Donnerstag, 21. November 2024
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Von LIBRA zu DIEM

Versuche der Europäischen Kommission, auf die mögliche Einführung dieser „Krypto“-Währung zu reagieren

Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)
  1. Einführung

Nachdem Jahrhunderte lang das Währungssystem souveräner Staaten durch Geldsysteme in Form staatlicher „Fiat-Währungen“ geprägt war, wurde – im Kontext von „Blockchain“-Systemen –  Anfang der 1990-er Jahre das Konzept einer virtuellen, digitalen Währung (sog. „Krypto-Währung“) entwickelt. In der Folge wurde, im Zuge der Überwindung der Finanzkrise 2008, im Jahr 2009 mit der Krypto-Währung Bitcoin erstmals ein Krypto Coin geschaffen, in dessen Nachfolge pro Jahr hunderte andere Krypto Coin-Projekte entstanden sind, die es immer wahrscheinlicher machen, dass in absehbarer Zeit Zentralbank-Systeme durch ein neues, voll dezentralisiertes System auf der Basis einer „Blockchain“ und der damit verbundenen „Distributed Ledger Technology“ (DLT) abgelöst werden könnten.     

Der Wert aller derzeit bekannten digitalen Währungen – mittlerweile sind es über 8.200[1] – beträgt aktuell mehr als 871 Mrd. $, wobei der Bitcoin mit 631 Mrd. $ den Löwenanteil stellt.[2] Die Nummer zwei, Ether von Ethereum, wiederum verfügt über einen aktuellen Marktwert von 94 Mrd. $. Allein schon aufgrund dieser Größenordnung der gegenständlichen Krypto-Werte empfiehlt sich eine rasche und umfassende Reglementierung derselben. Bisher ist dies aber nur in einigen wenigen Staaten sowie in der EU ansatzweise der Fall. Zu den Herausforderungen in der EU zählen, neben dem Verbraucherschutz, vor allem die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dementsprechend überarbeiten die EU-Institutionen aktuell auch die 5. Geldwäsche-Richtlinie, um erstmalig virtuelle Währungen einzubeziehen. Die Regulierung virtueller Währungen steht aber auch auf der Tagesordnung der Finanzminister und Notenbankchefs der G20-Staaten.

Erstmals wurde die breite Öffentlichkeit auf das Phänomen virtueller Währungen dadurch aufmerksam, dass Mark Zuckerberg Mitte Juni 2019 die Einführung eines Blockchain-basierten Zahlungssystems namens Libra durch das von ihm geleitete soziale Netzwerk Facebook ankündigte. Dieser Ankündigung folgte aber keine weitere Aufklärung, sodass die enormen Auswirkungen, die die Einführung einer Krypto-Währung auf bestehende „Fiat“- Geld- und Zahlungssysteme verursachen würde, nicht näher bekannt wurden. Trotzdem regte sich sehr bald bei den (Noten)Banken und Regulierungseinrichtungen massiver Widerstand gegen die Einführung von Libra, sodass sich die „Libra Association“ veranlasst sah, nicht nur ihre ambitionierten Pläne zu redimensionieren, sondern Libra auch in Diem umzubenennen. 

Nach einer gerafften Darstellung dieser Vorgänge soll anschließend untersucht werden, wie die Europäische Kommission auf diese außerordentlich komplexen Herausforderungen, die die Einführung einer solchen virtuellen Währung auf das Zahlungssystem innerhalb und außerhalb des „Euro-Raumes“ mit sich bringen würde, bisher reagiert hat. Zuvor muss aber noch ein einführender Blick auf die Rechtsnatur und Funktion virtueller Währungen geworfen werden.   

  1. „Krypto-Währungen“ und ihre Einordnung

Im Gegensatz zu einer nationalen „Fiat-Währung[3], die von einem zentralen Emittenten (Nationalbank) ausgegeben und reglementiert wird, gibt es bei einer digitalen Krypto-Währung weder eine emittierende Bank noch eine zentrale Zahlungsverkehrsaufsicht. Damit unterscheiden sich virtuelle „Krypto Coins“, wie zB Bitcoin, in organisatorischer Hinsicht von offiziellen Währungen dadurch, dass sie keine verantwortliche Ausgabeinstanz, keine Deckung oder sonstige Form der Wertanbindung, keine Barauszahlungs-Option, sowie keine flexible Angebotsmenge aufweisen. An die Stelle von Banken, Behörden, Gesetzen und Aufsicht tritt im Bitcoin-System stattdessen ein technisches Regelwerk – nämlich ein auf der Blockchain-Technologie[4] beruhendes elektronisches Zahlungssystem – das die „Spielregeln“ sowie bestimmte Anreize vorgibt, nach denen freiwillige Nutzer durch ihre Aktivität gemeinsam Bitcoin innerhalb vorgegebener Schranken produzieren, verwalten und untereinander austauschen  können.[5]

In Österreich ist eine „virtuelle Währung“ erstmals in § 2 Ziff. 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes[6], das in Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie der EU[7] ergangen ist, wie folgt definiert worden: „Virtuelle Währungen: eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“.[8]

In Österreich konnte erstmals ab dem 1. September 2020 an der Wiener Börse mit virtuellen bzw. Krypto-Währungen gehandelt werden. Über den Schweizer Anbieter von börsennotierten Produkten (ETP), 21Shares, können Anleger am Handelsplatz Wien in virtuellen Währungen, wie Bitcoin und Ether, investieren. Eine digitale Wallet wird dafür nicht benötig.[9]  

Was wiederum „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ betrifft, so bestimmt § 2 Ziff. 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, dass darunter alle Dienstleister, die eine oder mehrere der folgenden Dienste erbringen, zu verstehen sind:

a.) „Wallet-Provider“ (Verwahrer oder Anbieter von elektronischen Geldbörsen): Dienste zur Sicherung privater kryptographischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen;

b.) „Umtausch-Plattformen“ (elektronische Wechselstuben): Dienste für den Tausch von virtuellen Währungen in Bargeld („Fiat-Geld“) und umgekehrt;

c.) „Handelsplattformen“: Dienste für den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;

d.) Übertragung von virtuellen Währungen;

e.) Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.

Zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen diese „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, wie jetzt schon Kredit- und Finanzinstitute, seit dem 10. Jänner 2020 – einer gebührenpflichtigen Registrierungspflicht bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Nicht registrierte Anbieter dürfen ihre Dienstleistung in Österreich nicht mehr anbieten, für ein Unterlassen der Registrierung ist eine Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro vorgesehen.  

Aus österreichischer Sicht stellen virtuelle Währungen, wie zB Bitcoin, weder elektronisches E-Geld iSd E-Geldgesetzes[10], noch Zahlungsmittel iSd Bankwesengesetzes[11], geschweige denn Zahlungsinstrumente iSd Zahlungsdienstegesetzes[12], dar.[13]

Dass dies in anderen Rechtsordnungen durchaus anders gesehen bzw. in diesen auch unterschiedlich bewertet wird, belegt ein rezentes Judikat eines deutschen Gerichts über die Frage, was denn genau Bitcoins aus regulatorischer Sicht sind. So hatte das Berliner Kammergericht im Rahmen eines Strafverfahrens zu entscheiden, ob im Rahmen des Betriebs einer Internet-Plattform, über die Bitcoins gehandelt wurden, erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht wurden. Diese Frage setzte aber wiederum voraus, ob man Bitcoins als Rechnungseinheit iSd deutschen Kreditwesengesetzes oder aber als „E-Geld“ iSd Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ansieht. In diesem Zusammenhang verneinte das Kammergericht in seinem Urteil vom 25. September 2018[14] in Bezug auf Bitcoin sowohl dessen Charakter als Rechnungseinheit, als auch den von „E-Geld“. Da Bitcoins damit keine Finanzinstrumente iSd Kreditwesengesetzes, insbesondere keine Rechnungseinheiten, seien, ist der Handel mit Bitcoins nicht strafbar.[15]

Diese Ansicht des Berliner Kammergerichts steht diametral in Widerspruch zur Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Bitcoins als Finanzinstrument in der Form von Rechnungseinheiten gem. § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz qualifiziert.[16] Der Rechtsansicht des BaFin schloss sich auch einer der Rezensenten des gegenständlichen Urteils an, da Krypto-Währungen durchaus als Rechnungseinheiten, und damit als Finanzinstrumente im aufsichtsrechtlichen Sinne, angesehen werden können. Bitcoins sind heute eine weitverbreitete Komplementärwährung, die – genau so, wie das bei Devisen der Fall ist – in gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht und währungsähnlich eingesetzt werden können.[17]

In der Folge soll anhand der von Facebook geplanten Einführung einer virtuellen Währung, namens Libra, kurz dargestellt werden, welche Reflexe Krypto-Währungen auf den währungs- und finanzrechtlichen Sektor, der bisher von „Fiat-Währungen“ dominiert wird, ausüben könnten.

