Dienstag, 3. Dezember 2024
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Warum misst Österreich bei benachbarten Atomkraftwerken mit zweierlei Maß?

Atomkraftwerk / Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)

Gegen grenznahe AKW in den MOEL geht Österreich rigide vor, gegen die Laufzeitverlängerung der alten AKW der Schweiz aber nicht

Die Schweiz und Österreich: Zwei dauernd neutrale Kleinstaaten, die bisher über freundschaftliche Nachbarschaftsbeziehungen miteinander verbunden waren und zwischen denen bis vor kurzem kaum Meinungsverschiedenheiten bestanden. Mit der Ankündigung der Schweiz, die Laufzeit ihrer veralteten Atomkraftwerke (AKW) um mehrere Jahre zu verlängern, lebt aber nunmehr eine alte Rivalität wieder auf, die mit der Diskussion um den Bau eines grenznahen Schweizer AKW Anfang der 1970-er Jahre begonnen hatte. Da dieser beinahe 50 Jahre alte Streitfall in der österreichischen Öffentlichkeit nicht mehr sehr präsent sein dürfte, sei nachstehend kurz auf ihn verwiesen.

Der erste AKW-Streit zwischen Österreich und der Schweiz

Damals ersuchte die Vorarlberger Landesregierung die beiden Völkerrechtler Albrecht Randelzhofer und Bruno Simma, für sie ein entsprechendes Gutachten über die Zulässigkeit des Baues eines grenznahen AKW zu erstellen, das diese in der Folge auch vorlegten und dessen grundlegende Überlegungen im Jahr 1973 publizierten. Dabei gingen die beiden Autoren noch davon aus, dass ein grenznahes Atomkraftwerk deswegen nicht errichtet werden dürfe, weil es die nicht ausschließbare Gefahr des Eintritts schwerster Schäden auf dem Gebiet des Nachbarstaates beinhaltet.[1] In der Folge stellten auch zwei weitere Autoren in einem 1979 publizierten Artikel fest, dass bei grenznahen AKW davon ausgegangen werden müsse, „dass die auch beim ordnungsgemäßen Betrieb auftretenden Beeinträchtigungen grundsätzlich über dem völkergewohnheitsrechtlich konkretisierten Maß der „Unerheblichkeit“ und „Unüblichkeit“ liegen“, und dementsprechend – im Falle einer nicht vorhandenen völkervertragsrechtlichen Regelung – unzulässig sind.[2]

Bruno Simma rückte von dieser Rechtsansicht der Unzulässigkeit der Errichtung grenznaher Atomkraftwerke in einem späteren Gutachten, das er 1987 ebenfalls für die Vorarlberger Landesregierung erstellte, aber wieder ab und stellte fest, dass seiner rechtsdogmatischen Qualifikation zwischenzeitlich weder die Lehre gefolgt sei, noch sich eine entsprechende Staatenpraxis herausgebildet habe. Es fehle daher sowohl an einer entsprechenden Rechtsüberzeugung („opinio iuris“), als auch an einer einschlägigen Staatenpraxis („consuetudo“), sodass es zu keiner völkergewohnheitsrechtlichen Verankerung eines Errichtungsverbotes für grenznahe Kernkraftwerke gekommen sei.[3]

Wenngleich auch völkerrechtlich kein Errichtungsverbot grenznaher AKW besteht, so werden die Haftungsfolgen im Falle einer Betriebsstörung und des damit verbundenen Austritts von Radioaktivität aus einem solchen – als „ultra hazardous activity“ – nicht nach der (subjektiven) Verschuldens– sondern nach der (objektiven) Gefährdungs– oder Erfolgshaftung bewertet. Für solche besonders gefährlichen Aktivitäten ist hinsichtlich des Auslösers für die Haftung daher keine subjektive Tatseite – das heißt ein Verschulden – nachzuweisen, sondern es genügt dafür allein schon der Nachweis einer Gefährdung bzw. des eingetretenen schädigenden Erfolges.

Diese, zunächst akademische Debatte, an die sich in der Folge eine politische Auseinandersetzung zwischen beiden Nachbarstaaten anschloss, war der erste Konflikt über die Errichtung und den Betrieb grenznaher AKW zwischen Österreich und der Schweiz, dem in der Folge interessanterweise aber kein weiterer mehr folgen sollte. Auch jetzt, da die österreichische Bundesregierung schon längst über die Laufzeitverlängerung der veralteten Schweizer AKW und die Suche nach einem atomaren Endlager unterrichtet sein dürfte, regt sich kein offizieller Widerstand. Da die österreichische Öffentlichkeit darüber auch nicht unterrichtet wurde, fanden bisher keine Proteste der organisierten Zivilgesellschaft statt. Es bedarf daher dringend einer entsprechenden Information und Aufklärung über diese Vorgänge in der benachbarten Schweiz.

  1. Die Situation in Österreich

Wie Österreich zu einem atomkraftfreien Land wurde

Wie neuerdings durch eine einschlägige Publikation belegt, regte sich in Österreich bereits in den 1960er-Jahren Kritik an der friedlichen Nutzung der Kernenergie, wobei der Grund dafür mehr als merkwürdig erscheint. Der Widerstand ging damals nämlich vom rechten Rand des politischen Spektrums aus, wie der Physiker und Wissenschaftshistoriker Christian Forstner in seiner grundlegenden Studie[4] feststellt: „In Österreich waren es in der frühen Phase des Protests vor allem konservative Gegner der Kernenergie, deren Kritik deutliche Bezüge zur NS-Rassenhygiene aufwies. Diese Kritiker waren besorgt, dass durch die Kernenergie das Erbgut der österreichischen Bevölkerung geschädigt werden könnte“.

Eine zentrale Rolle in dieser frühen Anti-Atomkraft-Bewegung spielten der „Bund für Volksgesundheit“ – unter Führung der beiden Wiener Brüder Richard und Walther Soyka – sowie der „Weltbund zum Schutz des Lebens“, der 1960 vom Schriftsteller Günther Schwab, zusammen mit einer Reihe von Natur- und Tierschützern, gegründet wurde. Walther Soyka war in der NS-Zeit Mitglied der SS, Günther Schwab wiederum Mitglied der NSDAP und der SA.[5]

Erst Mitte der 1970er-Jahre verbreiterte sich der politische Widerstand gegen die Atomkraft, wobei vor allem Studentenverbände, die an den jeweiligen Universitäten eigene Arbeitsgruppen bildeten und Aufklärungsarbeit leisteten, führend waren. Der Widerstand griff in der Folge aber auch auf andere Bevölkerungsgruppen über und verhinderte letztlich den Einstieg Österreichs in die Risikotechnologie der Errichtung von AKW zur Stromerzeugung.

