Donnerstag, 21. November 2024
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Ibiza-Gate: „Einstweilige Verfügung“ gegen Wiener Rechtsanwalt: Fundierte Begründung des LG für ZRS

Das Ibiza-Video / Bildmontage: EU-Infothek / Quelle: Spiegel, SZ / Süddeutsche Zeitung

Richter Mag. Christoph Schuhmertl begründet penibel die Erlassung der Einstweiligen Verfügung gegen denWiener Rechtsanwalt, der seinen Namen und sein Foto nicht in der Zeitung lesen und sehen will.

Dieser Rechtsanwalt muss auch über hellseherische Fähigkeiten verfügen, zumal er in einer von ihm veranlassten Presseaussendung sich als „investigativer Journalist“ bezeichnet und sinngemäß behauptet, das illegale Video über H.C. Strache und Mag. Johann Gudenus solle der Bevölkerung die politische „Gesinnung“ der beiden Politiker darstellen.

Wie konnte der Herr Rechtsanwalt VOR Fertigstellung des Videos WISSEN, WAS die beiden Politiker aussagen?

Entweder hat der in der elitären Berufsgruppe der Rechtsanwälte gar nicht mehr gerne gesehene, gewendete „investigative Journalist“ wirklich hellseherische Fähigkeiten und wusste im VORAUS, was genau GESAGT werden wird, oder er konnte sich von vornherein auf eine PERFEKTE REGIE am Drehort Ibiza verlassen , was wiederum viele Fragen aufwerfen würde.

Also sprach der Richter des LG für Zivilrechtssachen „Folgender Sachverhalt ist bescheinigt“:

Der Kläger war über viele Jahre Politiker der Freiheitlichen Partei Österreich (FPÖ), zuletzt war er unter anderem Stellvertreter von Heinz-Christian Strache als Bundesparteiobmann der Freiheitlichen, Geschäftsführender Landesparteiobmann in Wien und Geschäftsführender Klubobmann der FPÖ im Parlament; weiters war er nach der letzten Wiener Gemeinderatswahl im Jahr 2015 Vizebürgermeister und Landeshauptmann-Stellvertreter (Beilage ./A).

Der Beklagte ist ein selbständiger Rechtsanwalt in 1010 Wien (Beilage ./B).

Darüber hinaus ist der Beklagte unternehmerisch tätig und verfügt über verschiedene Firmenbeteiligungen, unter anderem auch an der Nailstogo GmbH, bei der er auch Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer ist und durch welche er einer breiten Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der sogenannten „Waxing Affäre“ bekannt wurde (Beilage ./C). Der Beklagte ist kein Journalist, er hat – abgesehen von den bisherigen Verkäufen des Videos – auch nicht mit Journalisten zusammengearbeitet.

Im Mai 2019 erregte eine als „Ibiza-Video“ bekanntgewordenen Filmaufnahme weltweit Aufsehen, in welcher der Kläger und Strache in einem Gespräch mit einer vermeintlichen „russischen Oligarchin“ zu sehen sind. Die Gesamtdauer des Videos beträgt sechs bis sieben Stunden, wobei bisher nur Teile des Videos im Umfang von wenigen Minuten veröffentlicht wurden. Weitere Aussagen wurden als Transkript veröffentlicht. Der Kläger trat in der Folge als Obmann des Klubs der Abgeordneten der FPÖ zum Nationalrat und zum Bundesrat (des Freiheitlichen Parlamentsklub) und Strache als Vizekanzler der Republik Österreich sowie als Bundesparteiobmann der FPÖ zurück.

Dieses Filmaufnahmen erfolgten geplant und wurden nur dadurch möglich, dass eine Schauspielerin sich als reiche Nichte eines russischen Oligarchen mit dem (falschen) Namen Aljona Makarow (in der Folge: Schauspielerin) ausgab. Der Beklagte hat für diese Schauspielerin eine Legende aufgebaut, welche genau auf den Kläger ausgerichtet war.