  1. Libra

3.1. Die Ankündigung von Facebook, eine Krypto-Währung, namens „Libra“, begeben zu wollen

Mitte Juni 2019 gab der Gründer von Facebook, Mark Zuckerberg, bekannt, im Laufe des ersten Halbjahres 2020 eine digitale „Weltwährung“, namens Libra,[18] herausgeben und sich dabei auf die massive Reichweite des eigenen Internetkonzerns Facebook sowie deren Messenger-Dienste (WhatsApp, Instagram und Facebook Messenger) stützen zu wollen. Zunächst herrschte diesbezüglich in der interessierten Öffentlichkeit allgemeine Ratlosigkeit vor. Da keine weiteren Informationen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung dieser virtuellen Währung sowie der Zweckhaftigkeit ihrer Begebung verfügbar waren, entstanden spontan eine Reihe von „Verschwörungstheorien“ um die Frage, was denn Facebook damit eigentlich vorhaben könnte.

Auf nähere Anfragen hin erklärte Mark Zuckerberg in der Folge, dass er mit dieser Krypto-Währung vor allem den 2,5 Mrd. Nutzern von Facebook, von denen ein Großteil in Entwicklungsländern beheimatet ist und über kein eigenes Bankkonto verfügt, die Möglichkeit eröffnen wolle, kostengünstige, dh spesenfreie, finanzielle Transaktionen durchzuführen. Konkret bezog er sich dabei vor allem auf die Kapitalheimsendungen von im Ausland tätigen Gastarbeitern an ihre Familien, die in der Heimat zurückgeblieben waren, in Form der sogenannten „Rimessen“.

Bedenkt man, dass laut einem Bericht der BIZ, Migranten für ihre Rimessen an ihre Familien gegenwärtig im Durchschnitt 6,8% des Betrages für die Transaktion bezahlen müssen,[19] ergibt sich schon allein daraus die Relevanz einer Abschaffung der Überweisungskosten. Ganz allgemein gibt es weltweit 200 Mio. Migranten, die für ihre insgesamt 800 Mio. Familienangehörigen in den Entwicklungsländern allein im Jahr 2019 insgesamt 554 Mrd. US-$ an Rimessen nach Hause übersendet haben, was einem Betrag entspricht, der drei Mal so hoch ist, wie die gesamte offizielle Entwicklungshilfe und der auch das Gesamtniveau der ausländischen Direktinvestitionen in der Dritten Welt übersteigt (sic).[20] Allein die Rimessen von ca. 30 Mio. Lateinamerikanern, die überwiegend in den USA beschäftigt waren, überstiegen zB bereits im Jahr 2007 mit 66,5 Mrd. US-$ den Gesamtbetrag an Entwicklungshilfe (10 Mrd. US-$) und Netto-Direktinvestitionen (55 Mrd. US-$), der der Region Lateinamerika zugutekam.[21]     

Dazu kommt aber noch die allgemeine Überlegung, dass 1,7 Mrd. Erwachsene weltweit vom Finanzsystem ausgeschlossen sind, sodass für diese Personengruppe die Sinnhaftigkeit der Einführung einer digitalen Währung sofort ersichtlich ist. Da aber zwei Drittel dieser Personen zumindest ein Smartphone mit Internetzugang besitzen,[22] drängte sich für Zuckerberg die Gelegenheit geradezu auf, auf der Basis des Internets, mit der Krypto-Währung Libra, einen offenen und unmittelbaren Zahlungsverkehr, auch für diese Personengruppe, zu ermöglichen.

Kaum waren aber diese näheren Umstände bekannt, regte sich enormer Widerstand, und zwar nicht nur aus dem Bereich der Banken und Finanzdienstleister, sondern auch aus dem der organisierten Zivilgesellschaft und den NGOs, nahmen diese doch an, dass bei einem privaten Anbieter einer Währung die notwendige Objektivität und Seriosität, vor allem im Bereich des Datenschutzes, nicht gegeben sei. So wurde vermutet, dass eine Krypto-Währung, die vom Internetriesen Facebook betrieben wird, eine Vermengung von „social media“-Daten mit persönlichen Finanzdaten in geradezu „notwendiger Weise“ impliziert. Der erforderliche Datenschutz wäre in einer solchen Interessenkonstellation keinesfalls gewährleistet. Dazu kämen noch weitere Bedenken in Richtung Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung. Dementsprechend veröffentlichten eine Reihe von Datenschutzbehörden einen umfassenden Fragenkatalog zur Ausgestaltung des „Facebook Coin“.[23]

Ganz allgemein ist in diesem Zusammenhang aber auch noch der gigantische Energiebedarf für das „mining“ und den Austausch von Krypto-Währungen zu erwähnen, der allein für Bitcoin im Gigawattbereich liegt. Das ist so viel Energie, wie kleinere Länder, wie zB Österreich oder die Schweiz, insgesamt für ihre Wirtschaft benötigen.[24]

Mit seiner potentiellen Nutzerbasis von 2,5 Mrd. Nutzern unterscheidet sich Facebook von einem durchschnittlichen FinTech-Unternehmen ganz grundsätzlich. Eine Währung oder ein Zahlungsdienst, die bzw. der von mehr als einem Viertel der Weltbevölkerung (sic) unmittelbar genutzt werden könnte, benötigt unbedingt einen strikten regulatorischen Rahmen, wie dieser bei nationalen „Fiat-Währungen“ ja durch die jeweiligen Zentralbanken gegeben ist. Dass dieser in der bisher einzigen Form einer staatlich begebenen Krypto-Währung, nämlich des 2018 eingeführten venezolanischen „Petro[25], nicht adäquat ausgebildet werden konnte, bestätigt eindrucksvoll die Notwendigkeit, aber auch Komplexität dieser Forderung.

3.2. „Libra“, die erste von einer privaten Unternehmensgruppe begebene, Krypto-Währung

Libra, als neue digitale Währung, besteht aus folgenden drei Teilen, die gemeinsam ein inklusiveres Finanzsystem schaffen sollen:

  • Sie basiert auf einer sicheren, skalierbaren und zuverlässigen „Blockchain“,
  • Sie wird durch eine Währungsreserve gestützt, die Libra intrinsischen Wert verleihen soll; sie ist damit eine „Stable-Coin“ und unterliegt nicht den enormen Schwankungen, denen virtuelle Währungen, wie zB Bitcoin, ansonsten unterliegen;
  • Sie wird durch die unabhängige „Libra Association“ gesteuert.