Zunächst erhielt Österreich aber im Rahmen des US-amerikanischen Programms „Atoms for Peace“ zwei Forschungsreaktoren zur Verfügung gestellt: einer davon wurde im Prater aufgestellt und ist, als Teil des Atominstituts der Technischen Universität (TU) Wien, nach wie vor in Betrieb. Der andere Reaktor wurde zwischen 1958 und 1960, zusammen mit einem Zwischenlager für geringwertige radioaktive Abfälle, im Atomforschungszentrum in Seibersdorf errichtet, im Jahr 2004 allerdings wieder stillgelegt.

1971 begann man dann mit dem Bau des Kernkraftwerks Zwentendorf, das 1978 seinen Betrieb aufnehmen sollte. Seine Errichtungskosten betrugen ca. 1 Mrd. Euro und es hätte bei einer Leistung von 730 Megawatt insgesamt 1,8 Mio. Haushalte mit elektrischer Energie versorgen können. Da zwischenzeitlich der Widerstand gegen ein AKW Zwentendorf aber wieder stark zugenommen hatte, wollte sich die Regierung Kreisky für die Inbetriebnahme des AKW eine basisdemokratische Legitimation besorgen und ordnete daher die Abhaltung einer Volksabstimmung an, an deren positiven Ausgang sie nicht im Geringsten zweifelte. Zur allgemeinen Überraschung ging die in der Folge am 5. November 1978 abgehaltene Volksabstimmung über die Inbetriebnahme des bereits vollkommen fertig errichteten AKW Zwentendorf – allerdings mit der äußerst knappen Mehrheit von 50,47% – negativ aus, sodass das AKW nicht in Betrieb genommen werden konnte. Dieser Umstand verleitete einen Kommentator zu der launigen Bemerkung, dass das AKW Zwentendorf damit weltweit das einzige Modell eines AKW im Maßstab 1:1 darstellt.[6]

Durch die negative Volksabstimmung über die Inbetriebnahme des AKW Zwentendorf verwandelte sich Österreich basisdemokratisch in ein kernkraftfreies Land[7] und sicherte diesen Status in der Folge auch durch einige einschlägige (Verfassungs-)Gesetze ab. Zum einen erließ es noch im selben Jahr 1978 das Atomsperrgesetz[8], und zum anderen erging 1999 das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich[9], durch das die Errichtung oder Inbetriebnahme von AKW verboten und der Gesetzgeber verpflichtet wurde, Schadensersatzregelungen für nukleare Unfälle zu schaffen, was in der Folge durch den Erlass des Atomhaftungsgesetzes[10] im selben Jahr auch erfolgte. Daneben schloss Österreich auch noch bilaterale Abkommen mit den drei Nachbarstaaten Tschechien,[11] Slowakei[12] und Slowenien[13] über die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz ab. Die dabei aber mit der Tschechischen Republik gemachten Erfahrungen im Hinblick auf die Umsetzung des „Melker Protokolls“ vom 12. Dezember 2000 zeigten symptomatisch auf, wie wenig sich ein betroffener Nachbarstaat gegen den unbedingten Errichtungs- bzw. Verlängerungswillen der Betriebsdauer eines grenznahen AKW durchsetzen kann. Während Österreich diese Übereinkunft als bindendes Regierungsübereinkommen gem. Art. 66 Abs. 2 B-VG qualifizierte, sah die Tschechei darin lediglich ein „gentlemen’s agreement“.[14]

Der Widerstand Österreichs gegen grenznahe Atomkraftwerke

Das atomkraftfreie Österreich ist von 14 grenznahen (zwischen 35 und 180 km gelegenen) Atomkraftwerken – Beznau, Leibstadt, Gösgen, Mühleberg (Schweiz), Philippsburg, Neckarwestheim, Grundremmingen, Isar (BRD), Temelin, Dukovany (Tschechien), Bohunice,  Mochovce (Slowakei), Paks (Ungarn) und Krško (Slowenien) – umgeben und dementsprechend auch an deren störungsfreiem Betrieb vital interessiert. Es scheut daher nicht davor zurück, juristisch sowohl gegen deren Inbetriebnahme als auch deren Laufzeitverlängerung vorzugehen, wenn es der Ansicht ist, dass es sich dabei um technisch nicht dem letzten Stand der Technik entsprechende Anlagen handelt.[15] Interessanterweise betrifft diese Vorgangsweise aber nur AKW in den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL), nicht aber in der Schweiz.

Nachdem es bereits vor dem Gerichtshof (EuGH) gegen die staatliche Beihilferegelung für das tschechische Atomkraftwerk Temelin geklagt hatte,[16] ging Österreich am 6. Juli 2015 vor dem Gericht (EuG) mit ähnlichen Argumenten gegen das britische AKW Hinkley Point vor,[17] und wiederholte diese Vorgangsweise am 22. Februar 2018 gegenüber dem ungarischen AKW Paks II.[18] Nachdem die Klage Österreichs gegen die staatliche Subventionierung des AKW Hinkley Point am 12. Juli 2018 vom Gericht ua mit der Begründung abgewiesen worden war, „dass die Atomkraft ein übergeordnetes, „gemeinsames Interesse“ innerhalb der EU sei“,[19] legte Österreich dagegen am 21. September 2018 vor dem EuGH Berufung ein,[20] über die vom EuGH bisher aber noch nicht entschieden wurde.

In der Folge sprachen sich die österreichischen Parteien für ein gemeinsames Vorgehen gegen den Ausbau der grenznahen AKW in Krško, Temelin und Dukovany aus und forderten auch eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung für das AKW Mochovce, das bereits Anfang 2020 in Betrieb gehen soll,[21] aber noch eine Reihe von Sicherheitsmängel aufweist.[22] Vor allem die tschechischen AKW Temelin und Dukovany stellen für Österreich eine reale Bedrohung dar, liegen diese doch nur 35 km (Dukovany) bzw. 60 km (Temelin) von der Staatsgrenze entfernt. Christine Beschaner von der Wiener Plattform „Atomkraftfrei“ bemerkt in diesem Zusammenhang, dass Dukovany „vielleicht Europas gefährlichstes AKW sei, und bei den Stresstests extrem schlecht abgeschnitten habe“.[23]

Neuerdings trafen sich am 4. November 2019 die Landesenergiereferenten aller österreichischen Bundesländer, unter dem Vorsitz von Niederösterreichs Landeshauptfrau-Stellvertreter Stephan Pernkopf, im stillgelegten AKW Zwentendorf, um über die tschechischen Ausbaupläne der AKW Temelin und Dukovany zu diskutieren. Dabei erklärte die ebenfalls anwesende Umweltministerin Maria Patek, dass bis 2030 der gesamte Strombedarf Österreichs aus erneuerbarer Energie gedeckt werden soll. Im Moment liege man bundesweit bei 75%.[24] Ob das allerdings ohne den Einsatz von Atomenergie bewerkstelligt werden kann, ist fraglich, da noch immer 26% des Stroms, der aus EU-Mitgliedstaaten bezogen wird, aus AKW stammen.

