuerungen besser nachvollziehen zu können. Danach wird auf die streitverfangenen „Brexit“-bedingten Änderungen in der Zusammensetzung des Gerichtshofs eingegangen. Zur genauen Nachverfolgung dieses „Streit-Clusters“ wird dessen Aufbau und Struktur bewusst nach den jeweiligen Rechtsansichten der streitverfangenen Parteien – Gerichtshof, Gericht, Generalanwältin – vorgenommen. Dabei geht es vor allem um eine kritische Analyse der Qualifikation der Stellung und Funktion von Generalanwälten im Vergleich zu den Richtern am Gerichtshof und am Gericht.

Den Ausklang bildet die Darstellung der „Corona“-bedingten und sonstigen Änderungen verfahrensrechtlicher Natur, die vom Gerichtshof der Europäischen Union getätigt und erwartungsgemäß positiv aufgenommen wurden.

I. Organisation der Judikative in der EU

A. Der „Gerichtshof der Europäischen Union“

Der „Gerichtshof der Europäischen Union“, mit Sitz in Luxemburg, umfasst aktuell den Gerichtshof (vormals EuGH) und das Gericht (EuG) (vormals Gericht erster Instanz).[1] Dieser bloß zweigliedrige Aufbau ist dem Wegfall der Fachgerichte geschuldet, von denen allerdings lediglich das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) eingerichtet worden war. Das am 2. Dezember 2005 konstituierte GöD[2] wurde am 1. September 2016 wieder aufgelöst und dessen Personal und laufende Rechtssachen auf das EuG übertragen.[3]

a. Der „Gerichtshof“

Der Gerichtshof besteht aus je einem Richter pro Mitgliedstaat.[4] Die Richter des Gerichtshofs werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen – und nach Anhörung eines Ausschusses, der die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu überprüfen hat[5] – für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt.[6] Als Voraussetzung für die Ernennung beim Gerichtshof müssen die Bewerber in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristinnen bzw. Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sein.[7]

Die Rechtsschutzgewährung durch den Gerichtshof beruht dabei nicht auf einer allumfassenden Generalklausel sondern auf einer Summe von genau aufgeführten Einzelzuständigkeiten. Diese Zuständigkeiten lassen sich in „verfassungsrechtliche“ (das sind solche zwischen Mitgliedstaaten und Unionsorganen), „verwaltungsrechtliche“ (das sind solche zwischen Unionsorganen und Individuen, dh natürlichen bzw. juristischen Personen sowie Unionsbediensteten), Rechtsmittel- (gegen Entscheidungen des EuG) und sonstige Verfahren (Vorabentscheidungsverfahren, Amtshaftungsverfahren, Verfahren sui generis) einteilen.

Der Gerichtshof tagt in Kammern mit drei oder fünf Richtern oder als Große Kammer mit 15 Richtern, in seltenen Fällen als Plenum der derzeit 27 Richter[8]. Die Zuweisung der Rechtssachen an die jeweiligen Kammern erfolgt in der Praxis, aus Zweckmäßigkeitsgründen, durch den Präsidenten des Gerichtshofs.

b. Die „Generalanwälte“

Nur dem Gerichtshof sind Generalanwälte (GA) beigegeben, die zwar nicht dem Spruchkörper des Gerichtshofs selbst, wohl aber diesem als Institution angehören. Ihre Ernennung erfolgt, wie die der Richter des Gerichtshofs, durch die Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen. Ihre Zahl wurde am 25. Juni 2013 durch Beschluss 2013/336/EU des Rates von acht auf elf erhöht.[9] Dabei kommt je ein GA aus Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, dem Vereinigten Königreich sowie aus Polen,[10] die restlichen fünf GA sind in ein Rotationssystem eingebunden. Die GA wählen aus ihrer Mitte den Ersten GA für die Dauer von drei Jahren, zur Zeit ist dies Herr Maciej Szpunar.[11]

Die GA haben öffentlich, und in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, begründete Schlussanträge zu den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen abzugeben, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs deren Mitwirkung erforderlich ist.[12] Die Schlussanträge geben die individuelle Rechtsauffassung des jeweiligen GA wieder und sind für den Gerichtshof nicht verbindlich. In seiner Spruchpraxis folgt der Gerichtshof in drei Viertel aller Fälle der Rechtsansicht des GA. Im Gegensatz zu den Urteilen des Gerichtshofs, die strikt fallspezifisch und nie „überschießend“ begründet sind[13], sind die Schlussanträge der GA umfassender konzipiert und daher rechtsdogmatisch des Öfteren „ergiebiger“.

c. Das Gericht

Zur Entlastung des Gerichtshofes wurde im September 1989 das Gericht (EuG) eingerichtet, das für Entscheidungen im ersten Rechtszug grundsätzlich über Nichtigkeits-[14], Untätigkeits-[15], Schadensersatz-[16], Beamten-[17] und Schiedsklagen[18] zuständig ist[19]. Im Gegensatz zum Gerichtshof besteht das EuG – allerdings erst seit dem 1. September 2019 – aus je zwei Richtern pro Mitgliedstaat.[20] Somit sind nach dem Ausscheiden des UK aus der EU am 31. Januar 2020 am EuG 54 Richterstellen vorhanden, von denen gegenwärtig aber nur 50 besetzt sind.