3.2.1. Libra als „Blockchain“

Unter einer „Blockchain“ versteht man eine Technologie, mit der sich geschäftliche Transaktionen, wie zB Bestellungsvorgänge, dokumentieren lassen. Sie funktioniert so ähnlich wie ein Kassenbuch in der analogen Welt: Alle Transaktionen, die in einem bestimmten Zeitraum stattfinden, werden in einer eigenen Datei, dem sogenannten „Block“ gespeichert, der an sich aber nur für eine begrenzte Anzahl von Transaktionen bestimmt ist. Kommt eine weitere Transaktion hinzu, greift das System auf alle bisher erzeugten Datenblöcke, die es dann, per Verschlüsselungstechnik, miteinander verbindet. Dabei entsteht eine stets wachsende Kette von Datenblöcken, die sog. „Blockchain“.[26]

Als technologisches Rückgrat des Zahlungssystems basiert Libra auf einer „Blockchain“, die auf Open Source-Software beruht. Damit kann Jeder darauf aufbauen und Milliarden Menschen können sie für ihre Finanzgeschäfte nutzen. Man kann sie sich als offenes, interoperables Zahlungssystem vorstellen, mit dem physische und juristische Personen in die Lage versetzt werden, Libra Coins zu besitzen und in ihrem Alltag damit zu bezahlen. Bei der Entwicklung der Libra-Blockchain, die auf der Basis einer eigenen Programmiersprache namens „Move“ entstanden ist, wurde von Anfang an auf Skalierbarkeit, Sicherheit, Effizienz bei der Speicherung und Datenrate sowie künftige Adaptierbarkeit gesetzt.[27]    

3.2.2. Libra als „Stable-Coin“

Wie aus den ersten Andeutungen von Zuckerberg hervorging, ist das Libra-Netzwerk als weltweit zugängliches, kostengünstiges Zahlungssystem konzipiert, und zwar als Ergänzung, und nicht als Ersatz, der jeweiligen Inlandswährung. Dabei soll es sich bei Libra um eine virtuelle Währung in Form einer Cyber-Devise handeln, die allerdings – im Gegensatz zu sonstigen Krypto-Währungen – an einen Währungskorb (Dollar (50%), Euro (18%), Yen (14%), Pfund (11%) und Singapur-Dollar (7%))[28] gebunden und damit in ihrem Wert weniger schwankungsanfällig sein soll.[29] Als sog. „Stable-Coin“ würde Libra damit durch eine Reserve aus Bankeinlagen (in Höhe von ca. 20%) und sehr kurzfristigen Staatsanleihen derselben Währung (in Höhe von mindestens 80%) gestützt werden, und damit nicht den enormen Wertschwankungen sonstiger Krypto-Währungen, wie zB Bitcoin, unterliegen. Zum Schutz der Verbraucher soll die Reserve zudem über einen „Kapitalpuffer“ – zur Abfederung von Verlusten aufgrund von Kredit-, Markt- und Betriebsrisken des Libra-Zahlungssystems – in ausreichender Höhe verfügen.[30]

Jeder Besitzer von Libra könnte damit in hohem Maße sicher sein, dass er seine digitale Währung zu einem gegebenen Wechselkurs in ein lokales Zahlungsmittel umtauschen könnte.[31] Da Libra, wie vorstehend erwähnt, zunächst nicht an eine einzige Währung, sondern an einen Währungskorb, gekoppelt werden soll, kann Libra nicht immer in denselben Betrag einer bestimmten lokalen Währung umgetauscht werden. Die Bestandteile der Reserve werden jedoch so ausgewählt werden, dass die Volatilität so weit als möglich minimiert wird. Von der Besicherung der Libra durch einen Währungskorb wurde zwischenzeitlich aber abgegangen.

3.2.3. Die „Libra Association“       

Libra wurde bei Facebook entwickelt, wobei es unter anderem darum ging, wie Facebook Libra in seine bestehenden Dienste, wie die Chat-App WhatsApp und Messenger, einbinden wolle. Die Apps der Facebook-Familie werden monatlich von rund 2,5 Mrd. Menschen und 90 Mio. kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) weltweit genutzt. Facebook kündigte diesbezüglich nur an, dass in diese beiden Chatdienste nur das hauseigene digitale Libra-Portemonnaie „Calibra“ direkt integrierbar sein soll. Facebook selbst kann aber nicht auf die Daten von Calibra zugreifen. Die sozialen Daten und die des Zahlungsverkehrs-Netzwerkes werden also nicht vermischt, womit kritischen Äußerungen Rechnung getragen wurde. Nunmehr soll aber Libra von der „Libra Association“ verwaltet werden, innerhalb derer Facebook nur eines der 21 Mitglieder ist, ohne dabei irgendwelche Sonderrechte zu besitzen.

Die administrative Verwaltung der Libra liegt damit in Händen der „Libra Association“ und deren hundertprozentigem Tochterunternehmen „Libra Networks“. Während aber die Libra Association, als nicht gewinnorientierte, unabhängige, gemeinnützige Mitgliederorganisation, die Verwaltung der Libra-Reserve überwachen und die Bereitstellung von Diensten im Libra-Zahlungssystem regelkonform ermöglichen soll, ist das Libra Networks unmittelbar mit dem Betrieb des Libra-Zahlungssystems, der Prägung und Vernichtung von Libra Coins sowie der Verwaltung der Reserve betraut. Nur Libra Networks ist berechtigt, Libra Single-Currency-Stable-Coins zu prägen und zu vernichten.

Beide Organisationen haben ihren Sitz in Genf. Der Grund für deren Lokalisierung in der Schweiz ist die dominante Rolle derselben als Finanzplatz, ihre historische Rolle als Sitzstaat wichtiger Internationaler Organisationen und, nicht zuletzt, deren völkerrechtlicher Status einer dauernden Neutralität. Auch hat der Schweizer Calibra-Chef David Markus früher in Genf gelebt und dabei die Internationalität und Reputation dieses Standorts kennen und schätzen gelernt.     

Zur Zeit der Ankündigung des Libra-Projekts Mitte Juni 2019 umfasste dieses 28 Gründungsmitglieder – Zahlungsverkehrs-, Technologie-, Telekommunikations-, Blockchain-, Risikokapital- und gemeinnützige Unternehmen – kurz danach traten aber das Online Auktionshaus eBay, die Online-Bezahldienste Stripe und Paypal, die beiden Kreditkartenanbieter Mastercard und Visa, sowie Vodafone, ohne Angabe von Gründen, aus dem Projekt wieder aus.

Die verbliebenen Gründungsmitglieder der Libra Association verabschiedeten am 14. Oktober 2019 eine eigene Charta und ernannten zugleich fünf Mitglieder des Vorstandes, darunter David Marcus von Facebook[32] sowie Vertreter des Zahlungsunternehmens PayU, der Risikokapitalgesellschaft Andreessen Horowitz, der Blockchain-Firma Xapo Holdings sowie der gemeinnützigen Organisation Kiva Microfunds. In der Folge wurden Vodafone und die Mitfahrdienste Uber und Lyft weitere Mitglieder der Libra Association, die nunmehr 27 Mitglieder umfasst, aber auf 100 Mitglieder ausgeweitet werden soll.[33]

  1. Die Behandlung von Libra durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)

Durch die Radizierung der Libra Association in Genf ist die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die zuständige Behörde, um über die Zulassung von Libra als Zahlungssystem zu befinden. Aufgrund der Komplexität der Sachlage versuchte die Libra Association zunächst in einem ersten „Weißbuch“ ihre Einstufung als Zahlungsdienst zu begründen, musste diese aber kurz danach in einem weiteren „Whitepaper“ wieder modifizieren.   

4.1. Das erste „Weißbuch“ der Libra Association

Das erste Whitepaper der Libra Association wurde am 18. Juni 2019 veröffentlicht und kündigte die Schöpfung eines offenen und innovativen Zahlungssystems mit einer finanziellen Infrastruktur an, das für eine globale Verwendung vorgesehen ist und Milliarden von Menschen neue Bezahl- und Überweisungschancen eröffnen soll. Damit würde Libra vor allem mit Zahlungsdiensten wie Western Union oder Moneygram konkurrieren, die für internationale Überweisungen hohe Gebühren verlangen.

