Mittwoch, 13. November 2024
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Einreichen und Zustellung von Verfahrensschriftstücken beim Gericht der EU (EuG) nur mehr mittels „e-Curia“

Der Europäische Gerichtshof in Luxembourg. © Cédric Puisney from Brussels, Belgium via Wikimedia Commons
Bild © Cédric Puisney from Brussels, Belgium, European Court of Justice – Luxembourg (1674586821), CC BY 2.0 via Wikimedia Commons (Ausschnitt)

Allein zulässige elektronische Übermittlung von Prozessakten ab Anfang Dezember 2018 

Die dem Gerichtshof (EuGH), dem Gericht (EuG) und dem Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) der Europäischen Union gemeinsame Informatikanwendung „e-Curia“ für den papierlosen Austausch von Akten auf elektronischem Weg hat sich in den sieben Jahren ihres Einsatzes (2011-2018) sehr bewährt, sodass nunmehr daran gedacht wurde, diese Vorgangsweise als allein verbindliche Übermittlung von Verfahrensschriftstücken verpflichtend festzulegen.

Die Vorteile, die sich aus der Unmittelbarkeit des Austausches der Schriftstücke auf elektronischem Weg ergeben, verbunden mit den Effizienzgewinnen, die sich daraus erzielen lassen, dass nicht länger zwei verschiedene Übermittlungsformen – Papierform und digitale Form – zu verwalten sind, haben dazu geführt, dass sich das EuG dazu entschlossen hat, seinen Schriftverkehr zu vereinheitlichen und ab Dezember 2018 nur mehr über „e-Curia“ stattfinden zu lassen. Damit werden aber die Rechtsanwälte und Bevollmächtigten, die noch nicht über ein „e-Curia“-Zugangskonto verfügen, unter enormen Zugzwang gebracht, da sie dessen Eröffnung nunmehr nicht nur so bald als möglich beantragen, sondern sich mit dessen sachgerechter Benutzung auch entsprechend vertraut machen müssen.

Die Einrichtung der EDV-Anwendung „e-Curia“

Die EDV-Anwendung „e-Curia“ wurde geschaffen, um der fortschreitenden Entwicklung der Kommunikationstechnologien auch im Rahmen der Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 EUV) zu entsprechen. Damit konnten seit Anfang November 2011 in allen Verfahren vor dem dreigliedrigen Gerichtshof der EU – dh vor dem EuGH,[1], dem EuG[2], und dem GöD[3] – Verfahrensschriftstücke bei den Kanzleien der jeweiligen Gerichte elektronisch eingereicht und auch untereinander ausgetauscht werden. Das kostenlose elektronische Datenaustauschsystem „e-Curia“ zeitigte sofort nach seiner Installierung positive Auswirkungen und wurde von den Verfahrensbeteiligten gerne angenommen.

Um „e-Curia“ nutzen zu können, müssen die Interessenten mittels eines Formulars zur Beantragung des Zugangs die Eröffnung eines Kontos beantragen.[4] In der Folge erhält der jeweilige Antragsteller durch gesonderte E-Mails von den Kanzleien der Gerichte eine Benutzerkennung und ein vorläufiges Passwort. Diese Anwendung, die auf einer elektronischen Authentifizierung unter Rückgriff auf eine Benutzerkennung in Verbindung mit einem Passwort beruht, entspricht den Anforderungen an die Authentizität, Unversehrtheit und Vertraulichkeit der ausgetauschten Dokumente.

Die Verfahrensschriftstücke müssen im PDF-Format eingereicht werden und dürfen eine Größe von 30 MB nicht überschreiten. Die Schriftstücke müssen nicht handschriftlich unterzeichnet sein, da die Verwendung der Benutzerkennung und des persönlichen Passworts des Vertreters für die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks als Unterzeichnung dieses Schriftstücks gilt. Eine parallele postalische Übersendung des Originaldokuments ist ebenso wenig erforderlich, wie die Übersendung beglaubigter Abschriften.

Stellt die Kanzlei des EuG ein Verfahrensschriftstück über „e-Curia“ zu, wird der Empfänger davon per E-Mail benachrichtigt und kann auf „e-Curia“ Einsicht in das zugestellte Schriftstück nehmen. Sobald die Einsichtnahme erfolgt ist, wird die Kanzlei darüber informiert. Wird aber nicht auf das Schriftstück zugegriffen, so gilt alternativ die Zustellung mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung des Benachrichtigungs – E-Mail als erfolgt. Wird eine Partei von mehreren Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten vertreten, wird für die Berechnung der Fristen auf den Zeitpunkt des ersten Zugriffs abgestellt. Ein Verfahrensschriftstück gilt dabei als zur Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg als eingegangen.