Um für ein Amt beim Gericht ernannt zu werden, müssen die Bewerber (bloß) über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen[21]. Für die Rechtsstellung der Richter am EuG gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Richter am Gerichtshof. Obwohl dem EuG keine GA zugeordnet sind, kann aber ein Richter desselben zum GA bestellt werden.[22]

d. Exkurs: Die „Europäische Staatsanwaltschaft“

Der Komplettheit halber soll noch die Einrichtung der „Europäischen Staatsanwaltschaft“ (EUStA) kurz erwähnt werden, die allerdings in keinem institutionalisierten Verhältnis zum Gerichtshof der Europäischen Union steht. Gem. Art. 86 AEUV durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017[23] eingerichtet, ist die EUStA für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen zuständig, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU – zB Betrug (über 10.000 €), Korruption oder grenzüberschreitender MWSt-Betrug von mehr als 10 Mio. € – begangen haben.[24] Sie arbeitet dabei eng mit der „Agentur der Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (Eurojust), dem „Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung“ (OLAF) sowie dem „Europäischen Polizeiamt“ (Europol) zusammen.[25]

Die EUStA besteht aus zwei Ebenen: der zentralen und der dezentralen, nationalen, Ebene: Die zentrale Ebene, mit Sitz in Luxemburg, besteht aus dem „Europäischen Generalstaatsanwalt“,[26] 22 „Europäischen Staatsanwälten“[27] (einer je teilnehmendem Mitgliedstaat), von denen vier als Stellvertretende Europäische Generalstaatsanwälte fungieren, einem Verwaltungsdirektor und entsprechendem Fachpersonal.[28] Die dezentrale Ebene wiederum besteht aus den in den Mitgliedstaaten ansässigen – je zwei – „Delegierten Europäischen Staatsanwälten“.

II. „Brexit“-bedingte Änderungen in der Zusammensetzung des Gerichtshofes und des Gerichts

A. Rechtsansicht der EU-Mitgliedstaaten

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäischen Union (EU) zum 31. Januar 2020 um 24 Uhr endete nach Ansicht der Mitgliedstaaten der EU sowohl die Amtszeit der zu diesem Zeitpunkt amtierenden zwei britischen Richter am Gerichtshof und am EuG[29] als auch die der vom UK vorgeschlagenen Generalanwältin (GA) Eleanor Sharpston. Sie bezogen sich dabei auf die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 EUV, gemäß derer „die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens (…) keine Anwendung mehr finden“. Dementsprechend enden „die laufenden Mandate der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des UK in der EU benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe (…) am Tag des Austritts“[30], dh am 31. Januar 2020.

Damit verringerte sich nach Ansicht der Mitgliedstaaten mit sofortiger Wirkung die Zahl der Richter des Gerichtshofs und des Gerichts, die für den Gerichtshof auf einen Richter pro Mitgliedstaat und für das Gericht auf zwei Richter pro Mitgliedstaat festgesetzt ist. Gemäß der „Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union“, vom 29. Januar 2020,[31] hat der „Brexit“ hingegen keine Auswirkungen auf die Zahl der GA des Gerichtshofs, die durch den vorerwähnten Beschluss des Rates 2013/336/EU mit elf festgesetzt ist.[32]

Dabei gingen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Erklärung davon aus, dass die „Dauerplanstelle des GA, die dem Vereinigten Königreich durch die Erklärung Nr. 38 zur Schlussakte der Regierungskonferenz von Lissabon zugewiesen wurde“, nunmehr in das Rotationssystem der Mitgliedstaaten für die Ernennung der GA zu integrieren ist, das daher künftig sechs, statt bisher fünf, GA umfassen wird.[33] Konkret bedeutete das aber, dass die bisher traditionell vom UK vorgeschlagene GA – im gegenständlichen Fall die britische Staatsangehörige Eleanor Sharpston – damit aus ihrem Amt ausscheiden und rotativ durch einen anderen GA ersetzt werden muss, für dessen Ernennung nunmehr in protokollarischer Reihenfolge die „Hellenische Republik“ vorgesehen ist.

Ganz in diesem Sinn richtete der Präsident des Gerichtshofs, Koen Lenaerts, am 31. Januar 2020 ein Schreiben an den Rat der EU, in dem er von einer Vakanz in der Besetzung der Stelle der GA Sharpston ab 1. Februar 2020 ausging und die Mitgliedstaaten auffordert, diesen Posten ehebaldigst nachzubesetzen.[34] 

Die Amtszeit des von Griechenland vorgeschlagenen GA für die frei gewordene Stelle eines GA endet zum Zeitpunkt der nächsten teilweisen Neubesetzung der Mitglieder des Gerichtshofs, dh am 6. Oktober 2021. Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten kam des Weiteren überein, dass Griechenland die Verlängerung dieser Amtszeit für sechs Jahre, dh vom 7. Oktober 2021 bis zum 6. Oktober 2027, vorschlagen wird.