Im Jänner 2017 erhielt die Ehegattin des Klägers einen Anruf von der Immobilienmaklerin Irena Markovic, dass eine vermögende Russin an Liegenschaften der Familie des Klägers interessiere sei. Am 24.03.2017 erfolgte bei einem Abendessen ein erstes Treffen, an dem die Schauspielerin, begleitet vom Beklagten und einem Herrn Thaler (tatsächlich Herr Julian H.), die Immobilienmaklerin Markovic und der Kläger mit seiner Ehegattin teilnahmen. Der Beklagte erklärte, dass er beim Ankauf von Immobilien unterstützend wirke und eine Immobilientransaktion als Vertragserrichter und Vertragsabwickler durchführe, wobei er auch die Interessen des Klägers und dessen Familie wahre. Die Schauspielerin bekundete ihr Interesse an dem Immobilienerwerb, was vom Beklagten bestätigt wurde, und behauptete in diesem Gespräch über ein Vermögen von EUR 350 Millionen zu verfügen, welches sie investieren möchte. Weiters wolle die Schauspielerin nach den Angaben des Beklagten auch andere Investitionen von größerer Dimension in Österreich tätigen und würde dabei die Kooperation mit einer politischen Partei suche.

Am 25. April 2017 erfolgte eine Besichtigung der Liegenschaft. Wenige Tage später erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass für das Gesamtvolumen des angeblich gewünschten Immobilienankaufs von 8 bis 15 Millionen die Überweisung eines ersten Teilbetrages von 7 Millionen Euro auf sein Treuhandkonto erfolgt sei. Im Mai oder Juni 2017 suchte der Kläger den Beklagten auf dessen Einladung in dessen Rechtsanwaltskanzlei auf. Dabei zeigte der Beklagte dem Kläger, um zu zeigen dass die Schauspielerin angeblich eine EU-Bürgerin sei und daher keine Genehmigung nach den Vorschriften des Ausländergrunderwerbs benötige, eine Kopie eines Reisepasses, womit die Schauspielerin fälschlich als lettische Staatsbürgerin und mit dem falschen Namen Aljona Makarov ausgewiesen wurde.

Tatsächlich hatte die Schauspielerin weder das Geld, um Liegenschaften zu kaufen oder Geld zu investieren, noch hatte sie überhaupt irgendein Interesse an den Liegenschaften, noch stimmte irgendwas an ihren Angaben zu ihrer Person. Dies war dem Beklagten bekannt. Es gab auch niemals Geld auf einem Treuhandkonto des Beklagten. Beim Begleiter der Schauspieler handelte es sich auch nicht wie vorgegeben um einen Herrn Thaler, sondern um einen Freund des Beklagten, den Privatdetektiv Julian H., welcher bereits Erfahrungen mit Betriebsspionage und geheimen Videoaufnahmen hatte (Beilage ./Z).

Auf Ibiza fand abseits jeder Öffentlichkeit in einem rein privaten Umfeld ein mehrstündiges privates und vertrauliches Gespräch statt, in dem der Kläger und Strache mit der Schauspielerin und dem Freund des Beklagten heikle politische Themen besprachen. Der Kläger und Strache befanden sich wegen der vom Beklagten initiierten Täuschung in der Annahme, dass sie an einem rein privaten und vertraulichen Gespräch mit einer reichen Russin und deren Begleiter teilnehmen, bei dem es keine Beobachter gibt und keine Film- oder Tonaufnahmen erfolgen, die dann von anderen Personen oder gar von einer breiten Öffentlichkeit gesehen und gehört werden.

Der Beklagte ließ das gesamte Gespräch von seinem Freund heimlich mit Bild und Ton filmen, um das Video gewinnbringend zu verkaufen. Er bot dieses Video mehrfach entgeltlich verschiedenen Interessenten, unter anderem aber nicht ausschließlich an Medien. Schließlich haben die Medieninhaber der „Süddeutsche Zeitung“ und des Magazins „Der Spiegel“ die Aufnahmen bekommen und Teile des Videos sowie in Artikeln auch Inhalte der Gespräche veröffentlicht.

Der Kläger und Strache befanden sich wegen der vom Beklagten geplanten und geleiteten Aktion und der dabei erfolgten Täuschung in der Annahme, dass sie an einem rein privaten und vertraulichen Gespräch mit einer reichen Russin und deren Begleiter teilnehmen, bei dem es keine Beobachter gibt, und das auch sonst nicht von anderen Personen wahrgenommen werden kann, von dem insbesondere keine Film oder Tonaufnahmen erfolgen. Hätten der Kläger und Strache Kenntnis der wahren Tatsachen gehabt oder gewusst, dass sie dabei gefilmt werden, so hätten sie nicht an diesem Treffen mit der Schauspielerin und dem Freund des Beklagten teilgenommen.

Der Beklagte hat noch Zugriff auf eine digitale Kopie der Aufnahmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Öffentlichkeit den geschriebenen Inhalt aller Aufnahmen kennt, zumal nicht feststeht, dass alle Aufnahmen den Medien „Süddeutsche Zeitung“ und „Der Spiegel“ verkauft wurden. Es besteht die Gefährdung, dass der Beklagte vor der bevorstehenden Nationalratswahl Ende September 2019 weitere Aufnahmen verbreitet.

Dieser bescheinigte Sachverhalt gründet sich auf die Würdigung der oben angeführten Bescheinigungsmittel. Dabei waren insbesondere folgende Überlegungen maßgeblich:

Aus der Presseaussendung des Beklagten ist kein Tatsachengeständnis abzuleiten. Umgekehrt hat der Beklagte bisher überhaupt nicht mitgewirkt, den Sachverhalt aufzuklären, sondern bestreitet nur allgemein, er bringt nur oberflächlich und sehr zurückhaltend vor, oftmals erfolgen die Ausführungen nicht einmal auf der Tatsachenebene sondern reduzieren sich auf reine Rechtsausführungen. Er hat auch nur zu einem einzigen Punkt eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, nämlich dass kein Filmmaterial (mehr?) habe. Darüber hinaus hat er weder seine eigene Einvernahme als Bescheinigungsmittel angeboten noch weitere eidesstattliche Erklärung abgegeben. Eine derartige Vorgangsweise ist nicht nachvollziehbar und kann wohl nur so verstanden werden, dass der Beklagte bewusst keine konkreten und nachprüfbaren Angaben machen möchte.

Die Behauptungen des Klägers sind demgegenüber sehr konkret, zeigen die notwendigen Details und sind jedenfalls in sich schlüssig. Weiters sind sie – soweit im bescheinigten Sachverhalt festgestellt – durch die vorgelegten Urkunden bescheinigt. Festzuhalten ist, dass im Rahmen dieses Verfahrens eine Bescheinigung ausreichend ist, aber keine Rückschlüsse auf das noch zu führende Hauptverfahren zulässt.

Der Beklagte beruft sich immer wieder auf seine „Verschwiegenheitspflicht“, und zwar sowohl in diesem Verfahren als auch in seiner Presseaussendung (Beilage ./7). Dazu führt er aber keinerlei Details aus, welche dem Gericht die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob es eine solche Verschwiegenheitspflicht überhaupt gibt und gegenüber welcher Person diese bestehen sollte. Es ist nicht einmal gesichert ob er überhaupt eine solche Pflicht als Rechtsanwalt oder aus einem anderen Grund behauptet. Es steht der Verdacht im Raum, dass dies überhaupt nur eine Schutzbehauptung des Beklagten ist. Allenfalls meint er sogar eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinen Partnern, seinem Freund und/oder der Schauspielerin, allenfalls auch gegenüber anderen Personen, welche ihn im Hintergrund beauftragt oder unterstützt haben, das Video aufzunehmen, und welche er schützen will oder muss.

