Sonntag, 17. November 2024
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Was hat das Europarecht mit dem Untergang der ältesten Tageszeitung der Welt zu tun?

Das Print-Exemplar der „Wiener Zeitung“ wird nach 320 Jahren eingestellt

Wiennerisches Diarium 8. August 1703, Bild © via Wikimedia Commons / Wiener Zeitung, Bild © via Wikimedia Commons / Europarecht, Bild © Gerd Altmann auf Pixabay (Ausschnitt)

Einführung

Was für eine merkwürdige Koinzidenz. Am 28. April 2023 verkündete der Generalsekretär der Vereinten Nationen seine „Botschaft zum Welttag der Pressefreiheit“ am 3. Mai, in der er darauf hinweist, „dass unsere gesamte Freiheit von der Pressefreiheit abhängt, die das Fundament darstellt, auf dem Demokratie und Gerechtigkeit ruhen“,[1] und gleichzeitig wird die „Wiener Zeitung“ in ihrer bisherigen Form eingestellt. Dementsprechend prangte am Vortag auf der Titelseite der „Wiener Zeitung“ auch eine „Todesanzeige“: 1703 – 2023. Damit geht die älteste Tageszeitung der Welt, die sogar schon als „kulturelles Erbe“ Österreichs bezeichnet wurde, nach 320 Jahren (!) unter, ohne dass der Eigentümer dieser Zeitung, nämlich die Republik Österreich, zeitgerecht vorgesorgt hätte, um deren Weiterbestand als Printmedium entsprechend abzusichern.

Mit ein Grund für die Einstellung der „Wiener Zeitung“ war eine europarechtliche Richtlinie, die zwar aus einem völlig anderen Anlass verabschiedet wurde, die aber indirekte Auswirkungen auf die Finanzierung der Wiener Zeitung hatte. Diese erfolgte nämlich zum größten Teil aus den Einnahmen des Amtsblatts, das jeder Ausgabe der Wiener Zeitung beilag, und in dem teure Pflichtinserate aus der Wirtschaft, der Verwaltung und der Justiz, enthalten waren – zuletzt in Höhe von über 20 Mio. € pro Jahr. Im Gegensatz dazu geht die Richtlinie von der Zulässigkeit aus, Unternehmen einfacher und kostengünstiger lediglich online zu gründen.

Dieser Umstand belegt einmal mehr, wie sehr offensichtlich sinnvolle und „gutgemeinte“ Reglementierungen durch die EU missverstanden werden, wenn sie sich (indirekt) auf sonstige nationale Sachverhalte beziehen. Nicht die gegenständliche Richtlinie und deren Umsetzung ist für die Einstellung der Wiener Zeitung verantwortlich, sondern allein die seit Jahren erkannte problematische Finanzierung derselben durch Pflichtinserate von Unternehmen, die jetzt schlagend geworden ist.

1. Entstehung und Entwicklung der „Wiener Zeitung“

Am 8. August 1703 wurde das „Wiennerische Diarium“ erstmals ausgeliefert, das seit 1780 unter seinem heutigen Titel „Wiener Zeitung“ herausgegeben wird. Nach einer wechselvollen Geschichte kam es Anfang der 1990er Jahre zu einer Auslagerung des Verlags in die Staatsdruckerei und 1995 erschien die Zeitung erstmals auch online. In der Folge wurde 1998 die Wiener Zeitung GmbH eingerichtet und die Redaktion, die zuvor im „Amt zur Wiener Zeitung“, einer Abteilung im Bundeskanzleramt, eingerichtet war, diesem Unternehmen eingegliedert.[2] Seit 2015 hat die Wiener Zeitung“ ein Redaktionsstatut, in dem vor allem die redaktionelle Unabhängigkeit definiert ist.