Nachdem Griechenland Herrn Athanasios Rantos, den bisherigen Präsidenten des „Staatsrats“ – das ist der oberste griechische Verwaltungsgerichtshof – für die frei gewordene Stelle eines GA vorgeschlagen hatte, wurde dieser in der Folge gem. Art. 4 des Beschlusses (EU) 2020/1251 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 2. September 2020 zur Ernennung von drei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof[35] für die verbleibende Amtszeit der vom UK vorgeschlagenen GA, dh vom 7. September 2020 bis zum 6. Oktober 2021, zum GA ernannt, womit gem. Art. 5 Abs. 3 iVm Art. 8 der Satzung des Gerichtshofs der EU[36] die Amtszeit der vom UK nominierten britischen GA, Eleanor Sharpston, als beendet anzusehen war. [37]

B. Rechtsansicht der GA Eleanor Sharpston

Damit ergab sich aber ein grundlegendes juristisches Problem, das eine Reihe komplexer Fragen aufwirft. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob durch die Ernennung von GA Athanasios Rantos nicht die Amtszeit von GA Sharpston rechtswidrig um rund ein Jahr – dh vom 6. Oktober 2021 auf den 7. September 2020 – verkürzt wurde. Eleanor Sharpston wurde am 11. Januar 2006, nachdem sie vom UK von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten als GA vorgeschlagen wurde, auf sechs Jahre ernannt. Nach einem neuerlichen Vorschlag des UK wurde sie durch Beschluss (EU, Euratom) 2015/578 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. April 2015[38] erneut für die Periode vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 als GA bestellt.   

Bei der Ernennung von GA Rantos gingen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, wie vorstehend erwähnt, offensichtlich von der Rechtsansicht aus, dass mit dem Brexit alle vom Vereinigten Königreich vorgenommenen Nominierungen obsolet geworden sind. Gemäß dieser Ansicht kam es faktisch zu einer Gleichsetzung von britischen Richtern, die mit dem „Brexit“ automatisch ihren Posten verloren, und der vom UK traditionell nominierten Generalanwältin, sodass deren Mandat „ad personam“ ebenfalls kaduk wurde, obwohl die Position des GA, die sie bisher bekleidet hatte, nicht in Wegfall kam, sondern weiterbestand. Im Gegensatz zum Mandat der vom UK nominierten Richtern, deren Funktion „brexitbedingt“ automatisch unterging, war der Posten von GA Sharpston rechtlich aber nicht direkt mit dem UK verbunden, sodass er, nach deren Ansicht, auch nicht automatisch untergegangen war. Die Zahl der GA war stets niedriger als die der Mitgliedstaaten, sodass die Parallele zur Stellung von Richtern – „No Member State, no judge“[39] – nicht zutraf. Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten hatten offensichtlich Art. 50 Abs. 3 EUV falsch interpretiert.[40]

Dementsprechend brachte GA Sharpston beim Gericht zwei Klagen ein, und zwar am 7. April 2020 eine auf teilweise Nichtigerklärung der Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Generalanwälte des Gerichtshofes[41] sowie am 9. April 2020 eine weitere auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Jänner 2020, ihren Posten als Generalanwältin für vakant zu erklären und das Verfahren zur Ernennung eines Nachfolgers einzuleiten.[42] Auf das Schicksal dieser Klage wird nachstehend noch eingegangen.

Im Wissen um die personalpolitisch „heikle“ Situation hatte GA Sharpston in diesem Zusammenhang auch um eine vertrauliche Behandlung ihrer Anträge ersucht, ein Ansinnen, das allerdings durch die Indiskretion einer Brüsseler Tageszeitung vom 29. April 2020 zunichte gemacht wurde. Ebenso scheiterte sie mit zwei Versuchen, die angespannte Situation gütlich zu bereinigen, was sie zu einer Zurücknahme ihrer gerichtlichen Eingaben veranlasst hätte. Zum einen schlug sie diesbezüglich Ende Juni 2020 in einem Schreiben an die 27 Mitgliedstaaten, das sie über deren Ständige Vertreter in Brüssel zirkulierte, vor, den Beginn der Amtszeit von Herrn Rantos auf den 6. Oktober 2021 – das wäre das formelle Ende ihrer Amtszeit – zu verlegen. Nachdem sie auf dieses „Offert“ keine Antwort bekommen hatte, machte sie im Juli 2020 einen weiteren Vorschlag, der darin bestand, die gerichtsförmige Austragung des Streitfalls zu sistieren und diesen diskret durch Mediation lösen zu lassen.[43]

C. Antrag auf „Einstweilige Verfügung“

Dementsprechend beantragte GA Sharpston gem. Art. 278 und 279 AEUV bzw. Art. 157 Abs. 2 der VerfO des EuG am 4. September 2020 beim EuG gegen den vorerwähnten Beschluss (EU) 2020/1251 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten eine Einstweilige Verfügung, in der sie behauptete, dass dieser auf einer unrichtigen Interpretation von Art. 50 Abs. 3 EUV beruhe und auch einen ungerechtfertigten Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle. Anders als die Ämter britischer Richter beim Gerichtshof und beim EuG sei das Amt des GA rechtlich nicht an einen bestimmten Mitgliedstaat gebunden, sodass ein diesbezüglicher Vergleich zwischen Richtern und Generalanwälten unstatthaft sei.