Dabei wurde vor allem untersucht, wie sich die Blockchain-Technologie am besten mit anerkannten regulatorischen Rahmenbedingungen verbinden lässt, damit sich das Libra-Zahlungssystem nahtlos in lokale geldpolitische Vorgaben einfügt und vorhandene Währungen ergänzen kann. Als Ziel sollte es neue Funktionalitäten, eine drastische Kostenreduzierung und finanzielle Gleichberechtigung ermöglichen.[34] Im September 2019 kündigte die Libra Association an, einen Antrag auf Bewilligung von Libra als Zahlungsmittel bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stellen zu wollen.[35]

4.2. Das zweite „Weißbuch“ der Libra Association

Am 16. April 2020 wurde von der Libra Association ein neues Whitepaper als eigenständiges Update zu den bisherigen Plänen vorgelegt und um weiteres technisches Begleitmaterial ergänzt. Unter den vorgenommenen Modifikationen sind folgende vier grundlegenden Änderungen erwähnenswert, die als Reaktion auf regulatorische Bedenken aus dem Kreis der Vertreter von „Fiat“-Währungen, vorgenommen wurden:

a.) Angebot von Single-Currency-Stable-Coins neben der Multi-Currency-Coin. Obwohl das Libra-Zahlungssystem als Ergänzung und nicht als Konkurrenz zu den bestehenden „Fiat-Währungen“ konzipiert wurde, gehörte es zu den Hauptbedenken der Kritiker, anzunehmen, dass die Multi-Currency Libra Coin sich dann zum Störfaktor für die Währungs- und Finanzpolitik von Staaten entwickeln könnte, wenn das Netzwerk eine signifikante Größe erreichen, und damit zB in den USA ein großes Zahlungsvolumen abgewickelt werden würde. Es soll daher das Libra-Netzwerk durch zusätzliche Single-Currency-Stable-Coins erweitert werden, die vollständig durch die Reserve gestützt werden, die aus Bankeinlagen und sehr kurzfristigen Staatsanleihen derselben Währung besteht.

b.) Höhere Sicherheit des Libra-Zahlungssystems durch ein solides Compliance-Framework zur Einhaltung der Bestimmungen;

c.) Verzicht auf den künftigen Wechsel zu einem genehmigungsfreien System, unter Beibehaltung der wesentlichen ökonomischen Eigenschaften von Libra;

d.) Integration starker Schutzmechanismen in das Konzept der Libra-Reserve.

4.3. Ansuchen der Libra Association an die FINMA um Verleihung des Status eines Zahlungssystems an Libra

Auf der Basis dieses zweiten „White-Paper“ ersuchte die Libra Association die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), dem Libra-Zahlungssystem eine Bewilligung als Zahlungssystem gemäß Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) zu konzedieren. Das am 17. April 2020 vorgelegte Gesuch unterscheidet sich deutlich vom ursprünglich eingereichten Projekt einer Bindung der Libra an einen Währungskorb, vor allem mit Blick darauf, dass das Libra-Zahlungssystem neben einem „Stable Coin“, der mit mehreren Währungen unterlegt sein wird, auch mehrere „Stable Coins“ umfassen soll, die nur mit einer einzelnen Währung unterlegt werden sollen. Wichtigster „Stable Coin“ ist diesbezüglich natürlich derjenige, der mit US-$ hinterlegt ist. 

Die FINMA kündigte an, das Gesuch eingehend analysieren zu wollen, wobei sie besonders berücksichtigen werde, ob nationale und internationale Standards zu Zahlungssystemen und auch zu einer strikteren Geldwäschereibekämpfung eingehalten würden. Des Weiteren mache die geplante internationale Reichweite des Projekts ein international koordiniertes Vorgehen unverzichtbar, sodass sie in engem Kontakt mit der Schweizerischen Nationalbank und mehr als 20 Aufsichtsbehörden und Nationalbanken weltweit stehe. Da die Schweizer Lizenz für Zahlungssysteme zusätzliche Risken eines Projekts, auch bankähnliche Risken, gleich abdecken kann, wie bei einer Banklizenz – was im Ausland des Öfteren anders geregelt ist – ist die internationale Abstimmung besonders wichtig.

Wie die neue Präsidentin des Verwaltungsrats der FINMA, Marlene Amstad, ausführte, sind rund 80 % der einschlägigen Bestimmungen bereits durch Parlament und Bundesrat vorgegeben, wobei bezüglich „Stable Coins“ keine zusätzliche Regulierung notwendig ist. Geldwäschereivorschriften, Kundenschutz, Systemstabilität und Cybersecurity sind im Bestehenden im Wesentlichen schon abgedeckt.[36]   

  1. Von „Libra“ zu „Diem“

5.1. Motive und Effekte der Umbenennung

Aufgrund des anhaltenden Widerstandes von Notenbanken und Regulierungseinrichtungen reduzierte die Libra Association ihre ursprüngliche Intention, Libra zu einer unabhängigen digitalen Weltwährung zu machen, redimensionierte ihre Pläne und benannte Libra um. Am 1. Dezember 2020 verkündete der Vorstandsvorsitzende der „Libra-Association“, Stuart Levey, dass die von Facebook unterstützte Krypto-Währung „Libra“ ab sofort unter einem neuen Namen, nämlich „Diem“, firmieren soll[37], um damit vor allem ihre Unabhängigkeit von Facebook zu betonen. Die Umbenennung sei auch Teil eines Umbaues zu einer einfacheren Struktur. Der Akkusativ von „Dies“, dem lateinischen Wort für „Tag“, wurde deshalb gewählt, da er im berühmtem Spruch „Carpe Diem“ verwendet wird.[38]

Bei der Umbenennung von Libra in „Diem“ wurde unverständlicher Weise aber nicht berücksichtigt, dass ein in London domiziliertes Fin Tech-Startup mit dem Namen „DIEM“ bereits existiert. Dieses hat bereits angekündigt, entweder gegen Facebook oder gegen die „Diem Association“ eine Unterlassungsklage einzureichen[39]. Ebenso unbeachtet blieb der Umstand, dass bereits 2004 in Zürich die „Diem Client Partner AG“ als unabhängige Vermögensverwaltung gegründet wurde, die zwischenzeitlich zu den großen, international tätigen Vermögensverwaltern der Schweiz zählt und Mitglied der Allianz Schweizer Vermögensverwalter (ASV) ist.[40] Damit muss aber die Umbenennung von Libra in Diem mehr als unglücklich bezeichnet werden. 

Anstatt einer generischen Währung setzt Diem nunmehr auf 1 zu 1 durch klassische „Fiat-Währungen“ gedeckte digitale Stable-Coins. Aus dem geplanten Währungskorb, der die neue Krypto-Währung Libra als „Stable Coin“ besichern sollte, sollen nun mehrere Einzelwährungen werden, wie zB Diem-US-$, Diem-EUR, Diem-GBP usw. Der Diem-US-$, als an den US-$ gebundener „Stable Coin“, soll 2021 begeben werden, weitere Stable-Coins in Euro und britischem Pfund könnten folgen.

Bei Diem soll die Reserve, die die digitale Währung mit Dollar deckt und damit sicherstellt, dass sie jederzeit zurückgetauscht werden kann, aus Cash und US-Treasuries mit maximal 90 Tagen Laufzeit bestehen; längerfristig strebt man allerdings eine Deckung direkt mit digitalem Zentralbankgeld an. Um Marktrisken abzusichern, soll Diem, wie eine Bank, regulierte Eigenkapitalpuffer vorhalten.[41] Dazu hat aber die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA noch kein grünes Licht gegeben.

