Sonntag, 29. Dezember 2024
Was hat der Profiskifahrer Henrik Kristoffersen mit dem EFTA-Gerichtshof im EWR zu tun?

Was hat der Profiskifahrer Henrik Kristoffersen mit dem EFTA-Gerichtshof im EWR zu tun?

Beinahe der gesamte Profisport ist durch „International Non-Governmental Organizations“ (INGOs) reglementiert [1], wobei die Rechtsakte von deren Organen nicht selten mit staatlichem Recht bzw. dem Verbandsrecht internationaler regierungsamtlicher Organisationen (IGOs) kollidieren. Exemplarisch soll dies am Beispiel des weltbekannten Slalomläufers Henrik Kristoffersen dokumentiert werden, der diesbezüglich gegen den norwegischen Schiverband (Norges Skiforbund) einen wichtigen Musterprozess vor einem norwegischen Gericht führt. Es geht dabei um die komplexe Fragestellung, ob die Kontrolle individueller Sponsoren- und Marketingverträge durch einen nationalen Sportverband eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit eines Berufssportlers darstellt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat das Osloer Gericht den EFTA-Gerichtshof im EWR um die Erstellung eines Gutachtens gebeten. Dieser Streitfall ist wegen der Zugehörigkeit Norwegens zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nach dessen Rechtsordnung und nicht nach dem Unionsrecht in der EU zu entscheiden, wenngleich der EFTA-Gerichtshof im EWR die Judikatur des Gerichtshofs der EU gebührend zu berücksichtigen hat, sodass beide Rechtsordnungen einander sehr angenähert sind.

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Erster Durchbruch in den „Brexit“-Verhandlungen. Der Übergang von der ersten in die zweite Phase und dessen Konsequenzen

Erster Durchbruch in den „Brexit“-Verhandlungen. Der Übergang von der ersten in die zweite Phase und dessen Konsequenzen

Nach langwierigen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der Basis von Art. 50 EUV, die sich über neun Monate hinzogen, empfahl die Europäische Kommission Anfang Dezember 2017 dem Europäischen Rat (Artikel 50)[1], auf seiner Tagung am 15. Dezember 2017 zu befinden, dass ausreichende Fortschritte erzielt worden sind, damit die Unterhändler in die zweite Phase der Verhandlungen eintreten können. Auf dieser Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50) kam es schließlich zum definitiven Beschluss, in die zweite Phase der Austrittsverhandlungen einzutreten. Diese muss aber spätestens im Oktober 2018 beendet sein, damit das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gem. Art. 50 Abs. 2 EUV (iVm Art. 218 Abs. 3 AEUV) noch rechtzeitig vor dem 29. März 2019, dem ultimativ letzten Tag der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs, abgeschlossen werden kann. Angesichts der noch offenen Probleme muss es in der nunmehrigen zweiten Phase der Austrittsverhandlungen aber zu einer verschärften Gangart kommen, um diese (zeitliche) Vorgabe überhaupt einhalten zu können. Tempus fugit! Für ein umfassendes Verständnis dieser komplexen Vorgänge soll zunächst ein kurzer historischer Rückblick auf den Beginn und die Ergebnisse der ersten Phase der Austrittsverhandlungen angestellt werden.

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Juncker & Co arbeiten an der Zerstörung Europas

Juncker & Co arbeiten an der Zerstörung Europas

Ja, Donald Tusk und Jean-Claude Juncker haben absolut recht. Nur haben sie es viel zu spät erkannt: Der Ausstieg der Briten aus der EU ist nicht nur für die Briten ganz schlecht, er wird vielmehr auch für das verbleibende Europa „negative Konsequenzen“ haben. Deshalb haben sie jetzt begonnen, doch noch für einen Verbleib der Briten in der EU zu werben. Aber ihre Erkenntnis kommt nicht nur viel zu spät. Es gibt noch ein zweites, viel schlimmeres Defizit.

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Ambitioniertes Arbeitsprogramm der Kommission für 2018: Kann das Arbeitsprogramm die ambitionierten Zielsetzungen der Kommission für ein „enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“ erfüllen?

Ambitioniertes Arbeitsprogramm der Kommission für 2018: Kann das Arbeitsprogramm die ambitionierten Zielsetzungen der Kommission für ein „enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“ erfüllen?

Ende Oktober 2017 stellte die Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2018 vor, aus dem sowohl die anderen Organe der EU, als auch die Bürger und Bürgerinnen entnehmen können, welche neuen Initiativen die Europäische Kommission zur Beschlussfassung vorlegen, welche nicht verabschiedeten Vorschläge sie zurückziehen und welche bestehenden sekundärrechtlichen Vorschriften in der EU sie überprüfen wird. Nachstehend soll in aller Kürze aufgezeigt werden, inwieweit dieses Arbeitsprogramm geeignet ist, den ambitionierten Vorgaben gerecht zu werden, die sich in den zehn politischen Prioritäten finden, die Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2017 angekündigt hat.

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Dislozierung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsagentur (EBA) durch Losentscheid. Was waren eigentlich die Gründe für das schlechte Abschneiden Österreichs bei seiner Bewerbung um die Lokalisierung der beiden?

Dislozierung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsagentur (EBA) durch Losentscheid. Was waren eigentlich die Gründe für das schlechte Abschneiden Österreichs bei seiner Bewerbung um die Lokalisierung der beiden?

Aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU („Brexit“), spätestens Ende März 2019, müssen die beiden bisher in London lokalisierten EU-Agenturen, nämlich die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) und die Europäische Bankenaufsichtsagentur (EBA), in einen anderen EU-Mitgliedstaat umgesiedelt werden. Der am 20. November 2017 im Europäischen Rat durch die Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten gefasste Dislozierungsbeschluss in Bezug auf die beiden Agenturen ergab als überraschendes Ergebnis Amsterdam als neuen Sitz der EMA und Paris als nunmehrige Niederlassung der EBA, wobei beide Zuteilungen erst durch Losentscheid vorgenommen werden konnten.

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