Erfolg des Anwaltes R.M. hinsichtlich der Veröffentlichung des Videos, aber nur zu 50 % und nur vorläufig
Der Oberste Gerichtshof hat seine heute bekannt gewordene Entscheidung zum Ibiza-Video im Eilverfahren gefällt. Diese Entscheidung ist vorläufig, die endgültige Entscheidung wird nun im ordentlichen Zivilverfahren erfolgen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat aber bereits jetzt bestätigt, dass die Herstellung des Ibiza-Videos rechtswidrig war. Dies insbesondere auch wegen der unlauteren Motive, aus denen der Anwalt R.M. bei der Anbahnung und Herstellung des Ibiza-Videos gehandelt hat. Dazu der OGH: Im vorliegenden Fall wurde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – falscher Identitäten der Gesprächspartner sowie eines fingierten Interesses an Investitionen und Zusammenarbeit mit einer politischen Partei – eine atypische Gesprächssituation geschaffen, offenkundig in der Hoffnung, dadurch inkriminierende und wirtschaftlich verwertbare Aufnahmen zu erlangen. Der Beklagte [Anm.: Anwalt M.] kann sich – nach dem im Sicherungsverfahren bescheinigten Sachverhalt – nicht darauf stützen, dass er die Aufnahme zu dem Zweck herstellen ließ, um mit der nachfolgenden Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse zu leisten. Aus dem im Sicherungsverfahren bescheinigten Sachverhalt ergibt sich vielmehr seine Absicht, die erlangten Aufnahmen gewinnbringend zu verkaufen. Dazu bot er die Aufnahme in der Folge auch anderen Interessenten als Medienunternehmen an.
Die Herstellung des Ibiza-Videos beurteilt der OGH so, dass Anwalt M. damit eine gravierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Johann Gudenus begangen hat. Soweit hat der OGH daher die auf Antrag des Johann Gudenus gegen Anwalt M. erlassene Einstweilige Verfügung bestätigt.
Die Veröffentlichung des Ibiza-Videos beurteilt der OGH abweichend vom Oberlandesgericht Wien. Nach Ansicht des OGH sei die im Mai 2019 erfolgte Veröffentlichung einiger kurzer Sequenzen aus dem Ibiza-Video zwar ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Johann Gudenus, der aber durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt sei. Diese Entscheidung hat der OGH aber nur auf Basis des bislang festgestellten Sachverhalts gefällt, wie er selbst betont (Punkt 3.12).
Der OGH hat sich daher noch nicht mit dem Einwand des Johann Gudenus beschäftigt, dass diese im Mai 2019 erfolgte Veröffentlichung irreführend unvollständig und damit manipulativ ist. Denn mit dieser Veröffentlichung wird ein falscher Eindruck von dem tatsächlich an dem Abend des 24.07.2017 auf Ibiza geführten Gespräch bewirkt. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, daß Johann Gudenus und H.-C. Strache bei dem Treffen, das mit diesem Video gefilmt wurde, im Glauben, es mit einer russischen Oligarchin zu tun zu haben, mitgeteilt haben, daß sie nur legal, also in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften handeln, und daß sie Korruption ablehnen, daß sie für Parteispenden keine Gegenleistung gewähren, daß sie nur gemäß ihrem Parteiprogramm agieren, daß sie immer einen nachhaltigen Vorteil (Benefit) für Österreich wollen, und daß H.-C. Strache an diesem Abend eine Privatisierung des Wassers abgelehnt und mitgeteilt hat, daß öffentliche Bauaufträge nur an qualitative Anbieter vergeben werden, also wenn Qualität geboten wird, wie jeweils aus den bislang nicht veröffentlichten Teilen des Videos ersichtlich ist. Zum Beweis dafür verwendet Gudenus bei Gericht auch ein Exemplar des Ibiza-Buchs als Beweismittel.
Dazu haben die Gerichte aber bislang keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese Thematik wird vielmehr Gegenstand des nunmehr folgenden ordentlichen Zivilverfahrens sein. Seitens Johann Gudenus sieht man gute Chancen, dass im Zivilverfahren nach ergänzender Beweisaufnahme nicht nur wie bisher auf Rechtswidrigkeit der Herstellung des Ibiza-Videos erkannt werden wird, sondern auch auf Rechtswidrigkeit dessen Veröffentlichung.
In der allerersten Austrahlung des Video in den Medien ist das auch zu sehen , dann wurde es manipulativ gekürzt , gibt es noch eine Kopie der Erstausstrahlung .