Facebook Inc. gehört ebenfalls der „Diem Association“, die insgesamt 27 Mitglieder zählt – darunter Coinbase, Lyft, Xapo, Spotify, Novi, PayU, Uber, Kiva[42] – an, hat aber in dieser keine hervorgehobene Rechtsstellung. Die Mitgliedschaft im „Diem Association Council“ wird durch eine Zahlung von 10 Mio. US-$ erworben und verleiht gleichwertige Stimmrechte. Alle Entscheidungen werden dabei mit Zweidrittel-Mehrheit gefasst.

Was die Kritik an Diem betrifft, so wird gerügt, dass die „Diem Association“ Betreiberin, ausführende Organisation und Kontrollinstanz in einem ist. In ihr sind auch hauptsächlich große Unternehmen aus den USA vertreten. Des Weiteren ist für deren Nutzung eine Identifikation per Ausweis nötig, was bei den anderen Krypto-Währungen nicht der Fall ist. Wer Diem-Coins besitzt, geht auch ein Wechselkursrisiko ein, da diese immer von der hinterlegten Reserve und den darin enthaltenen nationalen Währungen abhängig sind. Das Wechselkursrisiko ist umso größer, je geringer die Gewichtung der Heimatwährung des Libra-Inhabers ist, uam.[43]

Zuletzt muss aber noch erwähnt werden, dass dann, wenn die Diem Association von der FINMA die Genehmigung für den Betrieb als Zahlungsdienst erhält, sich die bisherige unionsrechtliche Einstufung der Libra verändern würde. Es würde dann das Unionsrecht nicht mehr Anwendung finden, „da es keine Limits für „Internet-Produkte“, die woanders zugelassen sind, gäbe“[44]. Erhält Diem die Zulassung durch die Eidgenössische FINMA, ist dessen Verbreitung wohl nicht mehr zu stoppen.

5.2. Von „Calibra“ zu „Novi“

Zu einer weiteren Umbenennung kam es in Bezug auf die „digitale Geldbörse“ (Wallet) von Facebook für die Krypto-Währung Libra. Am 26. Mai 2020 gab Facebook bekannt, dass das ursprüngliche Wallet „Calibra“, das deswegen gegründet wurde, um die Trennung zwischen sozialen und finanziellen Daten im Rahmen von Facebook zu gewährleisten, in „Novi“ umbenannt werden soll.[45] „Novi“ setzt sich aus den beiden lateinischen Wörtern „novus“ und „via“ zusammen, die gemeinsam als ein „neuer Weg“ übersetzt werden können. Für die Entwicklung von Novi ist Facebook verantwortlich.[46] Als offizieller Grund für die Umbenennung wurde angegeben, dass der Name „Calibra“ dem der Krypto-Währung „Libra“ zu ähnlich gewesen sein soll.[47] Es lässt sich allerdings vermuten, dass Facebook das Branding verändern wollte, um das Projekt vor den Regulatoren in einem besseren Licht darzustellen.[48]

  1. Die Regulierung von Krypto-Währungen durch die Europäische Kommission

6.1. Kritische Untersuchung von Libra durch die Europäische Kommission

Aufgrund der Neuartigkeit der durch die Einführung von Libra bzw. Diem hervorgerufenen Probleme war die Europäische Kommission mit einer Fülle von Rechtsfragen befasst, von denen schwerpunktmäßig lediglich die beiden Problembereiche des Wettbewerbsrechts und des Datenschutzes kurz erwähnt werden sollen.

Im Bereich des Wettbewerbs drängte sich die Vermutung auf, dass unter Umständen Facebook und die in der Libra Association zusammengeschlossenen Unternehmen durch das Bezahlsystem Libra auf unfaire Weise Mitbewerber ausschließen könnten. Dementsprechend untersucht die Europäische Kommission auch „potentiell wettbewerbswidriges Verhalten“ im Zuge der Einführung der Digitalwährung Libra.[49] Diesbezüglich versendete die Kartellaufsicht  innerhalb der Europäischen Kommission Anfang August 2019 Fragebögen an die Mitglieder der Libra Association,[50] um herauszufinden, ob überhaupt, und wenn ja, inwieweit Facebooks Krypto-Währung Libra gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen könnte.[51] Neben der Kartellaufsicht beschäftigt sich aber auch die Abteilung für Finanzdienstleistungen der Kommission mit den möglichen Auswirkungen von Libra im Zahlungsdienstleistungsbereich.[52]

Untersucht wird von der Kommission aber auch der Umstand, dass Facebook Wallets für Libra in seine Apps WhatsApp, Instagram und Messenger einbauen will und damit auf einen Schlag zweieinhalb Milliarden potentielle Nutzer hätte. Facebook verweist in diesem Zusammenhang lakonisch darauf, dass auch andere Firmen Wallets anbieten könnten.

Im Bereich des Datenschutzes geht die Europäische Kommission ua auch der Frage nach, was denn mit den Nutzerdaten alles passieren kann. So könnten potentiell Nutzerdaten und Finanzdaten von Facebook-Nutzern zusammengeführt werden, was dem Datenschutz diametral zuwiderlaufen würde. Wenngleich Facebook immer wieder betont hat, dass es bei der Einführung von Libra nicht um Daten gehe, stellt sich diese Frage doch naturgemäß. Wer nämlich die Krypto-Währung Libra in WhatsApp oder Messenger verwenden möchte, muss sich dort, wie vorstehend erwähnt, mit einem Ausweis vorab identifizieren.[53] 

Um sich weiter abzusichern, warnte Facebook – laut einer Meldung des US-amerikanischen Senders CNBC – seine Aktionäre bzw. potentielle Investoren ganz allgemein mit dem Hinweis darauf, dass es unter Umständen möglich sei, dass das digitale Geld niemals in Umlauf kommen könnte. Dementsprechend führte Facebook die Krypto-Währung Libra in seinem, Ende Juli 2019 veröffentlichten, Quartalsbericht – für das zweite Quartal 2019 – unter der Rubrik „Risikofaktoren“. Man könne nicht garantieren, dass Libra oder damit verbundene Produkte oder Dienste rechtzeitig, oder überhaupt, verfügbar sein werden.[54] Gegenüber CNBC betonte ein Sprecher von Faceboook am 29. Juli 2019, dass man bis zum möglichen Start der Krypto-Währung permanent und offen mit allen besorgten Parteien kommunizieren möchte, um alle Bedenken vor dem Start noch zeitgerecht ausräumen zu können.[55] 

6.2. Versuch der einheitlichen Regulierung digitaler Zahlungsmittel

Ohne auf Libra speziell abzustellen, versuchte die Europäische Kommission einen einheitlichen Regulierungsrahmen für digitale Zahlungsmittel zu entwickeln und rief in diesem Zusammenhang Anfang Februar 2018 die EU-Blockchain-Beobachtungsstelle respektive das Blockchain-Forum ins Leben.[56] Ziel der Beobachtungsstelle und des Forums ist es, auf wichtige Entwicklungen der Blockchain-Technologie aufmerksam zu machen, europäische Akteure zu fördern und das europäische Zusammenwirken mit den verschiedenen an Blockchain-Aktivitäten beteiligten Interessenträgern zu verstärken.