Das Geschäftsmodell, dass das gedruckte Amtsblatt mit seinen Pflichtveröffentlichungen[3] durch seine Beilage in die Wiener Zeitung dieser zu einer größeren Publizität verhelfen würde, erwies sich zwar als trügerisch, spülte aber über die Pflichtinserate genügend Geld in die Kasse, um sowohl die Printausgabe der Zeitung als auch die GmbH zu finanzieren. Laut Tarifliste aus 2021 kosteten Einschaltungen mindestens 100 € – für das kleinstmögliche Format, einspaltig und 20 Millimeter hoch. Eine ganze Seite dürfte rund 8.000 € gekostet haben.[4] Damit erzielte die Wiener Zeitung GmbH im Jahr 2022 Gesamteinnahmen in Höhe von 24,12 Mio., wovon 20,74 Mio. € via Amtsblatt in die Unternehmenskasse kamen. Laut Geschäftsführer Martin Fleischhacker haben die Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt über die Jahre zwischen 85 und 90 Prozent des Umsatzes betragen. Mit Vertriebserlösen allein konnte diese Summe bei bloß 6.600 permanenten Abonnenten und einer Verkaufsauflage von rund 8.000 Stück – bei einem Verkaufspreis von lediglich einem Euro – nicht aufgebracht werden.

Was die Personalausstattung betrifft, so arbeiten für die Wiener Zeitung GmbH aktuell insgesamt mehr als 200 Mitarbeiter, in der Mutterfirma selbst sind es 140, im journalistisch-redaktionellen Bereich 54. Ab 1. Juli 2023 wird die Redaktion der „Wiener Zeitung“ Neu nur mehr eine Größe von 20 bis 30 Journalisten aufweisen.[5]

Am 30. Juni 2023 wird die Wiener Zeitung – nach 320 Jahren kontinuierlichen Erscheinens – letztmalig als Printausgabe ausgeliefert werden, und das, nachdem ihrer Redaktion am 25. Mai 2023 der renommierte Kurt-Vorhofer-Preis vom Bundespräsidenten in der Wiener Hofburg verliehen worden ist. In der Begründung für diese Preisverleihung wird die Einstellung als „nicht wiedergutzumachender Fehler und ein unwiederbringlicher Verlust für Österreich und seine Medienlandschaft“ bezeichnet.[6]

Was war aber eigentlich der Grund dafür, dass die Printversion dieser ältesten Tageszeitung der Welt eingestellt werden musste? Der formale Grund dafür war ein Gesetzesbeschluss des österreichischen Nationalrates vom 27. April 2023, der in Durchführung einer EU-Richtlinie ergangen ist und der am 11. Mai 2023 die Zustimmung des Bundesrates erhielt.

2. Die „Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungs-Richtlinie“ 2019/1151

Am 20. Juni 2019 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (sog. „Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungs-Richtlinie“ (GRDRL))[7], die am 31. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben gehen großteils auf das „Gesellschaftsrechts-Paket“ der Europäischen Kommission (Company Law Package)[8] zurück.

Die Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungs-Richtlinie enthält Vorgaben für die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 in den nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen waren. In diesem Zusammenhang wird die sog. „Gesellschaftsrechtsrichtlinie“ (2017/1132) durch die „Digitalisierungsrichtlinie“ (2019/1151) ergänzt und abgeändert.

Zentrales Anliegen der „Digitalisierungsrichtlinie“ ist es, die Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister – in Österreich: zum Firmenbuch – vollständig online, und vor allem gratis, zu ermöglichen. Anpassungen sind vor allem aber bei der Verknüpfung der Unternehmensregister der einzelnen EU-Mitgliedstaaten über das „Business Register Interconnection System“ (BRIS) erforderlich.

3. Das „Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz“ 2022 (GesDigG 2022)

Damit steht seit Mitte 2019 fest, dass die abzugeltenden Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung aufgrund der „Digitalisierungsrichtlinie“ (2019/1151) entfallen müssen, womit aber auch die Haupteinnahmequelle der Wiener Zeitung wegfällt. Der in der Folge seitens der Bundesregierung am 24. Juni 2022 vorgestellte Ministerialentwurf eines Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022[9] sollte am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, wobei das Ende der Begutachtungsfrist mit 22. Juli 2022 festgesetzt wurde.

Der Ministerialentwurf begegnete aber einer Reihe von Bedenken, die im Entschließungsantrag der NEOS-Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Finanzielle und politische Unabhängigkeit für die Wiener Zeitung!“[10], der am 13. Dezember 2022 eingebracht wurde, beredten Ausdruck fanden.

