Donnerstag, 21. November 2024
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„Kollektiver Rechtsschutz“ in der EU versus „class actions“ nach US-amerikanischem Vorbild

Die Frage der gerichtlichen Durchsetzung kollektiver Rechtsansprüche wird in den Europäischen Gemeinschaften an sich schon seit dem Jahr 1985 diskutiert[1]), bis jetzt wurde aber noch keine allgemein befriedigende Antwort gefunden. Auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen sind zivilrechtliche Sammel- oder Gruppenklagen nicht vorgesehen[2]) und die Ausgestaltung der bisher ansatzweise eingerichteten kollektiven Schadensersatzklagen unterscheidet sich von Land zu Land.

[[image1]]Im Gegensatz dazu sind im amerikanischen Prozessrecht Sammelklagen in Form von „class actions“[3]) zulässig, haben aber dort eine Ausformung erfahren, die mit der kontinentaleuropäischen Rechtstradition nicht vereinbar ist. Da nunmehr auch in der EU Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes – vor allem im Wettbewerbsrecht und im Verbraucherschutz – eingerichtet werden sollen, stellt sich die Frage, an welchem Vorbild sich diese zu orientieren haben.

Kollektive Unterlassungsklagen im Verbraucher- und Umweltrecht

Kollektive Rechtsschutzverfahren sind in der EU weitgehend unbekannt. Die Mitgliedstaaten sind lediglich aufgrund einiger sekundärrechtlicher Bestimmungen bzw. internationaler Übereinkommen verpflichtet, in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer kollektiven Unterlassungsklage vorzusehen. So gibt zB im Bereich des Verbraucherrechts die Richtlinie über Unterlassungsklagen[4]) staatlichen und privaten Verbraucherschutzorganisationen die Möglichkeit, Verstöße gegen nationales und EU-Verbraucherrecht in allen Mitgliedstaaten abzustellen. Im  Bereich des Umweltrechts wiederum verpflichtet das Aarhus-Übereinkommen (1998)[5]) die Mitgliedstaaten dazu, bei Verstößen gegen Umweltnormen eine Klagemöglichkeit vorzusehen. Dementsprechend haben diese auch eine Form einer kollektiven Unterlassungsklage eingeführt, bei der nichtstaatlichen Organisationen (NROs, NGOs) die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen Verwaltungsakte in Umweltbelangen gerichtlich vorzugehen.

Kollektiver Rechtsschutz als Grundrecht

Ganz grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang aber anzumerken, dass im Recht der EU die Notwendigkeit einer wirkungsvollen und effizienten Rechtsdurchsetzung grundrechtlich abgesichert ist: Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta[6]) iVm Artikel 19 Absatz 1 EUV hat jede Person, deren durch das Recht der EU garantierte Rechte verletzt worden sind, Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, worunter auch Instrumente eines kollektiven Rechtsschutzes verstanden werden.

Zuständigkeit für kollektive Rechtsdurchsetzung

Bezüglich der Zuständigkeit der EU zur Schaffung legislativer Vorgaben zur kollektiven Rechtsdurchsetzung, bestehen aber eine Reihe von Einschränkungen. So kommt Artikel 114 AEUV als Ermächtigungsgrundlage für kollektive Rechtsdurchsetzungsinstrumente zB im Verbraucherschutzrecht nur dann in Betracht, wenn diese das Ziel verfolgen, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern. Im Gegensatz dazu begründet Artikel 169 Absatz 2 lit. a) AEUV, der die Förderung der Interessen der Verbraucher und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus anstrebt, keine eigenständige Kompetenznorm. Auch die Bestimmungen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in Artikel 81 AEUV und die Lückenschließungsklausel des Artikels 352 AEUV sind im Grunde nicht geeignet, als Rechtsgrundlage für ein kohärentes kollektives Rechtsdurchsetzungssystem zu fungieren.[7])

Erste Ansätze kollektiven Rechtsschutzes in der EU

Seit einigen Jahren versucht die Europäische Kommission, Maßnahmen betreffend kollektiven Rechtsschutz in der EU zu initiieren, zunächst insbesondere im Bereich des Verbraucher-, Umwelt- und Wettbewerbsrechts. So gab sie bereits 2005 ein Grünbuch[8]) und 2008 ein Weißbuch[9]) zu „Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts“ heraus, wobei sie in letzterem eine Bündelung der individuellen Schadenersatzforderungen von Opfern von Wettbewerbsverstößen durch zwei Mechanismen vorschlug, nämlich zum einen in Form von Verbandsklagen, die von qualifizierten Einrichtungen (zB Verbraucherverbänden) und zum anderen durch „Opt-in-Gruppenklagen“, zu denen sich einzelne Opfer ausdrücklich zusammenschließen, um ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche in einer einzigen Klage zusammenzufassen.[10])