In der Folge erteilte die Europäische Kommission  im Rahmen ihres FinTech-Aktionsplans vom März 2018[57] sowohl der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) als auch der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) das Mandat, zu bewerten, inwieweit der bestehende EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen auf Kryptowerte Anwendung finden kann bzw. inwieweit er dafür überhaupt geeignet ist. In deren im Januar 2019 veröffentlichten Empfehlungen[58] wird darauf hingewiesen, dass die unionsrechtlichen Vorschriften im Finanzdienstleistungsbereich – mit Ausnahme der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung[59] – auf die meisten Kryptowerte keine Anwendung finden, sodass diese unter anderem nicht den Bestimmungen zum Verbraucher- und Anlegerschutz sowie zur Marktintegrität unterliegen. Darüber hinaus hat eine Reihe von Mitgliedstaaten eigene Vorschriften im Zusammenhang mit Kryptowerten erlassen, wodurch es zu einer Fragmentierung des Marktes gekommen ist.[60]

Um sich einen entsprechenden Überblick zu verschaffen, eröffnete die Europäische Kommission am 19. Dezember 2019 zwei öffentliche Konsultationen, deren Beantwortung bis zum 18. März 2020 erbeten wurde. Die erste Konsultation soll zeigen, ob der bestehende Rechtsrahmen für Krypto-Vermögenswerte geeignet ist, unter die auch preisstabile Währungseinheiten, sog. „Stable-Coins“, zu subsumieren sind. Mit der zweiten Konsultation ersucht die Europäische Kommission um Rückmeldungen dazu, wie der bestehende Rechtsrahmen verbessert werden kann, um Informations- und Kommunikationstechnologien widerstandsfähiger gegen Cyberangriffe zu machen.

In der Folge arbeitete die Europäische Kommission zunächst ein zehnseitiges informelles Arbeitspapier, ein sog. „Non-Paper“, aus, das kurz vor der Sommerpause 2020 an einzelne Experten in den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt und auch den Redaktionen einiger wichtiger Tageszeitungen zugeleitet wurde. Die Europäische Kommission bediente sich dabei bewusst nicht der Gestalt eines „Grünbuchs“, dem, nach einer speziellen Konsultationsperiode der europäischen Öffentlichkeit, ein „Weißbuch“ folgen sollte [61], sondern kontaktierte spezielle Experten, die in dieser komplexen Materie von Krypto-Assets über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügen.

6.3. „Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente“ (MIFID II) undE-Geld-Richtlinie“ (EMD2)

Der Ansatz der Europäischen Kommission zur Entwicklung eines soliden Krypto-Asset-Marktes in der EU fußt dabei auf folgenden drei Elementen:

a.) Zum einen will die Europäische Kommission die bestehenden Regelungen für Finanzinstrumente oder elektronisches Geld – Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MIFID II)[62] und E-Geld-Richtlinie (EMD2)[63] – dergestalt anpassen, dass sie auch auf Krypto-Vermögenswerte angewendet werden können;

b.) Zum anderen sollen für den Markt für solche Vermögenswerte, die nicht unter die geltenden EU-rechtlichen Bestimmungen fallen, wie zB Stable-Coins vom Typ Libra, spezielle Regelungen und ein eigenes „Pass-System“ ausgearbeitet werden. Für globale Krypto-Währungen, wie Facebooks Libra, müssen dabei striktere Vorschriften gelten, die dann von der EBA kontrolliert werden sollen;

c.) Zuletzt soll auch noch ein eigenes Pilotregime mit einer gewissen regulatorischen Flexibilität für den Handel mit solchen Vermögenswerten eingeführt werden. Dabei will die Europäische Kommission in einem abgegrenzten und gesicherten Bereich testen, wie Finanzgeschäfte mit Digitalwährungen in concreto ablaufen.

Für Krypto-Währungen, die mit geltenden „Fiat“-Währungen oder Wertpapieren unterlegt sind, also für Stable-Coins, wie Libra, sieht das Arbeitspapier bereits detailliertere Auflagen vor. So muss das Unternehmen, das diese Währung begibt, seinen Sitz oder eine seiner Niederlassungen in der EU haben. Des Weiteren muss das Unternehmen speziellen Regelungen nachkommen, wie zB solchen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zur Erfüllung bestimmter Kapitalanforderungen, zur Aufbewahrung der Wertpapiere sowie zur eventuell nötigen Abwicklung der Währung.[64] Zuletzt sollen die Unternehmen ihren Kunden auch keine Zinsen zahlen dürfen, um sie damit zu längeren Investments anzuregen.

Dieses Arbeitspapier der Europäischen Kommission musste in der Folge in eine eigenständige Mitteilung derselben an das Europäische Parlament und den Rat umgestaltet werden, um danach von diesen Organen ordnungsgemäß beschlossen zu werden.

6.4. Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine „Verordnung über Märkte für Kryptowerte“ und das neue „Digital Finance Package“

 Aktuell können Emittenten von Kryptowerten und Krypto-Dienstleister die Vorteile des Binnenmarkts deswegen nicht in vollem Umfang nützen, da es sowohl an Rechtssicherheit hinsichtlich der regulatorischen Behandlung von Kryptowerten als auch an einem spezifischen und kohärenten Regulierungs- und Aufsichtssystem auf EU-Ebene mangelt. Daher legte die Europäische Kommission am 24. September 2020, gestützt auf Art. 114 AEUV, den schon lange erwarteten Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte[65] vor, der als Maßnahmenpaket zur Digitalisierung des Finanzsektors gedacht ist und darauf abzielt, das Innovations- und Wettbewerbspotential des virtuellen Finanzwesens weiter zu erschließen und zu fördern, gleichzeitig aber auch mögliche Risken zu mindern. Die Rechtsform einer Verordnung wurde deswegen gewählt, um ein einheitliches Regelwerk festzulegen, das im gesamten Binnenmarkt unmittelbar anwendbar ist.

Der Verordnungsvorschlag stellt sich dabei als eine Mischung von Kernelementen der EU-Aufsichtsregeln in den Bereichen Bankenaufsicht, Kapitalmarktaufsicht (einschließlich Anlegerschutz), Geldwäscheprävention sowie Daten- und Verbraucherschutz dar. Aus der Finanzmarktaufsicht wiederum werden zudem die Prinzipien der Heimatlandkontrolle und des „EU-Passes“ übernommen. Mit dem Verordnungsvorschlag hat die EU das Potential, zum globalen Standardsetzer auf dem Gebiet der Kryptowerte zu werden. Sobald die Verordnung in Kraft tritt, gelten einheitliche Regeln für crypto-asset service provider und den Umgang mit Krypto-Währungen.

Änderungsbedürftig ist allerdings der Umstand, dass der Entwurf bei der Regulierung von Kryptowerten stets an einen Emittenten anknüpft. Dabei wird der derzeit führende Kryptowert „Bitcoin“ gerade nicht durch einen Emittenten in Umlauf gebracht, sondern wurde durch eine unbekannte Verbindung von Programmierern entwickelt und kann grundsätzlich von jeder Person durch „mining“ geschaffen werden.[66] Kryptowerte, die auf diese Weise geschaffen und nicht aktiv in der EU vermarktet, sondern aufgrund ihrer Attraktivität von Verbrauchern und Anlegern nachgefragt werden, scheinen derzeit vom gegenständlichen Verordnungsentwurf nicht erfasst zu sein.[67]   

Das gegenständliche Paket („Digital Finance Package“) umfasst eine neue „Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU[68], mittels derer Unternehmen und Verbraucher von den Vorteilen eines digitalen Finanzwesens profitieren können. Des Weiteren umfasst das Maßnahmenpaket einen Vorschlag für eine Pilotregelung für auf der „Distributed-Ledger-Technologie“ (DLT) – dem System der „verteilten Kassenbücher“ – basierende Marktinfrastrukturen[69], einen Vorschlag zur Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor[70] sowie einen Vorschlag zur Präzisierung bzw. Änderung bestimmter einschlägiger EU-Vorschriften im Finanzdienstleistungsbereich[71].

In letzter Zeit kam mit den sog. „Stable-Coins“, wie zB Libra, eine relativ neue Untergruppe von Kryptowerten auf, die die Aufmerksamkeit der Regulierungsbehörden erregte. Wenngleich zur Zeit der Markt für Kryptowerte derzeit keine Bedrohung der Finanzstabilität darstellt, könnte die geplante Einführung „globaler Stable-Coins“ das Potential dazu haben, Systemrelevanz zu erlangen.[72] Dementsprechend enthält der gegenständliche Verordnungs-Vorschlag auch Vorkehrungen für die Eindämmung der sich aus „Stable-Coins“ potentiell ergebenden Risken für die Finanzstabilität sowie für eine geordnete Geldpolitik.