In Temelin läuft im Oktober 2020 die Betriebsgenehmigung für den Reaktorblock 1 aus, und im Jahr 2022 diejenige für Block 2. Geplant ist in diesem Zusammenhang, die Reaktoren bis mindestens 2060 am Netz zu belassen – und weitere Reaktoren zu bauen. Der Laufzeitverlängerung des AKW Temelin muss aber, gemäß einem Gutachten der Vorständin des Instituts für Umweltrecht der Johannes Kepler-Universität Linz, Erika Wagner, unbedingt eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorangehen. Für diese Rechtsansicht stützt sie sich auf das Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 hinsichtlich der beiden belgischen AKW Doel 1 und Doel 2[25], in dem der Gerichtshof zunächst zwar der Laufzeitverlängerung der beiden AKW zugestimmt, zugleich aber betont hat, dass diesbezüglich unbedingt eine zwingende grenzüberschreitende UVP nach der UVP-Richtlinie[26] nötig sei, da die beiden AKW Doel 1 und Doel 2 in der Nähe der belgisch-niederländischen Grenze liegen. In diesem Sinne sei auch die Habitat-Richtline[27] auszulegen. Diese konsistente Judikatur des EuGH trifft allerdings nur auf Problemfälle grenznaher AKW in Mitgliedstaaten der EU zu, findet aber keine Anwendung gegenüber solcher im EFTA-Staat Schweiz.

Von der vorstehend erwähnten Auseinandersetzung über den Bau eines grenznahen Schweizer AKW in den 1970er-Jahren abgesehen,[28] waren die gegenseitigen Beziehungen zwischen Österreich und der Schweiz hinsichtlich der Nutzung der Kernenergie mehr oder weniger konfliktfrei. Die ordnungsgemäß gewarteten und sich im Rahmen ihrer ursprünglich zugewiesenen Laufzeit befindlichen Schweizer Kernkraftwerke waren nicht Gegenstand österreichischer Bedenken, was sich aber mit deren geplanter Laufzeitverlängerung – auf zumindest die nächsten zehn Jahre – ändern könnte.

Um das dabei entstehende Konfliktpotential entsprechend würdigen zu können, soll nachstehend eine kurze Einführung in die Situation der Nutzung der Kernenergie in der Schweiz gegeben werden. Vorab ist dabei aber festzuhalten, dass die Schweiz fünf AKW errichtet hat, ohne sich zuvor mit den Nachbarstaaten Österreich und Deutschland entsprechend abgestimmt bzw. gemeinsam nach einer Lösung für die Entsorgung bzw. Endlagerung des durch diese produzierten atomaren Mülls gesucht zu haben.[29]

  1. Die Situation in der Schweiz

Grenznahe Kernkraftwerke in der Schweiz

Die Schweiz betreibt fünf Kernkraftwerke in relativer Grenznähe zu Österreich, nämlich in Leibstadt (110 km entfernt), Beznau 1 und 2 (110 km), Gösgen (130 km) und Mühleberg (180 km).

Das AKW Beznau-1, ein Druckwasserreaktor von Westinghouse (WH 2LP) mit 365 Megawatt Leistung, ist seit 17. Juli 1969 in Betrieb und ist damit mit 50 Jahren der älteste aktive Kernreaktor der Welt. Er liegt in der Gemeinde Döttingen (AG) auf einer künstlichen Insel im Fluss Aare. Der Anteil seines outputs an der Stromproduktion der Schweiz liegt bei 4,5%.

Das AKW Beznau-2, ist baugleich mit Beznau-1, verfügt über dieselbe Leistung und ist seit 23. Oktober 1971 in Betrieb. Es liegt unmittelbar neben dem AKW Beznau-1. Der Anteil an der Stromproduktion der Schweiz liegt bei 4,2%.

Das AKW Mühleberg, ein Siedewasserreaktor von General Electric (BWR-4) mit 373 Megawatt Leistung, ist seit 1. Juli 1971 in Betrieb. Es liegt 2 km nördlich von Mühleberg (BE) an der Aare, unterhalb des Wohlensees und 14 km westlich von Bern. Der Anteil an der Stromproduktion der Schweiz liegt bei 4,3%.

Anfang März 2016 teilte die Betreibergesellschaft des AKW Mühleberg mit, dass dessen definitive Abschaltung für den 20. Dezember 2019 vorgesehen ist.[30] Damit ist das AKW Mühleberg das erste Schweizer AKW, das noch in diesem Jahr vom Netz genommen werden wird.[31] Es befindet sich zu diesem Zeitpunkt in seinem 46. Betriebsjahr und ist damit eines der ältesten AKW der Welt.

Das AKW Gösgen, ein Druckwasserreaktor von Siemens (PWR 3 Loop) mit 1.010 Megawatt Leistung, ist seit 2. Februar 1979 in Betrieb. Es liegt in der Gemeinde Däniken (SO), an der Aare. Der Anteil an der Stromproduktion der Schweiz liegt bei 9,4%.

Das AKW Leibstadt, ein Siedewasserreaktor von General Electric (BWR-6) mit 1.220 Megawatt Leistung, ist seit 24. Mai 1984 in Betrieb und ist damit mit 35 Betriebsjahren das jüngste der fünf Schweizer AKW.[32] Es liegt in der Gemeinde Leibstadt (AG), am Rhein, nahe der Aare-Mündung. Der Anteil an der Stromproduktion der Schweiz liegt bei 14,1%.[33]

Zusammen betrug der Anteil der fünf AKW an der Stromproduktion der Schweiz im Jahre 2018 36,1%. Sie produzieren jährlich rund 25 Mrd. Kilowattstunden Strom, was weit mehr als dem Verbrauch sämtlicher Schweizer Haushalte entspricht. Neben dem Anteil der AKW setzt sich die Schweizer Stromproduktion, die von den vier großen Stromversorgern Axpo, Alpiq, BKW und Repower verteilt wird, wie folgt zusammen: 30,4% aus Speicherkraftwerken, 25% aus Laufwasserkraftwerken, 4% aus diversen anderen Kraftwerken, 2,8% aus konventionell-thermischen nicht erneuerbaren Kraftwerken und 1,7% aus konventionell-thermisch erneuerbaren Kraftwerken.[34]

