EU-Infothek zeigt die bürokratischen Erfordernisse, welche bei einer eventuell notwendigen Änderung der Arbeitszeit während Kurzarbeit – z.B. Erhöhung der Mindestarbeitszeit und damit höhere Lohnzahlung durch Unternehmen – notwendig sind und vom Arbeitgeber auch erfüllt werden müssen.
Falls Sie diese Auflistungen an gewisse untergegangene politische Regimes erinnern, liegen Sie richtig.
Änderung der durch Kurzarbeit festgelegten Arbeitszeit
Entscheidet sich der Betrieb für die Änderung, also im Ergebnis für die Ausdehnung der durch Kurzarbeit festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit, darf dabei nicht einseitig vorgegangen werden, sondern nach jenen Regelungen, die die Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung für diesen Fall vorsieht. Es ist daher, darüber das Einvernehmen mit den Mitarbeitern herzustellen. Davor allerdings, also 5 Arbeitstage vor der Herstellung dieses Einvernehmens mit dem Mitarbeiter, sind die Sozialpartner, also die Wirtschaftskammer Wien und zusätzlich die zuständige die Gewerkschaft von der voraussichtlichen Änderung zu verständigen.
Hat sich das Unternehmen für die Änderung der durch Kurzarbeit festgelegten Arbeitszeiten entschieden, ist die geplanten Änderung per E-Mail der zugehörigen Sparte des Unternehmens der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft zu übermitteln.
E-Mail der Sparte des Unternehmens der Wirtschaftskammer Wien
- Sparte Handel
- Sparte Gewerbe und Handwerk
- Sparte Information u. Consulting
- Sparte Tourismus und Freizeit
- Sparte Transport u. Verkehr
- Sparte Industrie
- Sparte Bank u. Versicherung
In Bezug auf die Mitteilung an die Gewerkschaft gilt folgendes
- Beziehen sich die Änderungen auf Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis muss die Angestelltengewerkschaft kurzarbeit@gpa-djp.at informiert werden.
- Beziehen sich die Änderungen auf Mitarbeiter im Arbeiterverhältnis muss die Arbeitergewerkschaft (Vida) arbeitsmarkt@vida.at informiert werden,
- Beziehen sich die Änderungen auf Mitarbeiter im Arbeiterverhältnis in Branchen, die von Arbeitergewerkschaft PRO-GE betreut werden, wie insbesondere Arbeitskräfteüberlassung, Metallgewerbe, Textilgewerbe, Bekleidungsgewerbe, Chemisches Gewerbe, Textilreiniger, Bäckergewerbe, Konditoren oder Gärtner muss die Arbeitergewerkschaft PRO-GE Corona.kurzarbeit@proge.at informiert werden.
- Bei Mischbetrieben gelten jene Gewerkschaftsgruppen, die im jeweiligen Kollektivvertrag angeführt sind.
Eine über diese Mitteilung hinausgehende Kooperation des Unternehmens mit den Sozialpartnern, also auch mit der Wirtschaftskammer Wien, ist für die Arbeitszeitänderung nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Ungeachtet dessen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter für die Beratung im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung zur Verfügung.
Die vorherige Verständigung des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien ist bei Änderung der durch Kurzarbeit festgelegten Arbeitszeit nicht erforderlich. Die betriebsintern vorgenommenen Änderungen der Arbeitszeit wird dem AMS Wien aber dadurch bekannt, in dem das Unternehmen die vorgesehene, vom AMS zur Verfügung gestellten monatlichen Abrechnungslisten korrekt ausfüllt, und dem AMS übermittelt.
Für das Unternehmen zu beachten ist, dass diese Abrechnung, die auch notwendige Voraussetzung für die Auszahlung der Kurzarbeitsunterstützung ist, nur über das e-AMS-Konto des Unternehmens abgewickelt werden kann.
Link:
- Änderung oder Beendigung von Kurzarbeit, www.wko.at