Erweist sich die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über „e-Curia“ als technisch unmöglich, so hat der Benutzer umgehend die Kanzlei des Gerichts per E-Mail[5] oder per Telefax[6] darüber zu informieren und vor allem die Art der festgestellten technischen Unmöglichkeit anzugeben. Ist der Vertreter an eine Frist gebunden, so übermittelt er der Kanzlei des EuG in geeigneter Weise eine Kopie des Schriftstücks.

Ein eigenes Suchformular ermöglicht es dem Benutzer, die Suche innerhalb der empfangenen Zustellungen und der von ihm vorgenommenen Einreichungen entsprechend einzugrenzen. Der Benutzer kann sein Passwort, seine E-Mail-Adresse oder die Sprache, in der sein Profil angezeigt wird, jederzeit ändern. Sollte er die Benutzerkennung oder sein Passwort vergessen haben, besteht ein Verfahren für deren Wiedererlangung. Der Gerichtshof der EU hat in einer eigenen 28-seitigen „Benutzungsanleitung für e-Curia[7] all diese Voraussetzungen übersichtlich zusammengefasst und auch entsprechend erklärt.[8]

Seit ihrer Einführung im November 2011 hat sich die Übertragungsart von Dokumenten in Form von „e-Curia“ als sehr erfolgreich erwiesen, was an der wachsenden Zahl der Inhaber eines Zugangskontos ( gegenwärtig sind das 4.230 Berechtigte) und dem steigenden Anteil der über „e-Curia“ vorgenommenen Einreichungen (das waren 83 Prozent aller Einreichungen im Jahr 2017 beim EuG) zum Ausdruck kommt.[9] Dieses positive feedback der Nutzer hat das EuG veranlasst, den Prozess des Übergangs zur papierlosen Durchführung seiner Verfahren fortzusetzen[10] und Mitte 2018 auch als rechtlich verbindlich zu verankern.

„e-Curia“ ist beim Schriftverkehr des EuG ab Dezember 2018 ausschließlich anzuwenden

Dementsprechend hat das EuG am 11. Juli 2018 sowohl Änderungen an seiner Verfahrensordnung[11] vorgenommen, als auch einen neuen „Beschluss über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia“[12] gefasst, womit „e-Curia“ ab 1. Dezember 2018 zur ausschließlichen Technik für den Austausch von Verfahrensschriftstücken zwischen den Parteien und dem EuG wird. Diese Entwicklung betrifft alle Parteien, dh Kläger, Beklagte und Streithelfer, und alle Arten von Verfahren, einschließlich Eilverfahren, wobei allerdings im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf Zugang zum Gericht bestimmte Ausnahmen gelten – wenn sich zB die Nutzung von „e-Curia“ als technisch unmöglich erweisen sollte, oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wurde.

Schlussbetrachtungen

Dass nunmehr für den Eingang und Austausch von Verfahrensschriftstücken beim Gericht mit Dezember 2018 verpflichtend auf das elektronische Datenaustauschsystem „e-Curia“ zurückgegriffen werden muss, ist als Erfolg zu werten, kommt es dadurch doch zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Schriftverkehrs in allen Verfahren vor dem EuG. Dass man dafür doch eine einigermaßen lange Vorlaufzeit von sieben Jahren (2011-2018) benötigt hat, zeigt einmal mehr auf, wie komplex die Einführung der Digitalisierung in gerichtliche Verfahrensabläufe eigentlich ist.

