In einem konföderationsähnlichen Staatenverbund, der einen Binnenmarkt schaffen soll und gleichzeitig individuelle Freiheitsgarantien gegen national-staatliche Diskriminierungen gewährt, ist Subsidiarität nicht nur ein formales Stichwort, sondern ein Rechtsprinzip. Denn in einer Rechtsgemeinschaft prinzipiell souveräner Staaten fordert das Souveränitätsprinzip die institutionelle Ökonomie heraus.
[[image1]]Wird es nicht respektiert, wie dies spätestens seit dem Vertrag von Maastricht der Fall ist, schaffen die Brüsseler Machthaber gravierende funktionelle Schwierigkeiten für den europäischen Staatenverbund.
Subsidiarität und geteilte Zuständigkeiten
a) Das Prinzip der Subsidiarität ist gem. Art. 5 III EUV ein Rechtsprinzip. Es fordert, dass bei allen nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union diese nur tätig wird, wenn ihre Ingerenz die Ziele des Vertrags leichter erreichbar macht und eine Wahrnehmung der nationalen Kompetenzen durch die Brüsseler Institutionen sinnvoll wenn nicht gar unverzichtbar erscheint. Subsidiarität gebietet also zentralstaatlichen Ingerenten Zurückhaltung. Das Resultat dieser normativ angeordneten Zurückhaltung kennen wir. Kein Prinzip wird von der Kommission so wenig ernst genommen wie das Prinzip der Subsidiarität. Erst letztens gab der Kommissar für den Binnenmarkt Barnier ein besonders eindrucksvolles Beispiel für sein Verständnis von Subsidiarität. Er hört nicht auf, im Rahmen der sogenannten Bankenunion für sich und seine Dienste neue Zuständigkeiten zu fordern. Obwohl schon die Übertragung der Bankenaufsicht auf die Europäische Zentralbank juristisch sehr kontrovers diskutiert wird, verlangt Barnier, dass auch die Abwicklung von Banken der Kommission übertragen wird. Natürlich kommt hinzu, dass für eine solche Abwicklung auch ein Abwicklungsfonds unter der Aufsicht und der operativen Verantwortung der Kommission konstituiert werden müsse. Bislang widersetzt sich der Zahlmeister der Europäischen Union, Deutschland, dieser Usurpation. Wie lange noch?
Das Beispiel Barniers spricht Bände. Er verlangt die Kompetenz für die Abwicklung von Banken und deren Finanzierung auf Grund der Ermächtigung des Art. 114 AEUV, obwohl diese Vorschriften zu nichts anderem ermächtigen als zur Harmonisierung nationaler Gesetzgebungen und zwar ausschließlich zwecks Vollendung des Binnenmarktes. Der Rekurs auf den Binnenmarkt und seine Vollendung ist mittlerweile für die Europäische Kommission zu einem Standardargument geworden, um immer mehr Machtbefugnisse auf sich zu vereinigen. Es geht ihr nicht um die Vollendung des Binnenmarktes, der eigentlich von Bürgern und Unternehmen verwirklicht wird, sondern es geht um einen Vorwand, um der Brüsseler Bürokratie immer mehr diskretionäre Gewalt zu verleihen.
Das Rechtsprinzip der Subsidiarität geht einher mit einem anderen Strukturprinzip der Europäischen Union, dem der Einzelermächtigung. Dieses bestimmt, dass die Gemeinschaftskompetenzen grundsätzlich abgeleitetes Recht souveräner Staaten bleiben. Die Subsidiarität beschränkt, jedenfalls in der Theorie, die Wahrnehmung dieser übertragenen Befugnisse.
Subsidiarität sowie der Grundsatz der Einzelermächtigung haben sich als unzureichend erwiesen. Denn gerade auf dem Gebiet der Gemeinschaftskompetenzen hat sich eine Zentralisierungstendenz bzw. ein rezidivierender, inflationierender Rekurs auf Gemeinschaftskompetenzen ergeben, die ohne contre-pouvoir geblieben sind.
b) Die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Subsidiaritätsklage zugunsten nationaler Parlamente zwecks Einhegung dieser Zentralisierungstendenz hat sich als Illusion erwiesen. Bislang hat kein einziges nationales Parlament ein solches Rechtsmittel eingelegt. Damit entsprechen die nationalen Parlamente der Wette, die die Herren in Brüssel eingegangen waren, als sie großzügig bei der Ausarbeitung des Lissabon-Vertrags den nationalen Parlamenten diese Klagemöglichkeit im Gegenzug zum nahezu unbeschränkten Eingriffsmöglichkeiten im Bereich geteilter Kompetenzen vorgeschlagen haben.
