Das Oberlandesgericht Wien hat die einstweilige Verfügung bestätigt, mit der einem Rechtsanwalt auf Antrag von Mag. Johann Gudenus verboten wurde, das (gesamte) „Ibiza- Video“ zu verbreiten.
Ausgehend vom Sachverhalt, den das Gericht erster Instanz (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) als bescheinigt angenommen hat, nahm auch das Oberlandesgericht Wien an, dass der beklagte Rechtsanwalt Zugriff auf dieses Video hat.
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Der Beklagte hat noch Zugriff auf eine digitale Kopie der Aufnahmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Öffentlichkeit den geschriebenen Inhalt aller Aufnahmen kennt, zumal nicht feststeht, dass alle Aufnahmen den Medien „Süddeutsche Zeitung“ und „Der Spiegel“ verkauft wurden. Es besteht die Gefahr, dass der Beklagte vor der bevorstehenden Nationalratswahl Ende 2019 weitere Aufnahmen verbreitet (im Rekursverfahren unstrittiger Sachverhalt).
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Da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ohne Zustimmung aufzunehmen und Dritten zugänglich zu machen, wäre die Veröffentlichung des Videos, das ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurde, durch den Beklagten rechtswidrig.
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Der Kläger begehrt, soweit für das Rekursverfahren bedeutend [nur: Unterlassungsbegehren], der Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen,
- ohne Einverständnis des Klägers von Äußerungen des Klägers Tonaufnahmen herzustellen oder herstellen zu lassen, oder Gespräche des Klägers abzuhören oder aufzuzeichnen, oder abhören oder aufzeichnen zu lassen, wenn Äußerungen oder Gespräche des Klägers nicht öffentlich erfolgen, und ist schuldig, es bei sonstiger Exekution zu unterlassen, solche Tonaufnahmen oder Transkripte davon ganz oder teilweise zu veröffentlichen, zu verbreiten oder anderen Personen vorzuspielen, zugänglich zu machen oder zu überlassen,
- ohne Einverständnis des Klägers vom Kläger Bildaufnahmen (Lichtbilder) oder Filmaufnahmen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, oder Bildaufnahmen (Lichtbilder) oder Filmaufnahmen, in denen der Kläger erkennbar ist, oder Transkripte von solchen Filmaufnahmen ganz oder teilweise zu veröffentlichen, zu verbreiten, oder anderen Personen vorzuspielen, zugänglich zu machen oder zu unterlassen, wenn der Kläger darauf zu sehen ist, wenn er sich nicht in der Öffentlichkeit befindet,
- die in seinem Auftrag hergestellte, in der Öffentlichkeit mit der Bezeichnung „Ibiza-Video“ bezeichneten Filmaufnahmen von einem am 24.7.2017 erfolgten Treffen des Klägers, dessen Ehefrau und des HC Strache mit zwei Personen auf der Mittelmeerinsel „Ibiza“, von der Teile am 17.5.2019 von den Medieninhabern der „Süddeutsche Zeitung“ und des Magazins „Der Spiegel“ im Internet veröffentlicht wurden, wie sie in dem angeschlossenen Artikel der Wiener Zeitung vom 22.5.2019 [Beilage ./D], der einen integrierten Bestandteil des Urteils bildet, beschrieben sind, oder Teile dieser Filmaufnahmen oder ein Transkript dieser Filmaufnahmen oder Teile eines solchen Transkripts zu veröffentlichen, zu verbreiten, oder anderen Personen vorzuspielen, zugänglich zu machen oder zu überlassen.
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Das Oberlandesgericht Wien prüfte auch, ob die Veröffentlichung des gesamten Videos vom Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gedeckt ist. Es kam zum Ergebnis, dass die Methode der Informationsbeschaffung „im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig“ war und dass die Art der Weitergabe „im besonderen Maße geeignet war, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen“.
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Zusammenfassend ist von der zivilrechtlichen Rechtswidrigkeit des Auftrags zur Herstellung des Videomaterials auszugehen. Eine Rechtfertigung durch Art 10 EMRK kommt nicht in Betracht.
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Andererseits war die Methode der Informationsbeschaffung im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und die Art der Weitergabe im besonderen Maße geeignet, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen.
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Im Ergebnis fiel die Abwägung zu Lasten des beklagten Rechtsanwalts aus.
Das Oberlandesgericht Wien ließ die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Kein Thema der Entscheidung ist die Veröffentlichung von Teilen des Videos durch Medien im Mai 2019.
Anhang:
- OLG Wien – Medienaussendung, 05.11.2019
Sehr gut ! Wenigstens ein kleines Fünkchen Recht, denn, meiner Meinung nach, ist etwas faul im Staate Österreich !! Folgende Fragen sind vordringlicher zu klären: Wer sind die Auftraggeber dieses illegalen Videos ? Wieso ist dieser RA noch nicht seitens der RA-Kammer ausgeschlossen worden, denn schließlich handelt es sich offensichtlich um eine illegale Handlung und in diese war offensichtlich auch maßgeblich dieser RA involviert ! Welche Partei/Unternehmer war in dieser Causa tätig ?
Daß es Personen/Medien in Österreich aber auch in Deutschland gibt, die daran sehr interessiert sind, die FPÖ zu zerstören, ist ganz offensichtlich, u.zw. mit dem „Segen“ aus Brüssel ! Aussage Juncker im ORF /siehe auch Kronen Zeitung v. 7.11.d.J) ..“Und, wie um seinem Appell an eine künftige Regierung noch ein wenig Nachdruck zu verleihen: „Ich äußere mich nicht zu der Regierungsbildung – obwohl das, was sich anbahnt, mir sehr gut gefällt.“
Immer vor einer Wahl, einem Ereignis, wird irgend ein Liederbuch oder eine Handbewegung oder gar ein Wort aus dem üblichen Sprachgebrauch als Unwort kampagnisiert, nur weil es jemand von der FPÖ gesagt, gemacht oder getan hat ! Die Medien manipulieren Türkis-Grün herbei und stellen die FPÖ (siehe vor allem ORF, PULS und PULS 24 – alles um unser Steuergeld) als personifiziertes Böses hin ! Unglaublich, wie sich da die Medien hervortun ! Ganz schäbig war ja auch diese FPÖ-Hetze in der Kronen Zeitung ! Ich wäre dafür, daß alle FPÖ-Befürworter und demokratisch gesinnte Bürger, welche über ein Krone-Abo verfügen, dieses sofort aufkündigen ! Ich habe das meine schon vor Jahren aufgekündigt ! Denn, wenn der Kronen Zeitung die FPÖ dermaßen zuwider ist, dann gehören die FPÖ-Abonnenten ebenso dazu, nicht wahr ??