Weiters fällt auf, dass der Beklagte sich immer nur vage zu den Vorwürfen äußert. So spricht er von einem „allfälligen herstellen lassen“, ohne ausdrücklich zu sagen, ob die konkret vorgebrachten Handlungen, welche ihm vom Kläger vorgeworfen wurden, richtig sind oder nicht. Weiters bestreitet er nur, dass er an einem „straffälligen Verhalten“ beteiligt gewesen wäre, erklärt aber wiederum nicht, welches Verhalten er tatsächlich gesetzt hat. Es lässt sich also überhaupt nicht prüfen, welche seine Handlungen er auf Grund welcher Umstände als nicht strafbar erachtet. Dadurch kann das Gericht nicht prüfen, ob die Rechtsansicht richtig ist, und schon gar nicht, welche konkreten Tatsachenbehauptungen bestritten werden. Damit fehlt ein verwertbares Tatsachensubstrat im Vorbringen des Beklagten. Gegen den Beklagten ist zu 711 St 1/19v der Staatsanwaltschaft Wien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, in welchem unter anderem die Frage, ob der Beklagte an der Entstehung des „Ibiza-Videos“ beteiligt war und wenn ja in welcher Art und in welchem Umfang, Ermittlungsgegenstand ist. Es ist durchaus möglich, dass der Beklagte sich deswegen derartig bedeckt bei seinem Tatsachenvorbingen hält. Im Ergebnis konnte er in diesem Bescheinigungsverfahren dem Tatsachenvorbringen des Klägers nichts Entscheidendes entgegenhalten.

Dass das Treffen auf Ibiza abseits der Öffentlichkeit stattfand sowie der Kläger und Strache davon ausgingen, dass alles vertraulich bleibt, also auch nichts aufgenommen wird, ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Gespräche. Schilder auf eine Videoüberwachung können daran nichts ändern. Abgesehen davon, dass eine Videoüberwachung bei Wohnhäusern regelmäßig nur dann durchgeführt wird, wenn dies zur Einbruchssicherung notwendig ist, also wenn niemand im Haus ist, sagen solche Schilder nichts darüber aus, ob dies auch eine Tonaufnahme beinhaltet. Jeder Gast, egal ob Politiker oder nicht, würde wohl unzweifelhaft erwarten, dass man ihn ausdrücklich darauf hinweist, wenn er beim jemanden auf Besuch ist und alles nicht nur videoüberwacht wird, sondern wenn es auch eine vollständigen Tonaufnahme gibt. Der Gedanke, dass es „normal“ sei, dass alles in einer Wohnung während eines Besuchs von Gästen mit Bild und Ton aufgezeichnet wird, wie der Beklagte behauptet, ist geradezu absurd. Dass der Kläger auf diesen Umstand einer Ton- und Bildaufnahme ausdrücklich hingewiesen wurde, hat der Beklagte jedoch nicht einmal vorgebracht.

Der Beklagte hat in seiner eidesstattlichen Erklärung lediglich ausgeführt, dass er weder über das Original-Videomaterial noch über Kopien verfüge, nicht aber dargelegt, dass er auch sonst keinen Zugriff auf eine Kopie habe, etwa über seine Partner. Er führt auch nur aus, dass er nicht über die Verbreitung des Videos durch die Medien „Süddeutsche Zeitung“ oder „Der Spiegel“ entscheide. Das ist wohl so zu verstehen, dass diesen das Video ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt wurde. Er hat aber nicht ausgeführt, dass er nicht darüber (mit-)entscheide, ob das Video anderen Medien oder Personen zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere hat er aber nicht ausgeführt, dass er niemals das Original oder eine Kopie hatte. Eine derartig einschränkende Darstellung wirkt alles andere als zufällig oder „ungeschickt“, sondern ist sicherlich die ganz bewusst gewählte Wortwahl eines Rechtsanwaltes, der sich um die Antwort auf die entscheidenden Fragen drücken möchte. Es erscheint auch unglaubwürdig, dass der Beklagte wirklich nirgendwo Zugriff auf eine digitale Kopie der Aufnahme hat, dass er nicht in einem unbekannten Bankschließfach oder bei einem Notar einen USB-Stick hat, dass er nicht irgendwo auf einem Server im Ausland einen passwortgeschützten Zugriff auf Dateien hat, oder dass er noch über seine Partner jederzeit eine Kopie bekommen kann. Gerade weil die Aufnahmen offenbar sehr viel wert sind, offenbar mehrere Millionen Euro, erscheint es unglaubwürdig, dass er keinen Zugriff (mehr) darauf hat. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beklagte in irgendeiner Form sicher noch Zugriff auf eine digitale Kopie der Aufnahmen hat.