6.5. Neue Bestimmungen zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen sowie zum Warenkauf

Interessante Abgrenzungsprobleme ergeben sich in diesem Zusammenhang mit zwei, Ende Mai 2019 beschlossenen, Richtlinien, nämlich zum einen mit der Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen[73] und zum anderen mit der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs.[74] Beide Richtlinien sind bis zum 1. Juli 2021 umzusetzen und ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden. Dabei fällt auf, dass der Begriff der „digitalen Darstellung eines Werts“ in der DIDL-RL nicht als „digitaler Inhalt“, sondern vielmehr als „Zahlungsweise“ betrachtet wird, sodass virtuelle Währungen als „digitale Darstellungen eines Wertes“ damit grundsätzlich unter den Begriff des „Preises“ fallen können. Damit können virtuelle Währungen aber die Funktion eines Zahlungsmittels haben, obwohl dabei kein Bezug zur „Blockchain-Technologie“ hergestellt wird. Trotzdem kann gemutmaßt werden, dass „klassische“ Krypto-Währungen wie Bitcoin oder Ethereum in erster Linie davon erfasst sein sollen.[75]

Mittlerweile bezieht sich aber auch die Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln[76] in ihrem Art. 2 lit. c) und d) auf „virtuelle Währungen“ und digitale Tauschmittel.       

  1. Fazit

Die vorstehend geschilderten komplexen Probleme virtueller Währungen sind zum einen erst vor Kurzem entstanden und zeichnen sich zum anderen auch durch ihre Einzigartigkeit aus, zwei Umstände, die es nicht erlauben, sie mit herkömmlichen Mitteln, und vor allem zeitnah, zu bewältigen. Damit stehen die einzelnen Staaten, vor allem aber die Europäische Kommission vor großen Herausforderungen, noch dazu, wo die Europäische Kommission eben dabei ist, eine ehrgeizige Reform des digitalen Raumes vorzuschlagen und dazu sowohl ein „Gesetz über digitale Dienste[77], als auch ein „Gesetz über digitale Märkte[78] entworfen hat.

Alle diese Versuche bleiben aber Stückwerk und können wohl nur durch eine systematische Gesamtregelung der Natur und der vielfältigen Funktionen von virtuellen, digitalen Währungen sinnvoll abgelöst werden, ein Vorhaben, das aber aktuell nicht in Sicht ist. Eine intensive öffentliche Debatte über die Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Kryptowährungen wäre aber unter Umständen in der Lage, dieses Patt zu überwinden. 

_____________________________

[1] coinmarketcap.com, Jänner 2021; Blumenstein, T. Was ist eigentlich Bitcoin? Diese Technik steckt dahinter, t-online.de vom 23. Jänner 2021; Grundlehner, W. Auf dem Friedhof der Kryptowährungen, nnz.ch vom 27. Dezember 2019 (https://www.nzz.ch/finanzen/auf-dem-friedhof-der-krypto-waeh…) verweist in diesem Zusammenhang auf die Website deadcoins.com, gemäß derer aktuell 1.928 digitale Währungen aufgelistet sind, die zwischenzeitlich aber wieder „aufgegeben“ wurden.   

[2] Stand der Kurs von Bitcoin Anfang 2019 noch bei etwas mehr als 8.000 $, so betrug er Ende 2020 bereits mehr als 40.000 $. Bitcoin ist aber sehr volatil und weist große Schwankungsbreiten auf; vgl. Nestler, F. So kann man in Digitalwährungen investieren, faz.net vom 10. Februar 2021.

[3] Abgeleitet aus dem Lateinischen für „Es werde Geld“.

[4] Siehe dazu Piska, C. – Völkel, O. (Hrsg.), Blockchain rules (2019); Anderl, A. (Hrsg.), # Blockchain in der Rechtspraxis (2020).

[5] Weber, B., Krypto Coins und das Geldsystem: Bedrohung, Inspiration oder Themenverfehlung?, in: Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/Miernicki/Rinderle-Ma/Weilinger (Hrsg.), Kryptowährungen (2019), S. 69 f.

[6] BGBl. I Nr. 118/2016 idgF.

[7] Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018… (ABl. 2018, L 156, S. 43 ff.).

[8] Eine idente Formulierung findet sich auch in Art. 2 lit. d) der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln… (ABl. 2019, L 123, S. 24).  

[9] Kryptowährung, Wiener Zeitung, vom 2. September 2020, S. 9.

[10] BGBl. I 2010/107 idgF.

[11] BGBl. 1993/532 idgF.

[12] BGBl. I 2018/17 idgF.

[13] Abpurg, C. – Weratschnig, T. Kryptowährungen und Geldwäsche, in: Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/ Miernicki/Rinderle-Ma/Weilinger, Kryptowährungen (Fn. 5), S. 446.

[14] Az 161 Ss 28/18 (35/18).

[15] https://www.online-und-recht.de/urteile/Handel-mit-Bitcoin-ist-nicht-strafbar-da-bitco

[16] Vgl. Jung, M. – Hock, M. Bitcoin-Urteil. Niederlage für Bafin – aber kein Sieg für Krypto-Fans (https://www.faz.net/aktuell/finanzen/digital-bezahlen/bitcoin-handel-ist-nicht-strafbar…); „Bitcoin-Urteil“: Handel mit Bitcoin ist nicht strafbar!, paytechlaw.com

[17] Vgl. Rauer, N. Bitcoins sind weder Rechnungseinheit noch E-Geld; https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kg-161ss2818-bitcoins-rechtliche-einordnun

[18] In Anlehnung an das lateinische Wort für „frei“.

[19] Fischer, P. A. Facebooks Libra schreckt die Zentralbanken auf – sie wollen nun die Zahlungssysteme verbessern und prüfen die Herausgabe von digitalem Zentralbankgeld, nnz.ch vom 1. März 2020; https://www.nzz.ch/wirtschaft/facebooks-libra-schreckt-die-zentralbanken-auf-sie-wollen-nun-die-zahlungssysteme-verbessern-und-pruefen-die-h

[20] Secretary General of the UN, Message on the International Day of Family Remittances, 16 June 2020 (UNIS/SGSM/1025, 15 June 2020).

[21] Hummer, W. Die Europäische Union und Lateinamerika, in: Hummer, W. Die Europäische Union – das unbekannte Wesen, Bd. 1 (2010), S. 338.

[22] Demirgüç-Kunt, A. – Klapper, L. – Singer, D. – Ansar, S. – Hess, J. Financial Inclusion and the Fintech Revolution, World Bank Group (2018); The Global Findex Database 2017: Measuring Financial Inclusion and the Fintech Revolution, World Bank Group (2018).

[23] Umfassender Fragenkatalog: Datenschutzbeauftragte weltweit besorgt um Facebooks Libra, finanzen.ch vom 14. August 2019.

[24] Interview-Aussage von Rudolf Bayer in: Kröll, M. Von Bäumen und Ketten, eco.nova Nr. 02/März 2020, S. 46.

[25] Hummer, W. „Petro“ und „Petro oro“ als weltweit erste staatliche Krypto-Währungen. Erfolgreiches Experiment oder gescheiterter Versuch?, EU-Infothek, vom 20. August 2020, S. 1 ff.;

[26] Vgl. allgemein Piska/Völkel, Blockchain rules und Anderl, # Blockchain in der Rechtspraxis (Fn. 4).