2008 veröffentlichte die Kommission auch ein Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher[11]), in dem sie vier Optionen für eine erleichterte gemeinsame Rechtsdurchsetzung darlegte. Darin wies sie vor allem darauf hin, dass Verbraucher, die durch ein solches unlauteres Geschäftsgebaren betroffen sind und einen Rechtsbehelf anstreben, sich derzeit einer Reihe von Hindernissen[12]) hinsichtlich Zugang, Wirksamkeit und Erschwinglichkeit desselben gegenübersehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Forderungen nur geringfügige Beträge betreffen. Die Sektoren, in denen Verbraucher die wirksame Durchsetzung von Massenforderungen für am schwierigsten halten, sind Finanzdienstleistungen (39% der dokumentierten Fälle), Telekommunikation (12%), Transport und Verkehr (8%) sowie Pauschalreisen und Tourismus (7%).[13]) Das sind zugleich auch diejenigen Sektoren, in denen die Verbraucher zunehmend grenzüberschreitende Geschäfte tätigen.

Die hauptsächlichsten Hemmnisse, die de facto einen wirksamen Rechtsschutz europäischer Verbraucher vereiteln, sind zum einen hohe Prozesskosten und zum anderen komplexe und langwierige Verfahren.  Jeder fünfte europäische Verbraucher verzichtet bei Beträgen unter 1.000 € darauf, vor Gericht zu gehen. Die Hälfte wiederum erklärt, bei Beträgen unter 200 € keinen Rechtsbehelf einlegen zu wollen.[14])

Die drei Generaldirektionen Wettbewerb, Justiz sowie Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission starteten deshalb Anfang 2011 eine öffentliche Konsultation,[15]) um auf der Basis von deren Ergebnissen einen kohärenten Ansatz für einen kollektiven Rechtsschutz in der EU entwickeln zu können.  

Maßnahmenpaket der Kommission zur erleichterten Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen (2013)

Als Ergebnis dieser Konsultation legte die Kommission am 11. Juni 2013 ein Paket von Maßnahmen zur erleichterten Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vor,  das aus einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten über Prinzipien zum kollektiven Rechtsschutz bei Verstößen gegen EU-Rechte[16]), einem Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen EU- und mitgliedstaatliches Kartellrecht[17]) (samt einem „Impact Assessment Report“)[18]) sowie einer Mitteilung der Kommission zur Schadensermittlung bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen Artikel 101 und 102 AEUV[19]) und einem Praktischen Leitfaden zur Schadensermittlung[20]) besteht.

Mit der Empfehlung soll ein kohärentes Konzept für den kollektiven Rechtsschutz dadurch angeregt werden, dass mitgliedstaatliche Rechtsschutzverfahren dort gewährleistet werden, wo das Unionsrecht natürlichen und juristischen Personen Rechte garantiert, wie zB in den Bereichen Verbraucherschutz, Wettbewerb, Umweltschutz und Finanzdienstleistungen, ohne dass dabei aber eine Harmonisierung der  mitgliedstaatlichen Rechtssysteme angestrebt wird.

Durch den Richtlinienvorschlag wiederum will die Kommission eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der EU durch folgende zwei Maßnahmen gewährleisten: Zum einen soll die Interaktion zwischen der behördlichen („public enforcement“) und privaten Durchsetzung („private enforcement“) des EU-Wettbewerbsrechts optimiert und zum anderen gewährleistet werden, dass Opfer von Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht Schadensersatz in voller Höhe erhalten können.

Letzterer Ansatz fußt auf einer 2001 begonnenen Judikatur des EuGH, wonach jedermann, der durch einen Kartellrechtsverstoß einen Schaden erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, vom Schädiger Schadensersatz zu verlangen.[21]) In der Folge gestaltete der EuGH diesen Grundsatz noch folgendermaßen weiter aus: Ein Geschädigter kann nicht nur Ersatz für die eingetretene Vermögenseinbuße („damnum emergens“), sondern auch Ersatz für den entgangenen Gewinn („lucrum cessans“) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen.[22]) Damit wird die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften neben dem „public enforcement“ nunmehr auch durch das „private enforcement“ vor nationalen Gerichten effektiv gewährleistet. Letzteres beruht in erster Linie auf dem Gedanken des consumer welfare und mithin auf verbraucherpolitischen Zielen und weniger auf rein wettbewerbspolitischen Aspekten.[23])

„Europäischer“ kollektiver Rechtsschutz versus amerikanische „class actions“

Sammel- oder Gruppenklagen in Form der US-amerikanischen Variante der „class action“ sind in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen deswegen nicht zulässig, da diesen bisher eine Gruppenbetroffenheit fremd ist. Den nationalen Privatrechtsordnungen liegt überwiegend das Leitbild des liberalen Individualismus zugrunde, aufgrund dessen jeder einzelne Kläger seine individuelle Betroffenheit, einen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen muss. Gemeinsame Prozessführung gibt es daher nur bei der sogenannten Streitgenossenschaft, bei der die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund zur Klageerhebung berechtigt sind. Das sind sie im typischen Fall der amerikanischen „class action“ aber gerade nicht, da dabei jeder wegen der ihm individuell zugefügten Schäden berechtigt ist, also nicht aus demselben Grund.