4. Das „WZEVI“-Gesetz (2023)

4.1. Zustandekommen des „WZEVI“-Gesetzes

Der im Entschließungsantrag der NEOS-Abgeordneten geforderte gänzlich neue Gesetzesentwurf wurde schließlich am 30. März 2023 von den Abgeordneten Mag. Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger und Kolleginnen und Kollegen in Form eines Antrages betreffend ein Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz)[11] vorgelegt und am 27. April 2023 im Nationalrat in dritter Lesung angenommen.[12] Dabei stimmten – in der von der SPÖ verlangten namentlichen Abstimmung – von 162 abgegebenen Stimmen, 88 Abgeordnete der ÖVP und der Grünen für die Verabschiedung des WZEVI-Gesetzes, 74 Abgeordnete der Oppositionsparteien hingegen dagegen. Einige FPÖ-Abgeordnete, Ewa Ernst-Dziedzic von den Grünen sowie die ÖVP-Abgeordneten Martin Engelberg, Gudrun Kugler und Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka stimmten nicht ab. Einige weitere Abgeordnete waren entschuldigt. Anträge der SPÖ und der FPÖ, den Gesetzesentwurf zur nochmaligen Beratung an den Verfassungsausschuss zurückzuverweisen, fanden keine Mehrheit.

Die Zustimmung im Bundesrat zum WZEVI-Gesetz am 11. Mai 2023 fiel mit 31 zu 29 Stimmen denkbar knapp aus. Dagegen stimmten die Abg. der SPÖ, der Neos und der FPÖ, wobei sich sämtliche SPÖ-Bundesräte detailliert zu Wort meldeten, sodass die Debatte weit über drei Stunden dauerte.[13]

Die Hauptverantwortlichen für diesen Untergang der „Wiener Zeitung“ als Printmedium und deren Umgestaltung in ein Online-Medium, das nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel mindestens 10 Mal jährlich in Print erscheinen soll,[14] waren die für Medienangelegenheiten zuständige Bundesministerin Dr. Susanne Raab (ÖVP) sowie die Grünen-Mediensprecherin Mag. Eva Blimlinger. Dazu stellt der Grazer Emeritus Max Haller in aller Deutlichkeit fest, dass Raab und Blimlinger „durch diese Aktion weit mehr als durch ihre positiven Leistungen in die Geschichte eingehen werden“.[15]

Wie irrig dabei, unter anderem, von Susanne Raab argumentiert wurde, geht aus ihrer Aussage über die niedrige Auflage der „Wiener Zeitung“ hervor. So bemerkte sie in der parlamentarischen Debatte süffisant, dass die „Wiener Zeitung“ mit nur 6.000 bis 8.000 verkauften Exemplaren „kaum Leserinnen und Leser“ habe. Offensichtlich kann die Ministerin nicht zwischen zahlenden Abonnenten und Lesern unterscheiden. Tatsächlich beträgt die Auflage der „Wiener Zeitung“ laut „Eurotopics“[16] werktags 18.000 Stück, am Wochenende sogar 43.000 Stück. Die Leserzahl hingegen liegt bei mindestens 30.000 Personen, höchstwahrscheinlich aber deutlich darüber.[17]

Vor allem die Begründung von BM Raab, dass es mangels einschlägiger Übernahme-Interessenten keine andere Möglichkeit für den Fortbetrieb der „Wiener Zeitung“ gegeben hätte, wird angezweifelt. So behauptet ua die Stellvertretende Chefredakteurin der renommierten „Süddeutschen Zeitung“, Alexandra Föderl-Schmid, dass neben drei Verlegern in Österreich, auch zwei deutsche Investoren Interesse an einer Übernahme der „Wiener Zeitung“ gezeigt hätten.[18] Zurecht wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es Raab und Blimlinger nicht einmal versucht haben, eine Zukunftsperspektive zu entwickeln, in dem sie etwa einen runden Tisch mit potentiellen Investoren einberufen hätten. Ebenso wenig haben sie es nicht einmal ansatzweise versucht, den Entfall der Inseratenentgelte für das Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ durch öffentliche Mittel zu kompensieren. Stattdessen haben sie auf Biegen und Brechen ihr Konzept durchgezogen – inklusive einer Journalistenausbildung, die im Kanzleramt angesiedelt ist (sic).