D. Beschluss des EuG-Kammerpräsidenten Anthony M. Collins

Der gem. Art. 157 Abs. 4 iVm Art. 12 der VerfO des EuG mit einem Eilantrag betraute Präsident der Dritten Kammer des EuG, Anthony M. Collins, gab dem Antrag von GA Sharpston mit Beschluss vom 4. September 2020 in der Rs. T-550/20 R[44] statt, wobei er ua Folgendes als Begründung anführte: Die Ernennung von GA Rantos fußt offensichtlich auf der Überlegung, dass durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU einer der elf GA-Posten vakant geworden ist, was eben durch die Ernennung von GA Rantos kompensiert werden sollte. Aus der Sicht von GA Sharpston führt die Bestellung von GA Rantos aber gerade dazu, dass ihre Amtszeit als GA mit 7. September 2020 als beendet anzusehen ist, womit diese rechtswidrig um ein Jahr verkürzt wurde, da sie regulär ja bis zum 6. Oktober 2021 laufen würde. Dementsprechend fußt der Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Bestellung von GA Rantos auf einer rechtsirrigen Interpretation von Art. 50 Abs. 3 EUV, der allerdings durch den EuGH bis jetzt noch nicht verbindlich ausgelegt wurde.

Diese Überlegungen erforderten nach Ansicht von Richter Collins eine detaillierte und gut begründete juristische Argumentation, bevor es zu einer definitiven Verhängung einer einstweiligen Verfügung kommen kann. Ferner könne sich eine umstrittene Konstellation von Amtsträgern im EuGH negativ auf die Geltung seiner Entscheidungen auswirken. Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit in der EU gelte es daher, dies unter allen Umständen zu vermeiden. Dementsprechend suspendierte Richter Collins die Bestellung von GA Rantos durch den Beschluss (EU) 2020/1251 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten[45] bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine definitive Entscheidung über die gegenständliche einstweilige Verfügung ergangen ist und räumte den Mitgliedstaaten gem. Art. 157 Abs. 1 der VerfO des EuG die Möglichkeit ein, bis zum 11. September 2020 dazu Stellung zu nehmen.

E. Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs, Rosario Silva de Lapuerta

Gegen den Suspendierungsbeschluss von Richter Collins vom 4. September brachten sowohl der Rat der EU[46], als auch die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten,[47]  bereits einen Tag später (sic), nämlich am 5. September 2020, gestützt auf Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eine Berufung an den Gerichtshof ein, über die bereits wenige Tage später, nämlich am 10. September 2020, entschieden wurde. Ohne dass GA Eleanor Sharpston davon verständigt bzw. angehört wurde, fasste die damit betraute Vizepräsidentin des Gerichtshofs, Rosario Silva de Lapuerta, in beiden Rechtssachen den Beschluss,[48] die Suspendierungsentscheidung von Richter Anthony M. Collins in der Rs. T-550/20 R beiseite zu lassen und den Antrag von GA Sharpston auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. Dabei berücksichtigte sie aber nicht, dass zum einen der Suspendierungsbeschluss von Richter Collins nicht endgültig war und zum anderen, dass den Mitgliedstaaten, wie vorstehend erwähnt, ja bis zum 11. September 2020 die Möglichkeit eingeräumt wurde, dagegen Einwendungen vorzubringen.   

Sie begründete diese Entscheidung vor allem damit, dass Richter Collins insofern ein Fehler unterlaufen ist, als er den angefochtenen Rechtsakt der Ernennung von GA Rantos durch die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten rechtsirrig qualifiziert hat. Es handelte sich dabei nämlich nicht um einen Rechtsakt des Rates, sondern um einen solchen, der von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf der Basis von Art. 253 Abs. 1 AEUV vorgenommen wurde. Als solcher ist dieser aber vor dem Gerichtshof nicht anfechtbar. Rechtsakte, die von Vertretern der Mitgliedstaaten der EU nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates, sondern bloß als Vertreter ihrer jeweiligen Regierungen – und damit in Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft – gefasst werden, können gem. Art. 263 AEUV nicht mit einer Nichtigkeitsklage vor den Gerichten der EU angefochten werden.[49] Genau dies ist aber gegenständlich der Fall, da sowohl die Richter, als auch die GA des Gerichtshofs gem. Art. 253 Abs. 1 AEUV „von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen“ ernannt werden.

Die vorerwähnte zweite Klage von Frau Sharpston vom 9. April 2020 richtete sich gegen den Brief des Präsidenten des Gerichtshofs, in dem dieser ihren Posten für vakant erklärte und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten aufforderte, die Ernennung eines Nachfolgers auf die freiwerdende Stelle vorzunehmen. Das EuG wies diese Klage durch Beschluss vom 6. Oktober 2020 ebenfalls als unzulässig zurück. Tauglicher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV kann nämlich nur eine Maßnahme sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen. Der Brief des Präsidenten sei hingegen nur eine Information und Aufforderung gewesen, der allein die Rechtsstellung von Frau Sharpston nicht ändern konnte.

F. Rechtliche Würdigung

Die beiden Beschlüsse von Vizepräsidentin Silva de Lapuerta, nämlich auf Aufhebung der Suspendierungsentscheidung von Richter Collins und der daraus resultierenden Rechtsfolge der Beendigung der Amtszeit von GA Sharpston sowie deren Ersetzung durch GA Rantos,   werfen eine Reihe von Rechtsfragen auf, die hier nur angedeutet werden können:

Zum einen könnten sie die primärrechtliche Vorgabe des Art. 253 AEUV, der als Amtszeit für die ernannten GA eine 6-Jahres – Periode vorsieht, die nicht nachträglich durch die Vertreter der Mitgliedstaaten verkürzt werden kann, verletzen. Lediglich für den Fall einer Vakanz erlaubt Art. 253 AEUV die Nachbesetzung der Stelle eines GA, nicht aber, dass dadurch ein GA seines Amtes enthoben und durch einen anderen ersetzt wird. Eine solche Amtsenthebung könnte gem. Art. 6 iVm Art. 8 der Satzung des Gerichtshofs nur durch einstimmigen Beschluss der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs erfolgen.

