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Die aktuelle Angelegenheit im Zusammenhang mit Thomas Schmid zeigt, dass bei Medienkonsumentinnen und Medienkonsumenten oft unklare Vorstellungen über das Wesen der Kronzeugenregelung bestehen. Es bedarf daher zum näheren Verständnis einer Basisinformation darüber.
Für einige im Gesetz genannten Arten von schwereren Straftaten, insbesondere solcher, für die das Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, oder für deren Verfolgung die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig ist, oder für Wirtschaftsstrafsachen oder Strafsachen mit besonderer, insbesondere politischer Bedeutung, die Amtsmissbrauch, verbotene Intervention, Bestechung oder Bestechlichkeit beinhalten, besteht die Kronzeugenregelung (§ 209a StPO). Demnach hat der Täter oder Mittäter einer solchen Straftat, an denen zwei Personen oder mehr beteiligt sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Diversion, also auf die alternative Erledigung seiner Straftat. Gemeint ist die Alternative dazu, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage erhebt, und das Strafgericht eine Hauptverhandlung durchführt, an deren Ende es ihn verurteilt. Diese alternative Vorgehensweise besteht darin, dass eine Anklage unterbleibt, wenn der Täter eine Geldbuße zahlt oder gemeinnützige Leistungen erbringt. Möglich ist auch, dass die Staatsanwaltschaft für eine Probezeit von ein bis zwei Jahren vorläufig von der Strafverfolgung zurücktritt.
Die Voraussetzungen bestehen darin,
– dass der Täter noch nicht wegen seiner Kenntnisse über eine solche Straftat als Beschuldigter vernommen wurde, und dass wegen dieser Tat noch kein Zwang (z.B. Hausdurchsuchung, Sicherstellung von Urkunden oder Dateien, Einholung von Auskünften über Bankkonten, Festnahme) gegen ihn ausgeübt wurde; (der Umstand, dass gegen ihn bereits ermittelt wird, ist kein Hindernis für die Anwendung der Kronzeugenregelung);
– dass er freiwillig an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei herantritt;
– dass er ein reumütiges Geständnis über seinen Tatbeitrag ablegt;
– dass er sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung einer solchen Straftat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder im Fall einer kriminellen Vereinigung oder Organisation eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war;
– eine Bestrafung des Täters nicht aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, also nicht erforderlich ist, um den Täter von der künftigen Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist die Bedeutung des Beitrags des Täters zur Aufklärung der Straftat zu berücksichtigen).
Unter diesen Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung des Täters vorläufig zurückzutreten, wenn der Täter sich verpflichtet, auch weiterhin an der Aufklärung der Straftat mitzuwirken, unter anderem in einer Hauptverhandlung nicht von einem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch zu machen.
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafverfolgung wieder aufzunehmen, wenn der Täter seine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Aufklärung verletzt oder wenn sich vom Täter mitgeteilte Informationen als falsch erweisen.
Bei mehreren Straftaten, an denen eine Person als Täter oder Mittäter beteiligt ist, bedarf es der Unterscheidung zwischen diesen Straftaten, und der gesonderten Prüfung jeder einzelnen dieser Straftaten unabhängig von den anderen Straftaten dahingehend, ob hinsichtlich der Straftat die Kronzeugenregelung anwendbar ist, oder nicht (vgl. RV 1300 BlgNR XXV.GP 13). Wegen einzelner Taten kann bereits Zwang gegen den Täter ausgeübt worden oder dessen Einvernahme als Beschuldigter erfolgt sein, wegen anderer Taten noch nicht. Der Täter kann in der Lage sein, den Strafverfolgungsbehörden neue Informationen über einzelne Straftaten mitzuteilen, die für deren Aufklärung nützlich sind, über andere Straftaten aber nicht. Es kommt daher insbesondere darauf an, ob der Täter den Strafverfolgungsbehörden etwas mit Neuigkeitswert liefern kann.
Das oft missverstandene Kriterium der Freiwilligkeit wird in den offiziellen Erläuterungen zur Strafprozessordnung erörtert (RV 1300 BlgNR XXV.GP 11). Demnach beruht die Kronzeugenregelung auf Erwägungen, „die ein reumütiges Geständnis und die freiwillige Offenbarung von neuen Tatsachen oder Beweismitteln als äußeres Zeichen einer Abkehr vom eigenen kriminellen Verhalten bzw. des Umfeldes signalisieren. Es ist nicht die Staatsanwaltschaft, die etwas ,anbietet‘, sondern es liegt an dem Kronzeugen, sein Wissen freiwillig zu offenbaren. Durch das Erfordernis, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantreten muss, soll ebenso wie durch die weiteren […] Kriterien klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die vorgeschlagene Regelung gerade nicht ,Deals‘ der Strafverfolgungsbehörden in Drucksituationen ermöglicht, sondern die Initiative vielmehr beim potentiellen Kronzeugen liegt.“
Es reicht daher für die Anwendung der Kronzeugenregelung aus, dass der Täter bestimmte Informationen über Straftaten nicht wegen eines von der Staatsanwaltschaft ausgeübten Drucks offenbart, sondern aus eigener Initiative. Dass die Staatsanwaltschaft wegen dieser Taten bereits ermittelt, hindert die Anwendung der Kronzeugenregelung nicht (RV 1300 BlgNR XXV.GP 13). Die Offenbarung muss spätestens im Zuge einer wegen dieser Straftaten erfolgenden Vernehmung erfolgen (siehe RV 1300 BlgNR XXV.GP 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Täter im Strafverfahren den gesetzlichen Status als Beschuldigter hat und daher nicht zur Aussage verpflichtet ist, weshalb eher Freiwilligkeit anzunehmen ist.