4.2. Inhalt des „WZEVI“-Gesetzes

Das WZEVI-Gesetz tritt gem. seinem § 12 Abs. 1 mit 1. Juli 2023 in Kraft. Damit tritt gem. Abs. 3 unter anderem aber auch die Verordnung des Bundeskanzlers über die Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“[19] außer Kraft. Die Höchstentgelte für Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung betrugen damals (2002) noch: (a) Grundvergütung für die Veröffentlichung, inklusive fünf Zeilen Veröffentlichungstext 40 €, (b) für jede weitere angefangene Zeile 6,00 €.

Gem. § 1 WZEVI-Gesetz steht die Wiener Zeitung GmbH im Alleineigentum des Bundes, dessen Anteilsrechte vom Bundeskanzler verwaltet werden. Zur Beratung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird ein fachkundiger Beirat eingerichtet, der aus fünf Personen bestehen soll, die vom jeweiligen Bundeskanzler für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich. Der Aufsichtsrat der Wiener Zeitung GmbH hat alle zwei Jahre, erstmals bis 30. Juni 2025, die Umsetzung des WZEVI-Gesetzes zu evaluieren und dem Bundeskanzler darüber Bericht zu erstatten.

Gem. § 2 obliegen der Wiener Zeitung GmbH eine Reihe unterschiedlicher Aufgaben, wie zB:

  • Die Herausgabe der Wiener Zeitung als Online-Medium und, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel, auch in einer Print-Version § 3 Abs. 1.
  • Die Errichtung eines „Media Hub Austria“ gem. § 4, der die Weiterentwicklung des Medienstandortes Österreich fördern soll, wozu auch öffentlich-private-Partnerschafts-Modelle eingerichtet werden können; ebenso soll ein zukunftsorientiertes Praxisprogramm für Journalisten angeboten und Medienkompetenz vermittelt werden.
  • Die Einrichtung, anstelle des Amtsblattes, einer deutlich erweiterten elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) § 5, die als eine Art digitales „Schwarzes Brett“ des Bundes fungieren und auch weitere nützliche Informationen für die Staatsbürger bereitstellen soll.
  • Die Veröffentlichung der bundesgesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen auf der EVI gem. § 6.
  • Die Veröffentlichung von sonstigen Verlautbarungen durch die Bundesdienststellen auf der EVI gem. § 7.
  • Die Einrichtung und der Betrieb der „Content-Agentur Austria“, zur Besorgung von Content- und Agenturleistungen für den Bund und Unternehmen des Bundes gem. § 8, uam.

Was die Finanzierungsfrage betrifft, so sieht § 10 vor, dass der Bund, beginnend mit 1. Jänner 2023, jährlich folgende Beträge zu leisten hat:

  • Für die Gestaltung und Verwaltung der EVI 3 Mio. €, zuzüglich des jährlich an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)[20] zu leistenden Betrages für die IT-technische Wartung der EVI.
  • Für die Wiener Zeitung 7,5 Mio. € und
  • Für den „Media Hub Austria“ 6 Mio. €.

In Summe stellt die Bundesregierung damit für das neue Geschäftsmodell Fördermittel in Höhe von 16,5 Mio. € bereit.[21] Der für die Produktion der Wiener Zeitung selbst vorgesehene Betrag von 7,5 Mio. € liegt allerdings weit unter dem bisherigen Erlös für die Einschaltung der Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung in Höhe von über 20 Mio. € pro Jahr.

4.3. Kritische Bemerkungen zum „WZEVI-Gesetz“

Da die einschlägigen Informationen bzw. Veröffentlichungen ohnehin seit Jahren elektronisch in der Ediktsdatei des Bundes[22] publiziert werden, wird allgemein begrüßt, dass mit dem WZEVI-Gesetz die Kostenpflicht für Pflichtveröffentlichungen in Papierform im Amtsblatt der Wiener Zeitung – so wie dies noch in den §§ 10 Abs. 2 und 277 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB)[23] vorgesehen war – aufgehoben wird.