Zum anderen könnte durch die Nichtverständigung von GA Sharpston vom Antrag auf einstweilige Anordnung durch die Vizepräsidentin Silva de Lapuerta Art. 160 Abs. 5 VerfO des Gerichtshofs verletzt worden sein, während – im Gegensatz dazu – Richter Collins den beklagten Parteien sehr wohl eine siebentägige Frist für die Einbringung ihrer schriftlichen Anträge eingeräumt und damit deren Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gem. Art. 47 EU Grundrechte-Charta gewahrt hat. Auf der anderen Seite ist gem. Art. 160 Abs. 7 VerfO des Gerichtshofs die Annahme eines solchen Beschlusses durch den Präsidenten des Gerichtshofs ohne weitere Anhörung der Gegenpartei an sich zulässig. 

Des Weiteren ist der fragliche Beschluss von Vizepräsidentin de Lapuerta rein verfahrensrechtlicher Natur, da durch ihn die offenkundige Unzulässigkeit – nach Art. 263 AEUV – der Klage gegen einen Akt der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, sowie, damit zusammenhängend, der Wegfall einer der Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung festgestellt werden soll. Ganz allgemein hatte Vizepräsidentin de Lapuerta mit ihren Beschlüssen und der Sanktionierung der Bestellung von GA Rantos im Grunde aber eine meritorische und endgültige Sachentscheidung getroffen, obwohl sie an sich ja nur über die Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung in Form einer Suspendierung – von Richter Collins – zu urteilen hatte.[50] Sollte dies aber tatsächlich einen Rechtsirrtum darstellen, so könnte dies ironischerweise nur durch den Gerichtshof festgestellt werden…

Somit aller unionsrechtlichen Berufungsmöglichkeiten beraubt, bleibt GA Sharpston lediglich die Erhebung einer Beschwerde an den „Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ (EGMR), mit Sitz in Straßburg, übrig. Dabei stellt sich aber, noch vor der Frage nach dem exakten Klagsziel, das grundsätzliche Problem der Zulässigkeit der Klage, das mit der Frage, wer denn eigentlich Beschwerdegegner ist, verbunden ist. Die EU, als Anstellungsbehörde scheidet dazu aus. Obwohl sie gem. Art. 6 Abs. 2 EUV der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beitreten müsste, ist dies bisher noch nicht geschehen. Es kam lediglich zu einer Einfügung von Abs. 2 in den Art. 59 EMRK, der den Beitritt der EU zur EMRK erlaubt.[51] Sharpston müsste daher gegen diejenigen Mitgliedstaaten Beschwerde erheben, deren Vertreter – als Gruppe der Regierungen der Mitgliedstaaten – ihre Absetzung bestimmt haben, da nur diese Mitglieder der EMRK sind.

Darüber hinaus wäre der Ausgang einer solchen Beschwerde aber mehr als fraglich. Wie das Verfahren Baka versus Hungary[52] gezeigt hat, ist der EGMR nicht in der Lage, eine Wiederherstellung des früheren Zustands in dem Sinn zu judizieren, als dass eine „restitutio in integrum“ von Frau Sharpston in ihre bisherige Funktion als GA zu erwarten wäre.[53] Selbst nach einem erfolgreich verlaufenen Verfahren erhält ein Beschwerdeführer allenfalls einen Schadensersatzbetrag zugesprochen, jedoch niemals Primärrechtsschutz.

In aller Härte und Konsequenz wird diesbezüglich festgestellt: „As parties that instigated these events, the Member States must hang their head in shame. Separately, the Court of Justice has failed to protect one of its own members. A tragic drama that, as custom, culminates in a tragedy“.[54]

G. „Perpetuatio fori“

Was hingegen die Weiterführung bereits eingeleiteter oder die Einleitung neuer Verfahren betrifft, so sieht das Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU und aus Euratom vom 12. November 2019[55] vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung in allen Verfahren zuständig bleibt, die vor dem auf den 31. Dezember 2020 festgesetzten Ende der Übergangszeit entweder vom Vereinigten Königreich selbst (aktiv), oder gegen dieses (passiv) eingeleitet werden. Des Weiteren bleibt der Gerichtshof für die Vorabentscheidung über die ihm vor dem Ende der Übergangszeit, dh vor dem 31. Dezember 2020, von den Gerichten des Vereinigten Königreichs vorgelegten Vorabscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV, zuständig.

III. „Corona“-bedingte und sonstige Änderungen verfahrensrechtlicher Natur

A. Telearbeit

Zum Schutz seiner Mitarbeiter und als Maßnahme gegen die Ausbreitung des Corona-Virus hat der Gerichtshof beschlossen, ab dem 16. März 2020 generell Telearbeit einzuführen.

Damit sind ab diesem Zeitpunkt aber auch die Räumlichkeiten des Gerichtshofs für Besucher und Mitarbeiter nicht zugänglich, mit Ausnahme von Personen, die wichtige Aufgaben zu erfüllen haben. Als Sofortmaßnahme mussten in Anbetracht der in Luxemburg geltenden Ausgangsbeschränkungen zunächst die für die Zeit vom 16. März bis zum 30. April bzw. bis zum 15. Mai angesetzten mündlichen Verhandlungen sowohl des Gerichtshofs, als auch des Gerichts, verschoben werden, wobei die Kanzleien der beiden Gerichte Kontakt zu den Parteienvertretern aufgenommen und diese von den Verschiebungen verständigt haben. Diese Informationen sind auch auf der Website des Gerichtshofs gespiegelt.