Geplante, aber nicht verwirklichte, AKW in der Schweiz

In der Schweiz wurden eine Reihe weiterer AKW geplant, wobei es sich um folgende acht Projekte handelte: Graben (Siedewasserreaktor), Inwil (Siedewasserreaktor), Kaiseraugst (Siedewasserreaktor), Rüthi (Druckwasserreaktor), Verbois (Hochtemperaturreaktor), Niederamt (wohl Druckwasserreaktor), Beznau 3 (wohl Druckwasserreaktor) und Mühleberg 2 (wohl Druckwasserreaktor).[35]

Die Verwirklichung dieser Projekte konnte in der Folge aber wegen massiver Proteste der Zivilgesellschaft nicht erfolgen. Die Atomgegner konnten im Gefolge des Störfalles von Harrisburg/Three Mile Island 1979, vor allem aber der Tschernobyl-Katastrophe 1986, die Schweizer Öffentlichkeit davon überzeugen, dass von einer Errichtung dieser AKW, deren Planung zum Teil bereits weit fortgeschritten war, Abstand genommen werden sollte. Dementsprechend hoch waren auch die Verluste der Betreiber dieser Projekte, die von der öffentlichen Hand aber nicht entsprechend entschädigt wurden.

So hatte zB der Errichter des AKW von Kaiseraugst, die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG, bis zur Einstellung des Projekts Ende 1987 bereits rund 1,335 Mrd. Schweizer Franken – davon 1,1 Mrd. für Baukosten sowie 136 Mio. für Kernbrennstoff und 100 Mio. für nichteinbezahltes Aktienkapital – investiert, erhielt von der öffentlichen Hand aber nur 350 Mio. Franken Entschädigung.[36] Auch der Errichter des AKW von Graben hatte in das Projekt bereits über eine Mrd. Schweizer Franken investiert, wurde nach dem endgültigen Verzicht auf den Weiterbau aber ebenfalls nur mit 227 Mio. Franken entschädigt.[37]

Kernenergiepolitische Debatte in der Schweiz

Erstmals wies der Bundesrat 1963 in seinem Geschäftsbericht darauf hin, dass ernsthaft zu prüfen ist, ob nicht auf die Zwischenstufe von konventionell-thermischen Kraftwerken verzichtet und dafür unmittelbar auf den Bau von Atomkraftwerken zugesteuert werden sollte, wobei Wasser- und Atomenergie in ein rationales System der gegenseitigen Ergänzung einzubauen wären.[38] Die Kernenergie war in ihren Anfängen politisch noch völlig unumstritten, eine umfangreichere Opposition dagegen entwickelte sich erst in den 1970er-Jahren. Die Motive dafür waren sowohl Sicherheitsgründe als auch die nicht gelöste Endlager-Problematik.

Die Kontroverse um die „friedliche Nutzung“ der Kernenergie kam in der Schweiz Anfang der 1970er- Jahre auf. Mit gewaltfreien Blockaden und Geländebesetzungen gegen den Bau des geplanten AKW in Kaiseraugst konnte die schweizerische Anti-Atombewegung dabei im Jahr 1975 ihren ersten Erfolg feiern, der 1988 schließlich dazu führte, dass nicht nur die Pläne für die Errichtung des AKW in Kaiseraugst, sondern auch die für ein weiteres in Graben, zu den Akten gelegt wurden. Da es immer wieder technische Störfälle in den einzelnen AKW gab, die von Global 2000 minutiös dokumentiert und der Schweizer Öffentlichkeit auch bekanntgegeben wurden, hielt die Kontroverse um die „friedliche Nutzung“ der Kernenergie aber an.[39]

Vor der nuklearen Katastrophe von Fukushima, die sich im März 2011 ereignete, war die Mehrheit der Schweizer gegen einen Ausstieg aus der Atomkraft, sodass auch die erste Volksabstimmung am 18. Februar 1979 negativ ausging. Ebenso wurde am 18. Mai 2003 die Volksinitiative „MoratoriumPlus“ mit 58,4% und die Initiative „Strom ohne Atom“ mit 66,3% abgelehnt. Seit dem 25. Mai 2011, zweieinhalb Monate nach der Katastrophe von Fukushima, strebte der Bundesrat aber einen langfristigen Atomausstieg an, wozu keine neuen AKW errichtet, und die bestehenden am Ende ihrer Laufzeit vom Netz genommen werden sollten. Der Nationalrat nahm am 8. Juni 2011 zustimmende Motionen an und der Ständerat folgte ihm im September 2011.[40] Laut diesem Parlamentsentscheid wird der Bau neuer AKW verboten, bestehende Kernkraftwerke dürfen aber solange in Betrieb bleiben, als sie vom „Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat“ (ENSI) als sicher eingestuft werden.

Große Hoffnung setzten die Atomgegner in der Folge aber auf die eidgenössische Volksinitiative „Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)“, die von der Grünen Partei der Schweiz und anderen Organisationen eingereicht wurde und die den Ausstieg der Schweiz aus der Atomenergie bis zum Jahr 2029 vorsah. Sie kam am 27. November 2016 zur Abstimmung, wurde aber von Bundesrat und Parlament abgelehnt, wobei der Nationalrat die Initiative mit 134 zu 59 Stimmen, bei zwei Enthaltungen, und der Ständerat mit 32 zu 13 Stimmen, ohne Enthaltung, verwarf.

Dabei waren vor allem folgende Argumente ausschlaggebend: die Laufzeitbeschränkung auf 45 Jahre sei rein willkürlich und habe nichts mit dem tatsächlichen Zustand der Schweizer AKW zu tun. Durch den Atomausstieg würde innerhalb von 13 Jahren auch gut ein Drittel der Stromproduktion wegfallen, was in dieser kurzen Zeit nicht entsprechend kompensiert werden könnte. Die dadurch absehbare Versorgungsknappheit würde dazu führen, dass die Schweiz mehr Strom aus dem Ausland importieren müsste, und die Schadensersatzforderungen, die der Bund zu zahlen hätte, wären „Geld aus den Taschen der Bürger“.[41]

Am 21. Mai 2017 wurde schließlich in einer Volksabstimmung über das Energiegesetz (EnG) ein Bewilligungsverbot für die Errichtung neuer Kernkraftwerke im Rahmen der Energiestrategie 2050 von 58,2% der Abstimmenden angenommen.[42]

Neubau oder Verlängerung der Betriebsdauer der Schweizer AKW?

