Wenn Vermieter illegales Glücksspiel erlauben, dann droht eine Haftung der Glücksspielabgabe für den Vermieter!
In seiner Beurteilung erörtert der VwGH den Begriff „Verfügungsbereich“.
Das Wort wird im GSpG an verschiedenen Stellen verwendet – ein systematischer Zusammenhang zeigt dabei, dass der Gesetzgeber mit „Verfügungsbereich“ nicht alleine (potentiell Haftenden zuzuordnende) Örtlichkeiten bezeichnet, wo Ausspielungen stattfinden oder Glücksspielautomaten aufgestellt werden können, sondern es für die Qualifikation als „Verfügungsbereich“ darauf ankommt, dass dieser in einer solchen Einflusssphäre des potentiell Haftenden steht, dass diesem die Befugnis zukommt, die Durchführung der Ausspielung auch zu untersagen.
Bestätigt wird dieses Verständnis von „Verfügungsbereich“ dadurch, dass nach § 59 Abs 4 lit a wie lit b GSpG derjenige haften soll, der – im Fall der lit a die Ausspielung oder im Fall der lit b die Aufstellung eines Glücksspielautomaten – „erlaubt“, daher diese Vorgänge nicht nur nicht untersagt, sondern ihnen sogar seine Zustimmung erteilt.
Lesen Sie dazu die beiden Urteile des VwGH: Ro 2021/17/0005 und Ro 2021/17/0006, beide vom 18.04.2023.
Anhang: