Freitag, 22. November 2024
Startseite / Allgemein / „Kurzarbeit“ – das sind die gesetzlichen Regeln

„Kurzarbeit“ – das sind die gesetzlichen Regeln

Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)

Können kleine KMUs diese Vorschriften WIRKLICH und vollständig erfüllen? Jedenfalls nicht, ohne die Hilfe von Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern in Anspruch zu nehmen!

Informationen zur COVID-19-Kurzarbeit:

(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit)

Was sind die Ziele der Kurzarbeit?

  • betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden
  • Sicherung von Beschäftigung in Österreich
  • Betriebliches Knowhow sichern
  • Flexibilität im Personaleinsatz bewahren

Die Beschäftigung soll zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 gesichert werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona).
  • Arbeitszeitausfall: mindestens 10% und maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis zu 100% möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 90% Ausfallzeit nicht überschritten werden.
  • COVID-19-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes, Festlegung des Arbeitszeit-Ausfalls.

Wen fördern wir – und wen nicht?

  • Unternehmen: Förderbar sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, auch Arbeitskräfteüberlasser – ausgenommen
  • Bund,
  • Bundesländer,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts und
  • politische Parteien.

Die Beihilfe können Sie für alle Ihre Arbeitskräfte beantragen, die wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten. Lehrlinge sind dann förderbar, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind (vorbehaltlich der entsprechenden Novellierung des BAG), Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.

Was bedeutet die Kurzarbeit für die Arbeitskräfte?

  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat je nach Höhe des Brutto-Entgelts vor Kurzarbeit seinen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ein reduziertes Entgelt zu bezahlen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in etwa

  • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 2.685,- 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 5.370,- 80% des bisherigen Nettoentgeltes.
  • Lehrlinge erhalten weiterhin 100% ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt).

Wie unterstützt das AMS das Unternehmen?

Das AMS ersetzt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gemäß festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden.

Wie hoch sind die Beihilfen?

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.

Wie lange erhalten Sie die Beihilfe?

Zunächst höchstens 3 Monate.

Sind weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal 3 weitere Monate verlängert werden.

Anhänge:

Ein Kommentar vorhanden

  1. Sehr geehrter Herr Prof. Schmidt !

    Vielen Dank für Ihre Recherchen und Gratulation zu Ihren unabhängigen Magazin.

    Beim Thema „Kurzarbeit“ das sind die gesetzlichen Regeln, ist mir eine Homepage einer
    Beratungsfirma https://www.mcberatungsgruppe.com/coronavirus-covid-19/
    aufgefallen und diese gibt an das für Oberösterreich andere Regel gelten sollen.
    Siehe: Alle relevanten Dokumente und Unterlagen zur Kurzarbeit … Stand 21.03.2020
    Wichtiger Hinweis: Der auf der bundesweiten WK-Corona-Info-Seite (wko.at/coronavirus) veröffentlichte Verfahrensablauf gilt nicht für das Bundesland Oberösterreich!

    Kann es möglich sein das hier OÖ eine „eigene Suppe“ kocht ?
    Biite um Info bzw. Ihre Meinung zu dem Hinweis dieser Beratungsgruppe.

    Viele Grüße
    Manfred Mader

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Das könnte Sie auch interessieren

OLG Wien – 03. Oktober 2024 – Freispruch für Prof. Gert Schmidt und Mitangeklagten

OLG Wien – 03. Oktober 2024 – Freispruch für Prof. Gert Schmidt und Mitangeklagten

  Mag. Timo Gerersdorfer ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger und hat Prof. Gert Schmidt vertreten. Kommentar …