Im Gegensatz zum Beschluss der deutschen Bundesregierung des Jahres 2011, sukzessive aus der Kernenergie zur Erzeugung elektrischer Energie ganz auszusteigen und alle sieben Reaktoren bis 2022 abzuschalten,[43] hat sich damit in der Schweiz die Überlegung durchgesetzt, zwar keine neuen AKW mehr zu errichten, statt dessen aber die Lebensdauer der bestehenden Anlagen zu verlängern. In den bisherigen Energieperspektiven des Bundes war vorgesehen, dass die Kernkraftwerke in der Schweiz grundsätzlich 50 Jahre lang betrieben werden können, was als Enddatum für die Nutzung der Atomkraft in der Schweiz das Jahr 2034 ergeben würde, wenn nämlich das jüngste AKW, Leibstadt, seine 50-jährige Betriebsdauer hinter sich gebracht hat.[44] Bei einer angenommenen Betriebsdauer von 50 Jahren müsste 2019 als erstes das AKW Beznau-1 abgeschaltet werden, aus Wirtschaftlichkeitsgründen hat aber auch der Betreiber BKW Energie beschlossen, sein Werk Mühleberg ebenfalls Ende 2019 freiwillig abzuschalten.

Im Zuge der gegenwärtigen Revidierung der Energieperspektiven wird nunmehr aber auch mit einer möglichen Betriebsdauer der Atomkraftwerke von 60 Jahren gerechnet, was dementsprechend ein Auslaufdatum erst im Jahr 2044 ergeben würde. „Die Realität hat die bisher unterlegten 50 Jahre überholt“, merkt dazu Marianne Zünd, die Sprecherin des Bundesamts für Energie, trocken an, betont aber zugleich, dass es sich bei den 60 Jahren um ein Szenario, und nicht um eine Prognose oder Planung handle.[45]

Überprüfung für eine Laufzeitverlängerung der AKW

Im Gegensatz zu anderen Staaten mit AKW, die den einzelnen Kernkraftwerken spezielle Laufzeiten vorgeben, dürfen in der Schweiz AKW so lange betrieben werden, solange das ENSI deren Betrieb als sicher einstuft. Diesbezüglich hat das ENSI sein Regelwerk zu den Auslegungsanforderungen für Kernkraftwerke 2019 aktualisiert. Dementsprechend enthält die Richtlinie ENSI-G02/d Anforderungen an in Betrieb stehende Kernkraftwerke, die Richtlinie ENSI-B12/ thematisiert hingegen den Notfallschutz. Zur Verdeutlichung seiner Aufsichtsstrategie über die fünf AKW – sowohl nach außen gegenüber einer interessierten Öffentlichkeit, als auch nach innen gegenüber den eigenen Mitarbeitern – hat das ENSI im Oktober 2019 einen Bericht zur Aufsichtspraxis („Integrierte Aufsicht“) (ENSI-AN-8526) vorgelegt. Dabei stellte das ENSI fest, dass die Überprüfungen allesamt keine gravierenden technischen Mängel bei den fünf AKW ergaben. Im Einzelnen stellte sich die Situation folgendermaßen dar:[46]

Dem AKW Leibstadt wurde attestiert, dass es sich im Beurteilungszeitraum 2006 bis 2015 sicherheitstechnisch auf einem guten Niveau befand und mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben wurde. Es wurde aber auch Verbesserungsbedarf an einigen Brennelementen festgestellt. Eine Fehlfunktion eines Messwertumformers führte zu falschen Messwerten in einem Kanal der Frischdampfdruckmessung und damit zu zwei Reaktorschnellabschaltungen am 24. April und 12. Mai 2019. Was hingegen die Protokollfälschungen bezüglich der Funktionsprüfung mobiler Strahlenmessgeräte sowie von Prüfprotokollen durch einen Mitarbeiter betreffen, so hat das ENSI Strafanzeige erstattet.

Am 6. August 2019 führte eine elektrische Störung mit Verlust der 220-kV-Netzanbindung zu einer automatischen Reaktorschnellabschaltung im AKW Beznau-1 und zu einem Lastabwurf auf Eigenbedarf im AKW Beznau-2. Der Schutz von Mensch und Umwelt war aber zu jeder Zeit gewährleistet.

Dem AKW Beznau-2 wiederum erteilte der ENSI die Erlaubnis, nach dem Abschluss der Jahresrevision, den Reaktor am 20. September 2019 wieder in Betrieb zu nehmen.

Am 15. März 2019 konnte im AKW Gösgen bei einem Test ein Regelventil in einem Strang des Not- und Nachtkühlsystems nicht geöffnet werden. Am 13. Mai 2019 wiederum wurde festgestellt, dass im Ringraum insgesamt 101 Druckmessumformer im Einsatz waren, die nicht auf ihre Eignung für Störfallbedingungen geprüft waren. Sie wurden im Revisionsstillstand 2019 gegen geprüfte Umformer umgetauscht.

Alterungsmanagement in Kernkraftwerken

Neben der Aufsichtspflicht des ENSI bestehen aber weitere Sicherungsmittel bezüglich des Altersmanagements der Schweizer AKW. So nehmen die fünf Schweizer AKW und das ENSI seit 2017 an einem internationalen Überprüfungsprozess der „European Nuclear Safety Regulators Group“ (ENSREG) der Europäischen Kommission teil. Ziel des sog. „Topical-Peer-Reviews“ ist es, das Alterungsmanagement in den europäischen AKW zu überprüfen und zu verbessern. In diesem Zusammenhang hat das ENSI am 11. Oktober 2019 den Schweizer Aktionsplan zur weiteren Verbesserung der Alterungsüberwachung in Schweizer Kernkraftwerken bei der ENSREG eingereicht. Grundlage für den Aktionsplan bildete die Selbstbewertung im Schweizer Länderbericht sowie der Abschlussbericht der ENSREG, der im Mai 2018 erstellt worden war.[47]

Unter Berücksichtigung der identifizierten Verbesserungsmaßnahmen hat das ENSI Ende 2018 und 2019 Schwerpunktinspektionen in allen Schweizer AKW durchgeführt, um den aktuellen Stand der bestehenden Alterungsüberwachungsprogramme nochmals zu überprüfen.

Entsorgungs- und Endlagerprobleme des Schweizer Atommülls

Von 1969 bis 1982 praktizierte die Schweiz die „Verklappung“ auf See, dh sie versenkte insgesamt 5.321 Tonnen schwach und mittelstark radioaktiven Abfall, verpackt in Metallfässer und eingegossen in Beton oder Bitumen, im Nordatlantik. Die größte Lieferung der 23 Sendungen umfasste mehr als tausend Fässer. Sie bediente sich dabei drei „dumping sites“, die 700 bis 800 km vor der französischen und der spanischen Küste lagen und in denen der Schweizer Atommüll in 3.600 bis 4.750 Metern Tiefe deponiert wurde. Insgesamt sind diesbezüglich 7.420 Fässer mit einer Radioaktivität von 4.419,3 Terabecquerel im Atlantik versenkt worden. Auf der weltweiten Rangliste, die auch absichtlich versenkte oder verlorene atombetriebene Schiffe und U-Boote umfasst, liegt die Schweiz mit einem Anteil von 5,2 % damit auf Platz drei, hinter der UdSSR/Russland (44,8%) und Großbritannien (41,4%).[48]

Die Abfälle stammten aus dem Eidgenössischen Institut für Reaktorforschung (EIR), das in Würenlingen die Rektoren Saphir und Diorit betreibt, sowie aus dem Schweizerischen Institut für Nuklearforschung (SIN) in Villingen und aus dem 1969 explodierten Versuchsreaktor von Lucens. In den 1970-er Jahren kamen dazu Abfälle aus dem Betrieb der AKW Beznau und Mühleberg hinzu. Insgesamt stammten 43% davon aus dem EIR, 40% aus dem AKW-Betrieb und 17% aus Medizin, Forschung und Industrie.