Ein europäischer Ansatz im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes muss sich aber allein schon deswegen von Sammelklagen in Form von „class actions[24]) unterscheiden, da die mit letzteren verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten unbedingt vermieden werden müssen. Die amerikanische Variante der Sammelklage bietet den Parteien nämlich einen starken wirtschaftlichen Anreiz, um selbst dann vor Gericht zu ziehen, wenn deren materiell-rechtlicher Anspruch auf schwachen Füssen steht. Hierfür verantwortlich sind gleich mehrere Faktoren, vor allem aber die Möglichkeit, über den eigentlichen Schaden hinaus auch noch Geldstrafen (Strafschadenersatz iSv „punitive or exemplary damages“) verhängen zu lassen, eine durch nichts eingeschränkte Klagebefugnis – so gut wie jedermann kann im Namen einer repräsentativen Gruppe von Geschädigten Klage erheben – die Zahlung von Erfolgshonoraren („contingency fees“) an die Rechtsanwälte bzw. deren quotenmäßige Beteiligung am Streitwert („pacta de quota litis“), die Art der Beweiserhebung vor amerikanischen Gerichten („pre-trial discovery“), bei der der Einzelne nicht mehr auf den Nachweis seiner individuellen Betroffenheit angewiesen ist, sondern nur nachweisen muss, dass er zur betroffenen Gruppe („class“) gehört, uam.

Alle diese Faktoren zusammengenommen ergeben einen starken Anreiz für eine missbräuchliche Erhebung von „class actions“, die nach Ansicht der Kommission mit der europäischen Rechtstradition nicht vereinbar ist.[25]) Eine europäische Initiative im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes sollte vielmehr keinerlei wirtschaftlichen Anreiz bieten, der zu Klagemissbrauch führen könnte. Außerdem sollten wirksame Mechanismen zur Verhinderung missbräuchlicher Kollektivklagen vorgesehen werden. Dabei ist es aber besonders wichtig, das richtige Maß zwischen der Verhütung missbräuchlicher Klagen und der Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zum Recht für die Bürger und Unternehmen der EU, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu finden.

Fazit

So interessant die Initiativen der Kommission zum Ausbau bzw. zur Vereinheitlichung kollektiver Rechtsschutzverfahren in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auch sein mögen, so schwer wird es sein, sie konsistent in diesen umzusetzen, sind die Zivilrechts- und Prozessordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten doch nach wie vor einigermaßen unterschiedlich. Auch wird das Zugangsrecht zu Informationen und deren Offenlegung im Rahmen von Kronzeugenprogrammen[26]) speziell zu regeln sein, damit dieses Instrument nicht in seiner Wirksamkeit eingeschränkt wird. Dazu kommen noch die Schwierigkeiten in der Abgleichung der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte, wie zB. die Herausbildung einer konsistenten Rechtsprechung bei follow-on Kartellschadensersatzklagen in Österreich,[27]) Spanien[28]) usw.[29]) Ganz allgemein wird es aber zu einem grundlegenden Funktionswandel des Schadensersatzrechts kommen, da Sammelklagen weniger dem konkreten Schadensausgleich als vielmehr der wirkungsvollen Sanktion und Prävention dienen.

Die größte Herausforderung wird aber auf den Stand der Rechtsanwälte zukommen, die völlig neue kollektive Vertretungsmodelle iSe „europäischen Sammelklage“ entwickeln und ihre Tarife, aber auch Haftungsbeträge, daran anpassen müssen. Auch wird man neue standesrechtliche Regeln auszuarbeiten haben, damit es zum einen nicht zu einer „Industrie“ des Klagens – mit einschlägigen Werbe- und Internetauftritten von Anwälten – und zum anderen auch nicht zu einer Honorarlizitierung mit unangemessenen Gesamthonoraren bzw. einer Gewinnbeteiligung am Streitwert wie bei den amerikanischen „class actions“ kommt.[30]) Wie immer diese honorar- und standesrechtlichen Anpassungen auch ausfallen werden, sie werden den Rechtsanwaltsstand in Zukunft massiv verändern und aufdifferenzieren.        


[1]) Stellungnahme des EWSA zu dem „Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher“, KOM(2008) 794 endg., vom 27. November 2008; Amtsblatt EU 2010, C 128, S. 98.

