Im Juni 2019 schreibt der Rechtsanwalt des S.K., welcher derzeit von den BKA Beamten zum Beschuldigtenkreis der Ibiza Hintermänner gezählt und einvernommen wird, an das BKA und fordert für geleistete Informationsarbeiten seines Mandanten als V-Mann 15.000 Euro.
Dieser offensichtlich gefährliche Einsatz, gefährlich in jenem Sinn, dass die Täter durch diesen V-Mann einen hohen Schaden erlitten und somit der V-Mann berechtigterweise auch Racheaktionen fürchten muss, ist ein Beispiel für die an und für sich wichtige und nützliche Zusammenarbeit des BMI oder anderer Behörden mit V-Leuten.
In diesem Fall, so hat EU-Infothek erfahren, wurde die Auszahlung vom BKA verweigert, nachdem im BKA offensichtlich Informationen – EU-Infothek kann nicht beurteilen, ob diese richtig oder falsch sind – eingetroffen sind, welche dem V-Mann eine Mittäterschaft bei dem Ibiza Video unterstellen.
EU-Infothek liegt die Information vor, dass das BKA die Auszahlung unter Hinweis auf diesen Umstand verweigert.
Übrigens: Es gibt eine klare schriftliche Anweisung im BMI über den Umgang mit V-Leuten und deren Entlohnung. Auch ist in dieser Anweisung vermerkt, dass der V-Mann keinen Rechtsanspruch auf ein Erfolgshonorar hat, dieses aber nach Ermessen des BMI gewährt und bezahlt werden kann.