[27]   Libra White Paper, vom 1. September 2020, S. 7.                                                 

[28] Geht Facebooks Internetwährung Libra schon im Januar an den Start?, https://www.finanzen.net/nachricht/devisen/in-abgespeckter-version-geht-facebooks-i… 

[29] Die Libra Association würde es in diesem Zusammenhang begrüßen, wenn eine Gruppe von Regulierungsbehörden  und Zentralbanken oder der IWF, unter Leitung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Zusammensetzung des Währungskorbes überwachen und kontrollieren würde.

[30] Vgl. Catalini, C. – Gratry, O. – Hou, M. – Parasuraman, S. – Wernerfelt, N. Die Libra-Reserve, o. J.

[31] Laut Urteil des Gerichtshofes der EU in der Rs. C-264/14, Skatteverket/Hedqvist, vom 22. Oktober 2015 (ECLI:EU:C:2015:718) ist der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ von der Mehrwertsteuer iSd Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1 ff.) befreit.

[32] David Marcus kann als Mastermind hinter dem Projekt Libra angesehen werden; vgl. Leisinger, C. David Marcus über Libra: „Wenn wir den Zahlungsverkehr nicht revolutionieren, machen es andere“, NZZ vom 20. September 2019.

[33] Facebook bringt Digitalwährung Libra auf den Weg; https://www.krone.at/2023245

[34] Erstes Whitepaper – Begleitbrief, S. 1.

[35] EU-Kommission plant strenge Regulierung von Cyberdevisen wie Libra, vom 25. August 2020; https://www.cash.ch/news/politik/diskussionspapier-eu-kommission-plant-strenge-reg

[36] Fischer, P. – Biswas, C. „Wir befinden uns an einer Zeitenwende“, sagt die neue Präsidentin der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht, nzz.ch vom 9. Februar 2021.

[37] Diem statt Libra – Facebooks Kryptowährung mit neuem Namen; https://www.finanzen.net/nachricht/devisen/unabhaengigkeit-diem-statt-libra-faceboo

[38] Vgl. Libra wird Diem: Neuer Name soll Unabhängigkeit von Facebook zeigen, o. J.

[39] Libra Association heißt ab sofort Diem Association – es wurde allerdings etwas Wichtiges übersehen; https://blockchain-hero.com/libra-association-heisst-ab-sofort-diem-association-es-wu

[40] Wer ist Diem Client Partner?, o. J.

[41] Fischer, A. Facebooks Libra heisst jetzt Diem und will, überwacht durch die Finma, sicherer sein als Bitcoin, nzz.ch vom 11. Februar 2021; https://www.nzz.ch/wirtschaft/facebooks-libra-heisst-diem-und-will-2021-finma-regul

[42] Diem Coin – (ehemals Facebook Libra), S. 3; https://www.blockchaincenter.net/diem/

[43] Vgl. Diem Coin – (ehemals Facebook Libra) (Fn. 42).

[44] Facebook: Durchbruch bei Kryptowährung „Libra“ und neuem Namen „Diem“, o. J.

[45] https://www.heise.de/news/Novi-statt-Calibra-Facebook-benennt-seine-Libra-Geldboerse-um-4765573.html

[46] Große Pläne: Facebook setzt auf Novi und Ex-Libra Diem in 2021, finanzen.at vom 17. Jänner 2021.

[47] Digitalwährung Libra heißt jetzt Diem, heise online vom 1. 12. 2020, S. 2; https://www.heise.de/news/Digitalwaehrung-Libra-heisst-jetzt-Diem-4976925.html?vi

[48] https://coin-ratgeber.de/facebook-coin-libra-kaufen/

[49] EU hat Bedenken bei Libra – Bitcoin-Kurs fällt, faz.net vom 21. August 2019; https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/eu-hat-bedenken-bei-libra bitcoin-k…      

[50] https://europa.eu/european-union/topics/competition_de

[51] Verstößt der Libra-Coin gegen das Wettbewerbsrecht? Europäische Kommission ermittelt!; https://kryptoszene.de/verstoesst-der-libra-coin-gegen-das-wettbewerbsrecht-europaei

[52] Boddy, M. Europäische Kommission untersucht Monopolbildung durch Facebook Libra; https://de.cointelegraph.com/news/the-european-commission-concerned-about-libras-

[53] Vgl. Steinschaden, J. Libra: Facebooks Kryptowährung gerät ins Visier der Europäischen Kommission, vom 21. August 2019, S. 1; https://www.trendingtopics.at/libra-facebooks-kryptowaehrung-geraet-ins-visier-der-e

[54] Zmudzinski, A. Facebook Quartalsbericht: „Libra wird womöglich nie auf dem Markt kommen“, vom 30. Juli 2019.

[55] Leistikow, D. Facebook Libra: Antworten auf die wichtigsten Fragen, computerbild, vom 21. August 2019; https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Facebook-Libra-21690203.html

[56] Vgl. Europäische Kommission, Europäische Kommission bringt EU-Blockchain-Beobachtungsstelle und -Forum auf den Weg, IP/18/521; https://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-521_de.htm

[57] COM(2018) 109 final, vom 8. März 2018.

[58] ESMA, Empfehlungen zu Emissionen virtueller Währungen und zu Kryptowerten (2019); EBA-Bericht mit Empfehlungen zu Kryptowerten (2019).

[59] Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849/ zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung… (ABl. 2018, L 156, S. 43 ff.). Mit dieser sog. 5. „Geldwäsche-RL“ wird der Begriff „virtuelle Währung“ erstmals im Unionsrecht verankert.

[60] COM(2020) 593 final, S. 2.

[61] Vgl. Hummer, W. Die Bunt- oder Farbbücher der EU, in: Hummer, W. Die Europäische Union – das unbekannte Wesen, Bd. 1 (2010), S. 133 f.

[62] Richtlinie (EU) 2014/65 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente… (ABl. 2014, L 173, S. 349 ff.); Inkrafttreten der Richtlinie am 2. Juli 2014, Anwendung ab 3. Januar 2018.

[63] Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten… (ABl. 2009, L 267, S. 7 ff.)

[64] Vgl. Kafsack, H. EU-Kommission will Krypto-Währungen regulieren, FAZ vom 24. August 2020; faz.net/aktuell/finanzen/eu-kommission-will-krypto-waehrungen-regulieren-16918892.html

[65] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937; COM(2020) 593 final.

[66] Für die daraus resultierenden Probleme siehe Müller, J. BIZ-Ökonomen lassen kein gutes Haar an Bitcoin und Co., nzz.ch vom 17. Juni 2018; https://www.nzz.ch/wirtschaft/biz-oekonomen-halten-en-plaedoyer-gegen-bitcoin-un…; Grundlehner, W. Die dunkle Seite des Bitcoin, nzz.ch vom 21. Dezember 2017; https://www.nzz.ch/finanzen/die-dunkle-seite-des-bitcoin-ld.1341696 

[67] Vgl. Bundesverband deutscher Banken, Stellungnahme zum „proposal for a regulation on markets in crypto assets“ des Digital Finance Package der Europäischen Kommission, Berlin am 16. Oktober 2002, S. 3 f.

[68] COM(2020) 591 final.

[69] COM(2020) 594 final.

[70] COM(2020) 595 final.

[71] COM(2020) 596 final.

[72] Vgl. Financial Stability Board (FSB), Adressing the regulatory, supervisory and oversight challenges raised by „global stablecoin“ arrangements. Consultative document, 14 April 2020.

[73] Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIDL-RL) (ABl. 2019, L 136, S. 1 ff.).

[74] Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs… (ABl. 2019, L 136, S. 28 ff.).

[75] Weilinger, A. – Miernicki, M. Kryptowährungen im Zivil- und Verbraucherschutzrecht, in: Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/Miernicki/Rinderle-Ma/Weilinger, Kryptowährungen (Fn. 5), S. 115 f.

[76] Siehe Fn. 8.

[77] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020) 825 final vom 15. Dezember 2020).

[78] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) (COM(2020) 842 final vom 15. Dezember 2020).

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