In concreto werden aber eine Reihe von negativen Kommentaren geäußert, wobei vor allem der Umstand kritisiert wird, dass die Wiener Zeitung zukünftig eine viel zu unklare redaktionelle Ausrichtung aufweisen wird. Sie wird zu einem hybriden Instrument ausgestaltet, das zugleich sowohl als Online-Tageszeitung, wie auch als Monatsmagazin in Print fungieren soll. Dabei soll sie gem. § 3 Abs. 2 WZEVI-Gesetz vor allem Informationen über zeitgeschichtliche und gegenwärtige Ereignisse, unter besonderer Berücksichtigung von historischen, demokratiepolitischen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Aspekten, bis hin zu Themenstellungen der EU in Bezug auf Österreich, veröffentlichen. Bei diesen Vorgaben handelt es sich aber um völlig unterschiedliche redaktionelle Aufgaben, die mit den vorgesehenen Mitteln nicht zu bewerkstelligen sind.

Kritisch wird auch der Umstand gesehen, dass sich die „Content-Agentur Austria“ bei der Besorgung von Content- und Agenturleistungen gem. § 8 zu einer Art „Inhouse-Agentur des Bundes“ entwickeln könnte, die damit die am Werbemarkt tätigen etablierten Unternehmen konkurrenzieren würde. Konkret könnte damit die gesamte Beratung in diesem Bereich, die Verteilung von Inseraten- und Mediabudgets, die Abwicklung von Mediaplänen, der Ein- und Verkauf von Mediavolumina nicht von am Markt tätigen Agenturen beauftragt, sondern über diese „Inhouse-Agentur“ abgewickelt werden.[24]

Was wiederum die Konzeption der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gem. § 5 WZEVI-Gesetz betrifft, so wäre es angezeigt, dass dabei sowohl die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors[25], ebenso wie auch die Vorgaben der künftigen ESAP-Richtlinie im Hinblick auf die Einrichtung und Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals[26] für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Unternehmens- und Produktinformationen, mitberücksichtigt werden.[27]

5. Qualitätsmängel in der österreichischen Medienpolitik

Völlig korrekt wird von einer einschlägigen Expertin im gegenständlichen Zusammenhang wörtlich festgestellt: „Die Demontage der Wiener Zeitung steht sinnbildlich für das, was in der Medienpolitik in Österreich schiefläuft“.[28] Bedenkt man, dass in Österreich etwa ein Dutzend Tageszeitungen erscheinen, während es in der bevölkerungsmäßig zehnmal so großen Bundesrepublik Deutschland mehr als 300 sind, dann muss man erkennen, dass es hier nicht zu viele, sondern zu wenige Tageszeitungen gibt – und dies trotz eines gut dotierten Mediamarktes. Jahrelang haben Verleger in Österreich über Zeitungsinserate Millionen an Euro kassiert, wozu noch eine namhafte Presseförderung kam. Diese Kombination aus mehr als 200 Mio. € an jährlichen Inseraten der öffentlichen Hand und inzwischen 73 Mio. € an jährlichen Förderungen für private Medienunternehmen ist einzigartig in Europa. Im Vergleich dazu beträgt das Inseratenaufkommen in der, wie vorstehend erwähnt, bevölkerungsmäßig zehnmal so großen Bundesrepublik Deutschland im Durchschnitt 58 Mio. € pro Jahr, und Presseförderung existiert in Deutschland überhaupt keine.[29]

Was die Stellung der Pressefreiheit betrifft, so belegt Österreich im Länder-Ranking 2023, das von der Organisation „Reporter ohne Grenzen“ (ROG) erstellt wurde, unter den geprüften 180 Staaten Platz 29 und liegt somit im Mittelfeld der als „zufriedenstellend“ eingestuften Länder. Dabei ist allerdings die Einstellung der „Wiener Zeitung“ (noch) nicht berücksichtigt und wird erst im nächsten Ranking 2024 entsprechend gewichtet werden. Weniger gut bestellt ist es um die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, da Österreich in dieser Unterkategorie auf Platz 33 zurückfiel.