Um sicherzustellen, dass seine Rechtssprechungstätigkeit in einem Kontext genereller Telearbeit aufrechterhalten bleiben kann, hat der Gerichtshof eine Reihe von technischen Anpassungen vorgenommen, um die Kontinuität der Rechtspflege in der EU zu gewährleisten. So wurde vor allem die Ausstattung des Personals mit IT-Hardware zur Ermöglichung von Telearbeit ab Anfang Februar 2020 beschleunigt.

Unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensregeln hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Reihe von Anpassungen vorgenommen, um eine Unterbrechung der Arbeiten der jeweiligen Rechtssachen zu vermeiden, wie zB Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren, Stellung schriftlicher Fragen an die Parteien, Umgestaltung der Vorgehensweise bei der Verkündung von Urteilen, und der Verlesung von Schlussanträgen, Erleichterungen bei der Eröffnung eines Kontos für e-Curia,[56] um auf elektronischem Weg Verfahrensschriftstücke einzureichen und Zustellungen entgegenzunehmen.

Beide Gerichte haben beschlossen, besonders dringliche Rechtssachen – wie zB Eilverfahren, beschleunigte Verfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorrangig zu bearbeiten und die Urteilsverkündigungen sowie die Verlesungen der Schlussanträge vom Präsidenten des Gerichtshofs bzw. des Gerichts sowie einem Generalanwalt gebündelt vorzunehmen. Diese Urteile und Schlussanträge wurden mittels Telearbeit anhand der üblichen Standards des Gerichtshofs und des Gerichts übersetzt, verbreitet, veröffentlicht und mitgeteilt.[57] Daneben läuft aber die Bearbeitung der übrigen Rechtssachen weiter.

Unter Berücksichtigung der von den luxemburgischen Behörden getroffenen Gesundheitsmaßnahmen und der vorgesehenen Lockerungen änderte sich dieser Arbeitsmodus des Gerichtshofes und des Gerichts ab dem 25. Mai, wobei aber an der generellen Telearbeit grundsätzlich festgehalten wird. Damit konnten in der Zeit vom 25. Mai bis zum 15. Juli 2020 wieder mündliche Verhandlungen durchgeführt werden, sofern die Rahmenbedingungen dies gestatten. Die Wiederaufnahme wird aber an Hygienevorschriften und Maßnahmen der sozialen Distanzierung geknüpft, die es ermöglichen, den Gesundheitsschutz aller Beteiligten zu gewährleisten.

B. Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs 

Des Weiteren änderte der Gerichtshof am 1. Dezember 2019[58] seine vom 25. September 2012 stammende Verfahrensordnung (VerfO)[59], um vor allem bestimmten Änderungen an den Vorschriften über die Zustellung und die Veröffentlichung von Verfahrensschriftstücken entsprechend Rechnung zu tragen. Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Änderung der Verfahrenssprache in Vorabentscheidungsverfahren. In diesen Verfahren ist an sich die Sprache des vorlegenden Gerichts die jeweilige Verfahrenssprache. Den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens (Liechtenstein, Norwegen, Island), die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, sowie der EFTA-Überwachungsbehörde,[60] ist es aber gestattet, sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Art. 36 VerfO Gerichtshof genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie sich an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, oder einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten (Art. 38 Abs. 5 VerfO Gerichtshof).

C. Praktische Hinweise für die Parteien

In der Folge hat der Gerichtshof auch eine neue Fassung seiner Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof[61] angenommen, die Bevollmächtigte und Anwälte für bestimmte aktuelle Entwicklungen, die insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und die Behandlung von Rechtsmitteln betreffen, sensibilisieren sollen.

Was das schriftliche Verfahren betrifft, so wurden vor allem folgende Vorkehrungen getroffen: Um einer bereits vorgenommenen Anonymisierung nicht jede praktische Wirksamkeit zu nehmen, werden die Vertreter der Parteien aufgefordert, in ihren Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen uneingeschränkt die Anonymität zu wahren, die bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom vorlegenden nationalen Gericht oder vom Gerichtshof, bzw im Falle eines Rechtsmittelverfahrens, vom Gericht (EuG) gewährt wurde. Was wiederum die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuG betrifft, so weisen die neuen Praktischen Anweisungen vor allem auf die Verpflichtung hin, dass mit der Rechtsmittelschrift ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels dann eingereicht werden muss, wenn das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.[62]

Des Weiteren heben die Praktischen Anweisungen einmal mehr hervor, dass alle formalen Eingaben für die Verfahrensschriftstücke eingehalten werden und konsequent über die Anwendung von e-Curia übermittelt werden müssen. Um vor allem deren Übersetzung durch den Gerichtshof zu erleichtern, werden die Parteien allerdings gebeten, zusätzlich zum Versand über e-Curia, per E-Mail eine editierbare Fassung der Schriftsätze an die Adresse editable-versions@curia.europa.eu zu übermitteln.[63] Die elektronische Verfahrensabwicklung (e-Curia) wurde im September 2011 sowohl für den EuGH,[64] als auch für das EuG[65] erstmals eingerichtet, zwischenzeitlich aber neu ausgestaltet. Für den Gerichtshof gilt diesbezüglich der Beschluss des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia[66] und für das EuG der korrespondierende Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018[67].