In den frühen 1980-er Jahren begannen diesbezüglich die Proteste von Umweltschutzorganisationen, vor allem von Greenpeace, deren Aktivisten die „Verklappung“ massiv bekämpften und schließlich zu deren Abbruch führten. 1983 wird im Rahmen der London Convention on the Prevention of  Marine Pollution by Dumping of Wastes and Other Matter (1972) ein freiwilliges Moratorium beschlossen und die Schweiz unterließ danach vorerst weitere „Verklappungen“. In der Folge erklärte der Energieminister, Adolf Ogi, dass er sich die Option der „Verklappung“ für schwach und mittelstark radioaktiven Abfall weiterhin offenhalten wolle. Erst 1992 ließ der Bundesrat diese Option definitiv fallen. Am 20. Februar 1994 trat in der Folge das in der Londoner Konvention vorgesehene Verbot für die Verklappung von festen atomaren Abfällen in Kraft.[49]

Was die Zwischenlagerung des radioaktiven Atommülls betrifft, so wird dieser, neben einigen kleineren Lagern neben den einzelnen AKW, seit Juni 2001 im zentralen oberirdischen Zwischenlager (Zwilag) in Würenlingen im Kanton Aargau, wenige km nördlich von Brugg, deponiert. Daneben besteht noch ein Zwischenlager in Beznau, 1 km nördlich vom Zwilag auf der Beznauinsel. Der Plasmaschmelzofen für den Atommüll im Zwilag hatte allerdings eine lange Anlaufzeit, bis er, nach diversen Nachrüstungen und Tests, im März 2004 ordnungsgemäß in Betrieb gehen konnte.[50] Als Abgeltung für das Zwilag erhalten die vier Nachbargemeinden von Würenlingen jährlich 1,9 Mio. Franken, und zwar 25 Jahre lang.

Was die Problematik eines Endlagers für hochaktiven radioaktiven Abfall[51] betrifft, so legte der Bundesrat im November 2018 die Gebiete für die entsprechenden Standortprüfungen wie folgt fest: Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung der radioaktiven Abfälle (Nagra) hat sowohl die Oberflächenstandorte in Weiach und Stadel bzw. Bülach in Nördlich Lägern, als auch die Gebiete Jura Ost im Aargau (Villigen) und das Gebiet Zürich-Nordost (Marthalen oder Rheinau bzw. Trüllikon) als mögliche Deponiestandorte zu prüfen und im Jänner 2019 mit den entsprechenden Sondierbohrungen zu beginnen.[52]

Bisher wurden diese Standorte mit seismischen 3-D-Messungen erkundet, nunmehr treibt aber die Nagra Sondierbohrungen in den Opalinuston hinein, eine lediglich etwa 100 Meter dicke Schicht, die als Wirtsgestein für die Tiefenlager dienen soll. Das verschwiegene Problem ist dabei die Tatsache, dass die Schweizer Opalinustonschichten im internationalen Vergleich extrem dünn sind. Dazu wird von Seiten der Atomgegner überaus kritisch angemerkt: „Diesen, für Sicherheitsfragen so wichtigen, internationalen Vergleich scheut die Schweizer Atomlobby und die NAGRA wie der Teufel das Weihwasser. Geschickt haben die Durchsetzungsstrategen des Atomlagers diese zentrale Sicherheitsfrage bisher aus der (veröffentlichten) Diskussion herausgehalten“.[53]

Gestützt auf die Ergebnisse der Sondierungsbohrungen, soll die Nagra bis 2024 ein oder zwei Rahmenbewilligungsgesuche einreichen, die in der Folge vom Bundesrat genehmigt und dem Parlament unterbreitet werden sollen. Mit einem definitiven Bescheid kann diesbezüglich allerdings erst um ca. 2030 gerechnet werden, der dann dem fakultativen Referendum unterliegt. Damit könnte das Lager für schwach und mittelaktive Abfälle 2050 und jenes für hochaktive Abfälle ab 2060 in Betrieb gehen.

Sollte das Endlager für hochaktive atomare Abfälle, wie die geologischen Untersuchungen nahelegen, im Weinland, nämlich in Benken, geplant werden, dann müsste im Grunde aber auch die benachbarte Bundesrepublik Deutschland eingebunden werden, damit es nicht zu einem „Gorleben der Schweiz“ kommt. In einer Reihe von Resolutionen verlangt daher die deutsche Bevölkerung des Hochrheingebiets, „in gleichem Umfang wie die Schweizer Bevölkerung“ an der Entscheidungsfindung zu einem geplanten Endlager in Grenznähe beteiligt zu werden.[54]

Kosten der Stilllegung und Entsorgung

Was die Stilllegung der Schweizer AKW und die Entsorgung des atomaren Abfalls betrifft, so wird diese durch die „Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung“ (SEFV) vom 7. Dezember 2007[55] geregelt, die 2019 revidiert und so angepasst werden soll, dass das Verursacherprinzip eingehalten wird und damit die Steuerzahler nicht Gefahr laufen, dereinst die Entsorgungskosten tragen zu müssen. Es muss dabei vor allem darauf geachtet werden, dass das System zur Sicherstellung der Mittel für Stilllegung und Entsorgung keinen ökonomischen Druck für längere Laufzeiten der AKW erzeugt.[56] In der Vernehmlassungsantwort der SES auf die Revision der SEFV wird dazu in concreto festgestellt: „Bei Laufzeiten von unter 50 Jahren oder langen temporären Ausserbetriebnahmen müssen fehlende Beitragsjahre von den Entsorgungspflichtigen ohne Einnahmen alimentiert werden. Dadurch wird ökonomisch Druck aufgebaut, die Atomkraftwerke länger, im Minimum 50 Jahre zu betreiben, was dem Primat der Sicherheit zuwiderläuft“.[57] Damit ist aber unter Umständen auch bereits einer weiteren Laufzeitverlängerung der Schweizer AKW das Wort geredet.

