Mittwoch, 13. November 2024
Startseite / Allgemein / CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze

CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze

Bundeskanzler Sebastian Kurz und Vizekanzler Werner Kogler / Bild © Joe Klamar / AFP/apa

Nicht auf Fake News hereinfallen, sondern sich nur über die offiziellen Web-Seiten zu informieren, rät die Bundesregierung.

Am Sonntag haben der Nationalrat, der Bundesrat in einer bisher einmaligen Aktion, jene Gesetze auf den Weg gebracht, um den Corona-Virus in Österreich wirksam zu bekämpfen. Der Bundespräsident hat diese noch alle unterschrieben, gewissermaßen den von der Verfassung vorgegeben Schritt getan, damit diese Gesetze noch alle im Bundesgesetzblatt (BGBL) veröffentlicht werden konnten, um zu Mitternacht noch in Kraft zu treten.

Abgesehen von ohnedies schon weit gehend bekannten Grenzschließungen, Ausgangs- und Reisebeschränkungen, der Reduzierung des öffentlichen Lebens auf ein Mindestmaß, sind es jetzt vor allem existentielle Fragen, die die Unternehmen und die Arbeitnehmer bewegen. Welche Möglichkeiten gibt es, um die nächste Zeit finanziell überleben zu können, wo hilft der Staat, welche Förderungen und Erleichterungen kann man möglichst schnell in Anspruch nehmen. Das erste Hilfspaket – in der Gesamtsumme von vier Milliarden Euro – findet sich zusammengefasst im so genannten Covid-19-Gesetz. Es sind dies Maßnahmen …

  1. zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
  2. zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit);
  3. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
  4. im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
  5. zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
  6. im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz und
  7. zur Konjunkturbelebung.

Für die Wirtschaft entscheidend ist vor allem, die finanzielle Unterstützung bei der durch den Corona Virus notwendig gewordenen Kurzarbeit. Der zunächst dafür im Budget vorgesehene Beitrag von 400 Millionen Euro dürfte allerdings angesichts des Ausmaßes der Krise wohl nicht ausreichend sein.

Betriebe können Arbeitnehmer, für deren Kinder Betreuungspflicht besteht, bis zu drei Wochen bei Erhalt ihrer Bezüge freistellen. Die Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.

Für das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten wird eine Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft (ABBAG) errichtet. Sie koordiniert die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um finanzielle Maßnahmen. Diese dürfen aber nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

Offen sind noch eine Reihe von Maßnahmen, die vor allem Banken, die Sozialversicherung aber auch die Finanzämter betreffen. Das betrifft vor allem die Stundung von Abgaben und Zinsen, die möglichst unbürokratische Handhabung, etc.

Um sich aus erster Hand über die Gesetze und das im Einzelnen zu informieren, hat EU-Infothek von der Parlamentsdirektion, die genaue Aufstellung aller Gesetze für den Krisenbewältigungsfonds, erhalten.

Links:

Hier finden Sie die Bestimmungen für die Überbrückungsfinanzierungen:

Auszug – Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS)

Wen fördern wir – unter welchen Voraussetzungen?

  • Gewerbliche und industrielle KMU´s (keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft)

Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind:

  • Unternehmen, die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen (Vermutung des Reorganisationsbedarfs, das heißt, Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre).
  • die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen

Was fördern wir – wie und in welcher Höhe?

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.

  • Bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU.
  • Garantielaufzeit max. 5 Jahre

Kosten

  • Bearbeitungsentgelt: ab 0,25 % des Finanzierungsbetrags, einmalig
  • Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos

Was kann nicht gefördert werden?

Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen. Kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) sind von einer Garantieübernahme ausgeschlossen.

Kurzarbeit
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Kurzarbeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte ab 40% Beschäftigung (15h) möglich.

Es bedarf einer Einzelvereinbarung mit dem Dienstnehmen oder in größeren Unternehmen der Zustimmung des Betriebsrates

Kurzarbeit erfordert:

  • eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft,
  • diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung.
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.

Corona-Kurzarbeit

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Es gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung.

Diese finden Sie auf wko.at/corona, ebenso eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen.

Das sind die Eckpunkte:

Urlaub:

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.

Nettoentgeltgarantie: * (siehe Beispiel und Anmerkung der Redaktion weiter unten)

  • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
  • Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85% *
  • Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%

Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.

Kündigungen, Behaltepflicht:

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.

Arbeitszeit:

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.

Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung.

Dauer: Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

Verfahren:

  1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO – möglichst zuerst im Internet, dann per Telefon/E-Mail
  2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:
  • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung (Muster auf wko.at/corona)
  • AMS-Antragsformular (Corona)
  • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
  1. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (wenn möglich via eAMS-Konto, sonst per E-Mail)
  2. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
  3. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

Link:

https://news.wko.at/news/niederoesterreich/corona-kurzarbeit.html

Anmerkung der Redaktion:

* Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten)

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert.
  • Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro.
  • Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten.

Der Dienstnehmer arbeitet nur 50 %, also z.B. nur 20 statt 40 Stunden und erhält trotzdem 85 % seines Nettogehaltes. Die Differenz von zwischen 50 % und 85 % – also 35 % – werden dem Dienstgeber vom AMS ersetzt. Der Dienstgeber zahlt weiterhin die vollen Sozialabgaben auf 100 % des Normalgehaltes, ebenso wird das volle Normalgehalt für Urlaubsentschädigung und Krankenstand herangezogen.

Damit Kurzarbeit umgesetzt werden kann, muss zuerst altes Urlaubs- und Stundenguthaben aufgebraucht werden.

Schlimmstenfalls arbeitet ein Dienstnehmer also einige Woche gar nicht, da auf Urlaub, dann erhält er 85 % seines Nettogehaltes, leistet aber nur die Hälfte der Arbeitszeit.

Für den Dienstnehmer ist das positiv, das Unternehmen erspart sich zwar 50 % des der Nettolohnkosten (mehr oder weniger je nachdem wie viele Stunden reduziert werden), erhält weniger betriebsnotwendige Arbeitsleistung aber de facto keinen Zuschuss für die Lohnnebenkosten.

Lesen Sie zur dringenden Entlastung von KMUs auch unsere Artikel: CORONA-Krise: Finanzielle Hilfe derzeit NUR für STARKE Unternehmen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Das könnte Sie auch interessieren

OLG Wien – 03. Oktober 2024 – Freispruch für Prof. Gert Schmidt und Mitangeklagten

OLG Wien – 03. Oktober 2024 – Freispruch für Prof. Gert Schmidt und Mitangeklagten

  Mag. Timo Gerersdorfer ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger und hat Prof. Gert Schmidt vertreten. Kommentar …