Was das mündliche Verfahren betrifft, so erläutert der Gerichtshof im Detail, nach welchen Kriterien eine mündliche Verhandlung anberaumt wird und welche Vorkehrungen unter Umständen von den Bevollmächtigten und Anwälten davor zu treffen sind. Auch werden weitere Klarstellungen bezüglich der Sprache, in der die mündlichen Ausführungen gemacht werden müssen, angegeben.

IV. Fazit

Lässt man die vorstehenden Ausführungen Revue passieren, so kann man feststellen, dass den durch den „Brexit“ und die „Corona-Krise“ geänderten Anforderungen an die Verfahrensmodalitäten am Gerichtshof im Großen und Ganzen entsprechend Rechnung getragen wurde. Was hingegen die Behandlung der Konsequenzen des „Brexit“ auf die Rechtsstellung der vom UK nominierten GA Eleanor Sharpston betrifft, so liegen diesbezüglich diametral entgegengesetzte Rechtsansichten vor.

Man könnte in diesem Zusammenhang auch noch diskutieren, ob es rechtsstaatlich überhaupt gerechtfertigt ist, dass die Entscheidungen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten de lege lata nicht anfechtbar sind, was aber grundsätzlich geändert werden müsste. Was bedeutet es überhaupt, dass die Richter und GA von der Exekutive ernannt werden und von dieser auch wieder abberufen werden können, ohne dass es ein Rechtsmittel – weder gegen die Ernennung, noch gegen die Abberufung – gibt? Ist dadurch die Unabhängigkeit der Judikative auf der Ebene der EU überhaupt entsprechend gewahrt? Fragen über Fragen, die – im Gefolge des „Brexit“ – zwar nur aus Anlass der Abberufung einer GA aus ihrer bisher innegehabten Position aufgeworfen werden, aber zu ganz grundlegenden Erörterungen Anlass geben.

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[1] Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EUV.

[2] ABl. 2005, L 352, S. 1; eingerichtet durch Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 (ABl. 2004, L 333, S. 7).

[3] Verordnung (EU, Euratom) 2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. 2016, L 200, S. 137).

[4] Art. 19 Abs. 2 AEUV.

[5] Art. 255 AEUV.

[6] Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 EUV iVm Art. 253 Abs. 1 AEUV.

[7] Art. 253 Abs. 1 AEUV.

[8] Art. 251 AEUV iVm Art. 16 Satzung des Gerichtshofs.

[9] ABl. 2013, L 179, S. 92.

[10] Gemäß der Erklärung (Nr. 38) zu Art. 252 AEUV zur Zahl der GA des Gerichtshofs in der Schlussakte der Regierungskonferenz von Lissabon (ABl. 2012, C 326, S. 352) stellt auch Polen einen ständigen GA und nimmt dementsprechend nicht länger am Rotationssystem – von nunmehr fünf – eines Teils der GA teil.

[11] Art. 14 Abs. 1 VerfO des Gerichtshofs (ABl. 2019, L 316, S. 2).

[12] Art. 252 Abs. 2 AEUV iVm Art. 20 Abs. 4 und 5, sowie Art. 23a Abs. 2 Satzung des Gerichtshofs.

[13] Eine diesbezügliche Ausnahme macht zB das Judikat des Gerichtshofs in der Rs. C-64/16, Juízes Portugueses/Tribunal de Contas, Urteil vom 27. Februar 2018 (ECLI:EU:C:2018:117), in dem der EuGH seine Rechtsstaatsgrundsätze, in der Form von obiter dicta, über den konkreten Anlassfall hinaus und vorgreifend, aufbereitet hat.

[14] Art. 263 AEUV.

[15] Art. 265 AEUV.

[16] Art. 268 AEUV.

[17] Art. 270 AEUV.

[18] Art. 262 AEUV.

[19] Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV.

[20] Art. 48 lit c) Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der EU idgF.   

[21] Art. 254 Abs. 2 AEUV.

[22] Art. 49 Satzung des Gerichtshofs (Fn. 20), Art. 19 VerfO des EuG.

[23] ABl. 2017, L 283, S. 1 ff.

[24] Richtlinie (EU) 2017/1371 des EP und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29 ff.).

[25] Vgl. Hummer, W. Die Einrichtung der „Europäischen Staatsanwaltschaft“ als bisher letzter Fall einer „verstärkten Zusammenarbeit“ in der EU, ZfRV 1/2018, S. 4 ff.

[26] Am 16. Oktober 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat die Rumänin Laura Codruta Kövesi zur ersten Europäischen Generalstaatsanwältin ernannt; vgl. dazu Hummer, W. „Europäischer Generalstaatsanwalt“ gesucht, EU-Infothek vom 26. November 2018, S. 1 ff.

[27] Mit Beschluss vom 27. Juli 2020 hat der Rat die Europäischen Staatsanwälte für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Rat der EU, Pressemitteilung vom 27. Juli 2020.

[28] Mit der Vereidigung der Europäischen Generalstaatsanwältin und der Europäischen Staatsanwälte vor dem Gerichtshof der EU nahm die EUStA am 28. September 2020 offiziell ihre Tätigkeit auf; Gerichtshof der EU, Pressemitteilung Nr. 118/20.