Fazit

Es ist bemerkenswert, dass zwei dauernd neutrale Kleinstaaten, die sich noch dazu in Nachbarschaftslage befinden, eine völlig unterschiedliche Politik in Bezug auf die Nutzung der Kernkraft zur Stromerzeugung verfolgen. Im Völkerrechtsverständnis der 1950er-Jahren galten für (dauernd) neutrale Staaten noch strikte Autarkiebestimmungen, aufgrund derer neutrale Staaten – zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit – alles zu veranlassen hatten, um nicht durch einen dominanten Außenhandelspartner (auch) in eine politische Abhängigkeit zu geraten. Dementsprechend musste ein dauernd neutraler Staat seine Importe dergestalt diversifizieren, dass er nicht von einem einzigen Zulieferer abhängig war, und damit von diesem politisch „erpressbar“ wurde.

Für Österreich traf dies hinsichtlich seiner Energieimporte (Öl, Kohle etc.) zu, bezüglich derer es in der Nachkriegszeit zu über 80% von den kommunistischen Staaten des Ostblocks (UdSSR, Polen) abhängig war. Erst im Zuge seiner Mitgliedschaft in der EFTA (1960) und seiner Annäherung an die EWG[58] im Gefolge der beiden Freihandelsabkommen 1972[59] konnte es seinen Energiebezug sukzessive umstellen und damit diversifizieren. In der Folge wurde das strikte Autarkieprinzip für dauernd neutrale Staaten in der Staatenpraxis aber grundlegend revidiert.

Im Gegensatz zu Österreich vertrat die Schweiz schon immer eine viel stärkere Autarkiepolitik, die es ihr ermöglichen sollte, völlig unabhängig von den jeweiligen Außenhandelspartnern, ihre eigene Politik zu gestalten. Dies traf auch auf ihre Energiepolitik zu, im Rahmen derer sie – neben dem Ausbau der Wasserkraft – verstärkt auf den Ausbau der Kernenergie setzte. Dementsprechend errichtete die Schweiz ab den späteren 1960-er Jahren eine Reihe von AKW, die nunmehr an das Ende ihrer ursprünglich vorgesehenen Laufzeit gekommen sind. Da sie den Umstieg auf alternative Energieformen nicht zeitgerecht vorgenommen hat, muss die Schweiz nunmehr eine Verlängerung der Betriebsdauer ihrer AKW vornehmen, ohne dafür allerdings den Nachbarstaat Österreich in die anstehenden UVP-Prüfungen einbezogen zu haben. Dasselbe trifft im Grunde auch auf die Auswahl des Endlagers für den schweizerischen hochradioaktiven Abfall zu, wenngleich der dafür wohl in Aussicht genommene Standort Benken, wie vorstehend erwähnt, grenznachbarschaftlich die Bundesrepublik noch stärker belastet, als Österreich.

Interessanterweise ist bis jetzt sowohl zur Laufzeitverlängerung der Schweizer AKW, als auch zur Suche eines Endlagers für den hochradioaktiven Abfall derselben, noch keine regierungsamtliche Äußerung Österreichs ergangen.

_____________________________

[1] Randelzhofer, A. – Simma, B. Das Kernkraftwerk an der Grenze: Eine „ultra hazardous activity“ im Schnittpunkt von internationalem Nachbarrecht und Umweltschutz, in: Blumenwitz/Randelzhofer (Hrsg.), FS Berber zum 75. Geburtstag (1973), S. 389 ff. (416 f.); vgl. Hummer, W. Temelin: Das Kernkraftwerk an der Grenze, ZöR 4/2008, S. 1 ff..

[2] Fröhler, L. – Zehetner, F. Rechtsschutzprobleme bei grenzüberschreitenden Umweltbeeinträchtigungen (1979), Bd. 1, S. 137; vgl. auch Kerschner, F. Abwehrklagen gegen grenznahe Atomkraftwerke, RdU 2003, S. 73 ff.  

[3] Simma, B. – Handl, G. Die völkerrechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Auswirkungen von Kernkraftwerken (1987), S. 65; Simma, B. – Handl, G. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Kernkraftanlagen und Völkerrecht, ÖZöRVR (1988), S. 1 ff.

[4] Forstner, C. Kernphysik, Forschungsreaktoren und Atomenergie. Transnationale Wissensströme und das Scheitern einer Innovation in Österreich (2019).

[5] Vgl. Griesser, D. Wie Österreichs Nein zur Atomkraft entstand, Der Standard vom 7. August 2019, S. 12.

[6] 2005 kaufte der niederösterreichische Energieversorger EVN den 50-prozentigen Anteil des Verbunds um 2,5 Mio. Euro und wurde damit zum alleinigen Eigentümer von Zwentendorf. Seit 2009 liefern Solarmodule auf den Dächern und Fassaden des AKW sowie auf dem 24 Hektar großen Areal Strom für etwa 200 Haushalte pro Jahr; Tempfer, P. Gesammelt gegen Atomkraft, Wiener Zeitung vom 5. November 2019, S. 6.

[7] Österreich ist damit einer der 14 EU-Mitgliedstaaten in denen kein AKW in Betrieb ist, während in den restlichen 14 Mitgliedstaaten 126 Atomreaktoren betrieben werden. Zum Vergleich: Weltweit sind 447 Reaktoren in 31 Ländern in Betrieb.

[8] BGBl. Nr. 676/1978

[9] BGBl. I 149/1999

[10] BGBl. I 170/1999. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anfang 1999 tritt das Bundesgesetz vom 29. April 1964 über die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz) (BGBl. Nr. 117/1964 idF BGBl. I Nr. 140/1997), außer Kraft. Es ist aber auf Schäden, die vor diesem Zeitpunkt verursacht worden sind, weiter anzuwenden (Art. 31 Atomhaftungsgesetz).

[11] BGBl. 565/1990.

[12] BGBl. 1046/1994.

[13] BGBl. III 176/1998.

[14] Vgl. Hummer, W. Hinkley Point C – Der Kampf Österreichs gegen Bau und Betrieb von Atomkraftwerken, ÖGfE Policy Brief, 36‘2015, S. 1 ff.

[15] Hummer, W. Österreichs konsistentes Verhalten gegenüber der Nuklearenergie, EU-Infothek vom 20. März 2017, S. 1 ff.

[16] EuGH, Rs. C-343/04, Land Oberösterreich/ČEZ, Slg. 2006, S. I-4557 ff. (ECLI:EU:C:2006:330); vgl. dazu Hummer, Temelin: Das Kernkraftwerk an der Grenze (Fn. 1), S. 1 ff.

[17] EuG, Rs. T-356/15, Österreich/Kommission (ABl. 2015, C 337, S. 14 f.) (ECLI:EU:T:2018:439); vgl. Hummer, W. Hinkley Point C – Der Kampf Österreichs gegen Bau und Betrieb von Atomkraftwerken, ÖGfE Policy Brief 36‘2015, S. 1 ff.; Hummer, W. Windenergie vor Atomkraft, SN vom 9. März 2015, S. 11.