[2]) Ausnahmen stellen diesbezüglich das Vereinigte Königreich, Dänemark, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden und Spanien dar, die Arten von Sammelklagen vorsehen, die allerdings unterschiedlich ausgestaltet sind; vgl. Tamm, M. Die Bestrebungen der EU-Kommission im Hinblick auf den Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher, EuZW 2009, S. 439 ff.

[3]) Federal Rules of Civil Procedure, Title 28 United States Code Appendix Rule 23; vgl. Supreme Court of the United States, Goldberg v. Kelly 397 U. S. 254, 90 S. Ct. 1011, 25 L. Ed. 2d 287 (1970).

[4]) Amtsblatt EU 1998, L 166, S. 51 ff.

[5]) UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, vom 25. Juni 1998. 

[6]) Amtsblatt EU 2012, C 326, S. 405.

[7]) Vgl. Wendt, D. Kollektiver Rechtsschutz in Europa – Kompetenzen, Alternativen und Safeguards, EuZW 2011, S. 616 ff.

[8]) KOM(2005) 672 endg., vom 19. Dezember 2005; zur Funktion eines „Grünbuchs“ siehe Hummer, W.  Die Bunt- oder Farbbücher der EU, in: Wiener Zeitung vom 24. Mai 2006, S. 11.

[9]) KOM(2008) 165 endg., vom 2. April 2008; zum Begriff „Weißbuch“ siehe  Hummer (Fußnote 8).

[10]) KOM(2008) 165 endg. (Fußnote 9), S. 4 f.

[11]) KOM(2008) 794 endg. (Fußnote 1).

[12]) Siehe die Studie über die Probleme von Verbrauchern beim Einlegen von Rechtsbehelfen bei Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht sowie über die wirtschaftlichen Folgen solcher Probleme; //ec.europa.eu/consumers/redress_ cons/collective_redress_en.htm.

[13]) KOM(2008) 794 endg. (Fußnote 1), S. 4.

[14]) Spezial-Eurobarometer bezüglich des Zugangs zur Justiz, Oktober 2004, S. 29.

[15]) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen. Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz, SEK(2011), 173 endg., vom 4. Februar 2011.

[16]) C(2013) 3539/3 not final.

[17]) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, KOM(2013) 404 endg.

[18]) SWD(2013) 203 final vom 11. Juni 2013, S. 5 ff.

[19]) C(2013) 3449.

[20]) SWD(2013) 205.

[21]) EuGH, Rs. C-453/99, Courage/Crehan, Slg. 2001, I-6297 ff. (s. EuZW 2001, S. 715 ff. mit Anmerkung von Carsten Nowak); vgl. Bernhard, J. Kartellrechtlicher Individualschutz durch Sammelklagen. Europäische Kollektivklagen zwischen Effizienz und Effektivität (2010).

[22]) Vgl. EuGH, verb. Rs. C-295/04 und 298/04, Manfredi, Slg. 2006, I-6619 ff.; EuGH, Rs. C-360/09, Pfleiderer AG/Bundeskartellamt, Slg. 2011, I-5161 ff.; EuGH, Rs. C-199/11, Otis NV, Slg. 2012, I-000. 

[23]) Seitz, C. Neue Wege zu effektivem Rechtsschutz in der EU, EuZW 15/2013, S. 562.

[24]) Vgl. Ebbing, F. Class Action. Die Gruppenklage: Ein Vorbild für das deutsche Recht? Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 2004, S. 31 ff.

[25]) SEK(2011), 173 endg. (Fußnote 15), S. 11.

[26]) EuGH, Rs. C-360/09, Pfleiderer AG/Bundeskartellamt, Slg. 2011, I-5161 f.; EuGH, Rs. C-536/11, Bundeswettbewerbsbehörde/Donau Chemie AG uam, Urteil vom 6. Juni 2013; vgl. auch die Entschließung des Treffens der Leiter der europäischen  Wettbewerbsbehörden vom 23. Mai 2012 zum Thema: „Schutz von Kronzeugenunterlagen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadensersatzklagen; //ec.europa.eu/competition/ecn/leniency_material_protection_en.pdf  

[27]) Vgl. OGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 (5 Ob 39/11p) (Aufzugskartell); OGH, Beschluss vom 2. August 2012 (4 Ob 46/12m) (Hobex).

[28]) Corte Suprema, Urteil vom 8. Juni 2012 (344/2012) (Acor).

[29]) Siehe Classen, U. Private Kartellrechtsdurchsetzung III – Entwicklung und Erfolgsfaktoren in EU-Mitgliedstaaten, Bern, 21. Juni 2013.

[30]) Vgl. Janssen, A. Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage?, in: Casper/Janssen/Pohlmann/Schulze (Hrsg.),  Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage? (2009), S. 3 ff.

 

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