Es ist an der Zeit, der Subsidiarität ein stärkeres institutionelles Gewicht zu geben. Wer kann der Anwalt dieses wichtigen Strukturprinzips der Europäischen Union sein? Dieses könnte die Rolle eines Europäischen Senats in der Zukunft werden. Natürlich dürfte ein solches Organ weder in Brüssel noch in Straßburg seinen Sitz haben, sondern müsste an neutralem Ort, möglichst im Osten Europas wirken können. Ein solcher Senat, begrenzt in seinen Befugnissen auf die Überwachung des Subsidiaritätsprinzips und gewählt in direkter und allgemeiner Wahl, wäre der Hüter der Subsidiarität. Er würde den Vorrang nationaler Souveränität und Selbstbestimmung der Völker verkörpern, um den Brüsseler Usurpatoren, die sich Kommissare nennen und behaupten, im Namen Europas zu handeln, Grenzen zu zeigen und zwar umso mehr, als die Herren Kommissare meinen, niemanden mehr rechenschaftspflichtig zu sein.
Ob ein solcher Senat Erfolg haben würde, ist nicht sicher. Setzen sich seine Mitglieder aus Anhängern einer Verstärkung europäischer Zentralgewalt zusammen, würde er die gegenwärtigen Strukturen verfestigen. Wenn also wider Erwarten der Senat nicht zum institutionellen Anwalt der Subsidiarität würde, müssten die Bürger selbst mobil werden, um vor dem Europäischen Gerichtshof das Recht –und die Pflicht- auf Subsidiarität einklagen zu können. Dies würde eine sehr weitgehende Modifizierung des Art. 263 des AEUV erfordern. Aber im Gegenzug wären auf diese Art und Weise die Bürger selbst in der Lage, die Subsidiarität gegen die Brüsseler Zentralgewalt zu verteidigen.
Konstituierung eines institutionellen Hüters der Subsidiarität
Indessen wird durch die Konstituierung eines institutionellen Hüters der Subsidiarität, der ausgestattet mit demokratischer Authentizität sich als Verteidiger nationaler Selbstbestimmung gegenüber Brüsseler Zentralisierungsgelüsten versteht, nur ein Teil der institutionellen Probleme gelöst. Denn das Subsidiaritätsprinzip hemmt diese Zentralisierungsgelüste nur auf dem Gebiet geteilter Kompetenzen, nicht dagegen auf dem Gebiet exklusiver Befugnisse der EU. Dort, wie beispielsweise bei währungs- und geldpolitische Fragen im Bereich des Euro-Währungsgebiets, die Union eine Ausschließlichkeitskompentenz hat, ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nichts auszurichten.
Gleichwohl stellt sich besonders im Rahmen der europäischen Währungsunion mit anhaltender Dringlichkeit die Frage nach der Subsidiarität des Europrojektes in einem allgemein-politischen Sinne: Brauchen wir den Euro, um die europäische Konstruktion zu verwirklichen? Als es in Gesamteuropa noch viele nationale, konkurrierende Währungen gab, hörte der Kontinent nicht auf, trotz dieser Währungskonkurrenz politisch voranzuschreiten. Der Binnenmarkt wurde realisiert. Seit der Schaffung des Euroeinheitsgeldes dagegen exponiert sich die Europäische Union der Gefahr eines politischen Zerwürfnisses und einer ökonomischen Desintegration. Francois Heisbourg hat zu Recht in diesem Zusammenhang die Gefahren einer politischen Desintegration Europas aufgrund des Euro realistisch an die Wand gemalt[1].
Im Lichte von 4 Jahren Eurokrise ist nüchtern festzustellen: Europa braucht den Euro nicht länger. Ganz im Gegenteil, gelobt sei der Tag, an dem das Europrojekt politisch beerdigt werden kann. Die entscheidende Frage bleibt jedoch, wie sich der sanfte Tod eines solch politisch brisanten Projektes organisieren lässt, dessen Väter nicht aufhören, seine fundamentale Richtigkeit zu beschwören.
Zu diesem Zweck muss man auf einen Gründungsgedanken Europas zurückkommen: den Wettbewerb. Wenn es richtig ist, dass gutes Geld das schlechte Geld verdrängt -jedenfalls dann, wenn wir in einem System freier Wechselkurse leben- dürften auch die größten Befürworter des Euros keine Angst haben, wenn die Überschussländer des Nordens im Rahmen der Subsidiarität sich mit einer „Zweitwährung“ ausstatten, ohne den Euro abzuschaffen. Auf diese Art und Weise würden sie ein monetäres Refugium schaffen, anstatt -sehr viel unverhältnismäßiger- zu nationalen Währungen unter Aufgabe des Euros zurückzukehren. In diesem Modus würden sich evolutionär zwei Währungszonen in Europa herausbilden[2].
Die Hinterfragung des Europrojektes unter Zugrundelegung des Subsidiaritätsprinzips im politischen Sinne führt also zu einer klaren Antwort. Wir brauchen den Euro nicht mehr, sondern benötigen eine möglichst schmerzfreie Abwicklung des Projektes. Dafür ist Währungswettbewerb ohne Alternative. Bei dieser Aufteilung Europas in einen nördlichen und einen südlichen Währungsraum bleibt eine Frage zu beantworten: Wohin gehört Frankreich?
[1] Vgl. Heisbourg, La fin du rêve européen, Paris 2013.
[2] Vgl. Markus C. Kerber, Mehr Wettbewerb wagen – Ein Konzept zur Reform der europäischen Währungsordnung, Stuttgart 2012.