Dieselbe Erfahrung hat man bei der Einführung der verbindlichen elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts der EU zum 1. Juli 2013 gemacht. In der Erkenntnis, dass dann, wenn eine Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung gleichkäme, schneller und kostengünstiger auf das Unionsrecht zugegriffen werden könnte, entschloss sich die Kommission im April 2011 einen diesbezüglichen Vorschlag[13] vorzulegen, der vom Rat in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union[14] aufgegriffen wurde. Damit wurde zwar die leichtere Verfügbarkeit des Europarechts entscheidend erhöht, es mussten aber auch Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Veröffentlichung sichergestellt wird. Ebenso mussten auch Regeln festgelegt werden, die in den Fällen anzuwenden sind, in denen es aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich ist, die elektronische Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen.[15]

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass der verpflichtende Einsatz des elektronischen Datenaustauschsystems „e-Curia“ zunächst nur auf die Verfahren vor dem Gericht (EuG) beschränkt ist und damit der Schriftverkehr vor dem Gerichtshof (EuGH) nicht erfasst wurde. Bedenkt man, dass dem Gerichtshof allein im Jahr 2017 insgesamt 739 (neue) Rechtssachen – das ist die höchste Zahl in den letzten fünf Jahren – vorgelegt wurden,[16] kann man ermessen, wie wichtig auch bei ihm die verpflichtende Berücksichtigung von „e-Curia“ für eine raschere und effizientere papierlose Kommunikation an sich wäre.

Offensichtlich liegt die Differenzierung in der verpflichtenden Anwendung von „e-Curia“ zwischen dem EuG und dem EuGH in der doch recht unterschiedlichen Natur der jeweiligen Verfahren und dem dadurch bedingten Adressatenkreis. Vor dem EuGH spielt die Teilnahme von Mitgliedstaaten und nationalen Gerichten – über das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV – eine größere Rolle, sodass man für diese institutionellen Verfahrensteilnehmer den Rückgriff auf „e-Curia“ noch nicht generell verpflichtend machen und diesen weiterhin die Wahl zwischen den beiden  Übermittlungsformen von Dokumenten – Papierform oder digitale Form – überlassen wollte. In Kürze ist allerdings eine Änderung des „e-Curia“-Beschlusses des EuGH vom 13. September 2011[17] zu erwarten, allerdings nur um den Kreis der Anwendungsberechtigten für „e-Curia“ zu erweitern, und zwar vor allem um die nationalen, mitgliedstaatlichen Gerichte.

________________________________________

[1]  Beschluss des Gerichtshofs vom 13. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia, ABl. 2011, C 289, S. 7 f.

[2]  Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia, ABl. 2011, C 289, S. 9 f.

[3]  Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst Nr 3/2011, ergangen in der Sitzung des Plenums vom 20. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia, ABl. 2011, C 289, S. 11 f.; durch die VO (EU, Euratom) 2015/2422 des EP und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der EU (ABl. 2015, L 341, S. 14 ff.) kam es aber mit 1. September 2016 zur Auflösung des GöD und zur Eingliederung von dessen sieben Richtern in die Richterbank des Gerichts (EuG). Auch wurden dessen Agenden auf das EuG übertragen.

[4] https://curia.europa.eu/e-Curia/login.faces

[5] GC.Registry@curia.europa.eu

[6] [+352] 43 03 21 00.

[7] https://curia.europa.eu/e-Curia/help/e-Curia_UserGuide_DE.pdf

[8] Vgl. auch https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_78957/de/

[9] Einreichen von Schriftsätzen beim EuG künftig nur noch über „e-Curia“, EuGH, Pressemitteilung Nr.157/2018 vom 17. Oktober 2018.

[10] Vgl. Contini, F. Searching for Maximum Feasible Simplicity: The Case of e-Curia at the Court of Justice of the European Union, in: Contini, F. – Lanzara, G. F. (Hrsg.), The Circulation of Agency in E-Justice: Interoperability and Infrastructures for European Transborder Judicial Proceedings (2014), S. 217 ff. (228 ff.).

[11] ABl. 2018, L 240, S. 68 ff.

[12] ABl. 2018, L 240, S. 72 ff.; dieser Beschluss ersetzt den vorgenannten „e-Curia“-Beschluss des Gerichts vom 14. September 2011 (Fn. 2).

[13] KOM(2011) 162.

[14] ABl 2013, L 69, S. 1.

[15] Vgl. Hummer, W. Das Europarecht ist nun leichter verfügbar, Salzburger Nachrichten vom 26. März 2013.

[16] Workload of EU court remains high, euobserver vom 23. März 2018; https://euobserver.com/tickers/141428; vgl. dazu allgemein Europäischer Rechnungshof, Beurteilung der Effizienz des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Bearbeitung von Rechtssachen, Sonderbericht Nr. 14 (2017); Hummer, W. Der Gerichtshof der EU: Garant der Rechtsstaatlichkeit oder unzulässiger Rechtssetzer?, EU-Infothek vom 7. März 2018.

[17] Fn. 1.

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