Der Beklagte behauptet, durch das jüngst erschienene Buch „Die Ibiza Affäre“ seien der Allgemeinheit mittlerweile auch die bisher nicht gezeigten Videopassagen zumindest der Beschreibung nach bekannt. Für das Gericht ist nicht überprüfbar, woher der Beklagte diese Information hat, dass das Buch tatsächlich als Transkript alle vorhandenen Aufnahmen wiedergibt. Weiters ist nicht überprüfbar, ob diese Aussage richtig ist. Es kann – wenn überhaupt – höchstens gesagt werden, dass die „Süddeutsche Zeitung“ und „Der Spiegel“ keine weiteren Inhalte haben, da nicht bekannt ist, ob diesen die komplette Aufnahme übergeben wurde.

Dass die Gefährdung besteht, dass der Beklagte vor der bevorstehenden Nationalratswahl Ende September 2019 weitere Aufnahmen verbreitet, ergibt sich daraus, dass er bereits verschiedenen Personen Aufnahmen angeboten hat, wobei hohe Summen im Raum standen, es ihm also offenbar um Geld geht. Vor der Nationalratswahl könnte das Interesse und damit der Preis für solche Informationen steigen.

Die Einstweilige Verfügung war daher wie beantragt zu erlassen.

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, Abteilung 25

Wien, 05. September 2019

Mag. Christoph Schuhmertl, Richter

7 Kommentare

  1. Unfassbar,dass sich der „iranisch stämmige Rechtsanwalt“ aus Wien als investigativen Journalisten bezeichnet..
    Sicherlich kann der verlogene iranisch stämmige Anwalt diesbezüglich keine Ausbildung vorweisen,sprich als Journalist..
    Und was hat ein illegales Abhören,….oder Menschen in die Falle zu locken…,um denen dann auch noch die entsprechenden Worte in den Mund zu legen,mit investigativen Journalismus zu tun?

    Kriminelles Handeln,um damit später richtige Kohle zu machen,ist für den“ iranisch stämmigen Anwalt „also investigativer Journalismus..
    Vielleicht ist dies in Teheran so,aber sicherlich nicht in Wien…

    Dann könnte sich der Detektiv“Julianchen“ ja auch als investigativen Journalisten bezeichnen..

    Dass diese genannten Typen mit ihrer kriminellen Energie einen ganzen Berufsstand beschmutzen,sei nur am Rande erwähnt..

    • Ich vermisse aber eigentlich die Rolle der Lebensgefährtin von Mirfakhrai, die Katia Wagner, die nach dem Ibiza Video seltsamerweise bei der Krone (25% Benko und 25% Funkegruppe Deutschland) Moderatorin geworden ist. Vorher wurde sie von Mitterlehner höchstpersönlich in ihrem Enthaarungsstudio besucht, der dann ein Pampleth über Kurz geschrieben hat. Buch von Mitterlehner wurde mit Falter Journalistin verfaßt und die gefakten??? Daten von ÖVP standen im Falter. Was wird da gespielt? Wie stehen die in Verbindung??

  2. Der Richter hat dies alles festgestellt. Das heißt dieser Anwalt wird des schweren Betruges und anderer strafrechtlich relevanter Delikte verdächtigt. Müsste da nicht 1. die Staatsanwaltschaft einschreiten mittels einer Anklage und 2. die Rechtsanwaltskammer reagieren?

    Sehr ominös das Ganze.

  3. Sehe ich auch so! Anscheinend darf man in Österreich seinem Rechtsanwalt nicht mehr vertrauen. Wenn er es aus irgend einem Grund für richtig hält, versucht er dich zu vernichten und hat daraus auch keine schwerwiegenden Konsequenzen zu befürchten.
    Unserem „Rechtsstaat“ fällt dazu nur ein, dass er offiziell nicht noch mehr Geld dafür einsacken darf???? Obwohl alle Geldflüsse bisher natürlich nicht nachvollziehbar waren…
    Und für alle, die sich darüber freuen, dass es eh die Richtigen erwischt hat: Gab es nicht auf der anderen Seite des politischen Spektrums einen bekannten Politiker, der sich, sturzbetrunken in einem Alptal, danach nicht mehr erinnern konnte, was er gesagt und getan hat?

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