[18] EuG, Rs. T-101/18, Österreich/Kommission (ABl. 2018, C 152, S. 40 f.) (ECLI:EU:T:; vgl. Hummer, W. Österreichs permanenter Kampf gegen (grenznahe) Atomkraftwerke. Nach Hinkley Point C geht Österreich nunmehr auch gegen das ungarische AKW Paks II vor, EU-Infothek vom 6. Februar 2018, S. 1 ff..

[19] EuG, Rs. T-356/15, Österreich/Kommission (Fn. 17).

[20] EuGH, Rs. C-594/18 P, Österreich/Kommission (ABl. 2018, C 427, S. 22).

[21] SPÖ für gemeinsames Vorgehen gegen Ausbau grenznaher AKWs, vom 4. September 2019; https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190904_OTS0171/spoe-fuer-gemeinsa…; ÖVP will Parteienallianz gegen AKW-Ausbau Krsko und Dukovany, vom 4. September 2019; https://www.msn.com/de-at/nachrichten/other/%c3%b6vp-will-parteienallianz-gegen-

[22] Vgl. Lutteri, A. Türme der Zweifel, News 15/2019, S. 30 ff.

[23] Zitiert nach Tempfer, Gesammelt gegen Atomkraft (Fn. 6), loc. cit.

[24] Tempfer, Gesammelt gegen Atomkraft (Fn. 6), loc. cit.

[25] EuGH, Rs. C-411/17, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen/Conseil des ministres (ECLI:EU:C:2019:622).

[26] Richtlinie 2011/92/EU des EP und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012, L 26, S.1 ff..

[27] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992, L 206, S. 7 ff. idF der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013, L 158, S. 193 ff.

[28] Siehe dazu vorstehend.

[29] https://www.energiestiftung.ch/atomenergie-atommuell.html

[30] Definitives Aus für AKW Mühleberg Ende 2019, https://www.srf.ch/news/schweiz/definitives-aus-fuer-akw-muehleberg-ende-2019.

[31] Vgl. dazu auch nachstehend.

[32] Pilch, G. Schlummernde Gefahr an den Außengrenzen, Kleine Zeitung vom 10. April 2019, S. 4.

[33] Die Schweizer Atomkraftwerke im Überblick, https://www.srf.ch/news/schweiz/die-schweizer-atomkraftwerke-im-ueberblick

[34] Banholzer, S. – Iten, T. Strommix 2018. Umweltbelastung aus der Stromproduktion der vier größten Schweizer Stromversorger 2018, SES Zürich, 17. Juli 2019, S. 19/24.

[35] Liste der Kernreaktoren in der Schweiz, https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Kernreaktoren_in_der_Schweiz

[36] Kernkraftwerk Kaiseraugst, https://de.wikipedia.org/wiki/Kernkraftwerk_Kaiseraugst

[37] Graben (Schweiz), https://atomkraftwerkeplag.wikia.org/de/wiki/Graben_(Schweiz)

[38] Schweizer Energiepolitik, Wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/Schweizer_Energiepolitik

[39] Vgl. Global 2000, Atomkraft in der Schweiz; https://www.global2000.at/atomkraft-der-schweiz

[40] //www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/staenderat_sagt_ja_zum_atomausstieg_1.12707617.html

[41] Atomausstiegsinitiative, wikipedia.

[42] Vorlage Nr. 612, BBl 2017 4865.

[43] Bundesregierung beschließt Ausstieg aus der Kernkraft bis 2022; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung; https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bundesregierung-beschliesst-ausstieg-aus-der-kernkraft-bis-2022-457246

[44] //www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/die_schweiz_baut_keine_Atomkraftwerke_mehr_1.10699185.html

[45] Zitiert bei Stalder, H. Warum der Bund die Kernkraftwerke länger laufen lassen will, NZZ vom 2. Oktober 2019

[46] Kernkraftwerke in der Schweiz, https://www.ensi.ch/de/themen/kernkraftwerke-schweiz/

[47] Alterungsmanagement in Kernkraftwerken: Schweizer Aktionsplan bei Europäischer Kommission eingereicht; https://www.ensi.ch/de/2019/10/11/alterungsmanagement-in-kernkraftwerken-schwei

[48] Stalder, H. Wie die Schweiz über Jahre radioaktives Material im Meer entsorgte, NZZ vom 11. November 2019.

[49] Ospar Commission, Historic Dumping of Low-Level Radioactive Waste in the North-East Atlantic; https://www.ospar.org//site/assets/files/1173/factsheet_historic_dumping_final.pdf

[50] Würenlingen & Atomrisiko: PSI, Atommüll, Plasmaofen, Zwischenlager (Zwilag), Atomfabrik, Paul Scherrer-Institut; https://www.mitwelt.org/print.php?id=116

[51] Nach dem Rückbau der Schweizer AKW werden insgesamt ca. 100.000 m3 radioaktiver Abfall vorhanden sein, was etwa dem Volumen der Halle des Zürcher Hauptbahnhofs entspricht; vgl. Boos, S. Ein netter Hort für strahlenden Müll, WOZ Nr. 26/2011 vom 30. Juni 2011.

[52] Stalder, H. Die Suche nach einem Tiefenlager für den Atommüll in der Schweiz geht in die heisse Phase, NZZ vom 22. November 2018.

[53] Mayer, A. Atommüll aus Würenlingen wo hin? Unsicherheit für eine Million Jahre; https://www.mitwelt.org/print.php?id=116

[54] Heer, C. Atomlager: Widerstand in Deutschland gegen Standort Benken – Alles schläft, der Nachbar wacht; die andere seite, November 2000, S. 6 f.

[55] AS 2008 241.

[56] Epprecht, N. Stellungnahme zur Revision SEFV, vom 31. Januar 2019; https://www.energiestiftung.ch/stellungnahme/stellungnahme-zur-revision-sefv.html

[57] Schweizerische Energie-Stiftung (SES), Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV). Vernehmlassungsantwort, vom 31. Januar 2019, S. 9.

[58] Vgl. Hummer, W. – Schweitzer, M. Österreich und die EWG. Neutralitätsrechtliche Beurteilung der Möglich­kei­ten der Dynamisierung des Verhältnisses zur EWG (1987).

[59] Vgl. Hummer, W. Reichweite und Grenzen unmittelbarer Anwendbarkeit der Frei­handelsab­kom­men, in: Koppensteiner, H.-G. (Hrsg.), Rechtsfragen der Freihandels­abkommen der Europä­ischen Wirt­schaftsgemeinschaft mit den EFTA-Staaten (1987), S. 43 ff.

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