[29] Das sind Christopher Vajda (Gerichtshof) und Jan Forrester (EuG).

[30] Rats-Dok. XT 21018/20, S. 1.

[31] Rats-Dok. XT 21018/20, S. 1.

[32] Beschluss 2013/336/EU des Rates vom 25. Juni 2013 zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. 2013, L 179, S. 92).

[33] Rats-Dok. XT 21018/20, S. 2.

[34] Vgl. Rozenberg, J. British QC begins legal action against EU, The Critic Magazine, 30 April 2020, S. 2.

[35] ABl. 2020, L 292, S. 2.

[36] Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 210 ff. idF ABl. 2019, L 111, S. 1). 

[37] Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 10/20 vom 31. Januar 2020.

[38] ABl. 2015, L 96, S. 1.

[39] Vgl. Halberstam, D. Could there be a Rule of Law Problem at the EU Court of Justice?, Verfassungsblog, vom 23. Februar 2020.

[40] Vgl. Rozenberg, J. QC challenges attempt to throw her off EU court, A Lawyer Writes, vom 5. September 2020

[41] Rs. T-180/20, JE/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. 2020, C 201, S. 35 f.).

[42] EuG, Rs. T-184/20, JE/Gerichtshof der Europäischen Union (ABl. 2020, C 201, S. 36).

[43] Vgl. Rozenberg, J. A British lawyer is fighting her dismissal in a Kafkaesque post-Brexit judicial quagmire, The Critic Magazine, September 2020, S. 2 f.

[44] General Court of the European Union, Order of the Judge Hearing Application for Interim Measures, 4 September 2020.

[45] Vgl. Fn. 37.

[46] Rs. C-423/20 P(R).

[47] Rs. C-424/20 P(R).

[48] Order of the Vice-President of the Court, 10 September 2020, in Case C – 423/20 P(R) und Case C-424/20 P(R).

[49] EuGH, Rs. C-181/91 und C-248/91, Parlament/Rat und Kommission, Urteil vom 30. Juni 1993 (EU:C:1993:271), Paragraph 12; vgl. Pache, E. Art. 263 AEUV, Rdnr. 18 in: Vedder/Heintschel v. Heinegg (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Handkommentar, 2. Aufl. (2018), S. 1075.

[50] Vgl. Kochenov, D. – Butler, G. It’s Urgent III, Verfassungsblog, Friday 11 September 2020 (https://verfassungsblog.de/its-urgent-iii/); Rozenberg, J. EU court rules against British QC, A Lawyer Writes, September 10, 2020 (https://rozenberg.substack.com/p/eu-court-rules-against-british-qc).

[51] Vgl. Hummer, W. Strukturdivergenzen zwischen dem Grundrechtsschutz in der EU und nach der EMRK – unter besonderer Berücksichtigung des zukünftigen Beitritts der EU zur EMRK, in: Grundrechtsschutz, Minderheitenschutz, Datenschutz – Weichenstellungen für Europa, 9. Rechtsschutztag des BM.I, Schriftenreihe BM.I, Bd. 14 (2012), S. 23 ff.

[52] EGMR, Urteil vom 23. Juni 2016, Baka v Hungary, No. 20261/12; vgl. Kosar, D. – Sipulová, K. The Strasbourg Court Meets Abusive Constitutionalism: Baka v. Hungary and the Rule of Law, Hague J Rule Law, Published online: 02 November 2017.

[53] Vgl. Kochenov/Butler, It’s Urgent III (Fn. 50), S. 8.

[54] Kochenov/Butler, It’s Urgent III (Fn. 50), S. 8.

[55] ABl. 2019, CI 384, S. 1 ff.; das Austrittsabkommen des UK aus der EU trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

[56] Vgl. Hummer, W. Einreichen und Zustellung von Verfahrensschriftstücken beim Gericht der EU (EuG) nur mehr mittels „e-Curia“ – Allein zulässige elektronische Übermittlung von Prozessakten ab Anfang Dezember 2018, EU-Infothek vom 24. Oktober 2018, S. 1 ff.; vgl. dazu auch Fn. 64 bis 67.

[57] Gerichtshof der EU, Pressemitteilung Nr. 46/20, vom 3. April 2020.

[58] ABl. 2019, L 316/103 ff.

[59] ABl. 2012, L 265, S. 1 ff., zuletzt geändert am 9. April 2019 (ABl. 2019, L 111, S. 73).

[60] Vgl. dazu grundlegend Hummer, W. – Pribas, S. Der einheitliche „Europäische Wirtschaftsraum“ (EWR). Die Sonderbeziehung EG/EU – EFTA bis zum Brexit, in: Dauses/Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 51. Ergänzungslieferung November 2020 (im Erscheinen).

[61] ABl. 2020, L 42 I, S. 1 ff.

[62] Art. 58a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. 2019, L 111, S. 3).

[63] Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 19/20, vom 2. März 2020, S. 1.

[64] ABl. 2011, C 289, S. 7 ff.

[65] ABl. 2011, C 289, S. 9 ff.

[66] ABl. 2018, L 293, S. 36 ff.

[67] ABl. 2018, L 240, S. 72 ff.; vgl. Hummer, Einreichen und Zustellung von Verfahrensschriftstücken beim Gericht der EU (EuG) nur mehr mittels „e-Curia“ (Fn 56).

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