Kritisch sieht der Österreich-Präsident von ROG, Fritz Hausjell, den Umstand, dass korruptiven Verhältnissen zwischen Regierung und Medien durch den 2022 vorgelegten Entwurf des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes[30] kein Riegel vorgeschoben wird und das geplante Informationsfreiheitsgesetz[31] nach wie vor nicht verabschiedet wurde, obwohl die Initiative dafür bereits Ende Jänner 2013 (!) lanciert wurde.[32] Damit ist Österreich der einzige EU-Mitgliedstaat, der noch nicht über ein derartiges Gesetz verfügt.[33]

6. Das neue ORF-Gesetz

Am Tag der Pressefreiheit, dem 3. Mai 2023, erschienen die meisten österreichischen Tageszeitungen mit einer leeren Titelseite. Damit sollte deren Protest gegen das neue ORF-Gesetz[34] ausgedrückt werden, dessen Begutachtungsfrist noch bis Ende Mai 2023 läuft. Mit dem ORF-Gesetz erhält das größte Medienunternehmen Österreichs zusätzliche öffentliche Geldmittel sowie erheblich mehr Möglichkeiten, seine Aktivitäten und Angebote im digitalen Raum auszuweiten.

Wie locker bisher im Bereich der Vergebührung von Informationsdienstleistungen in Österreich vorgegangen wurde, lässt sich am Beispiel des gebührenfreien Empfangs von ORF-Programmen über das Internet belegen, den der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2022[35] als verfassungswidrig erkannt hat. In Österreich bezahlte bisher derjenige eine Gebühr, der ein Radio- oder Fernsehgerät besitzt; wer Inhalte dagegen streamte, nutzte diese gratis. Am 26. April 2023 einigte sich die Bundesregierung nunmehr auf eine neue ORF-Finanzierung, aufgrund derer es mit dem ORF-Beitrag ab 2024 eine Haushaltsabgabe von 15,30 € pro Monat plus Landesabgaben für jeden Hauptwohnsitz-Haushalt und jedes Unternehmen statt der aktuellen gerätegekoppelten GIS-Gebühr geben wird. Nicht überraschend nannte der Mediensprecher der ÖVP, Kurt Egger, die Haushaltsabgabe in diesem Zusammenhang als die „verträglichste“ Finanzierungsvariante.[36]

Mit mindestens 710 Mio. €, die der ORF von den Gebührenzahlern nunmehr als „ORF-Haushaltsabgabe“ erhält, verfügt der ORF über zehn Mal so viel öffentliches Geld wie alle privaten Medienunternehmen zusammen. Zusätzlich dazu darf der ORF im TV, Radio und Online weiterhin fast ohne Einschränkungen Werbung verkaufen, was ihm noch einmal mehr als 300 Mio. € pro Jahr einbringt. Damit kassiert der ORF durch das neue ORF-Gesetz weit mehr als 1 Mrd. € pro Jahr und „tritt damit verstärkt in Konkurrenz zu den privaten journalistischen Medien, denen jegliche Entwicklungsmöglichkeit in die Zukunft abgeschnitten wird. Die österreichische Medienvielfalt ist dadurch existenziell bedroht“.[37]

Der ORF reagierte irritiert auf diese Unterstellungen des Verbands österreichischer Zeitungen (VÖZ) zum ORF-Gesetz und erklärte, dass diese nur den internationalen Mediengiganten in die Hände spielen, heimischen Anbietern nichts bringen und einer Abschaffung des ORF in seiner heutigen Form gleichkommen würden. Das spezielle Verbot der Durchführung von Social-Media-Aktivitäten mit öffentlichen Mitteln durch den ORF stünde sogar im Widerspruch zu Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und verstößt gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Meinungsäußerungsfreiheit und Rundfunkfreiheit.[38]

Am 3. Mai 2023 lancierte die Tageszeitung „Österreich“ und „oe24“ eine Petition namens „Stoppt die ORF-Steuer“ gegen die Haushaltsabgabe, die innerhalb von zwei Tagen von mehr als 50.000 Menschen unterstützt wurde. Wie der „Österreich“-Geschäftsführer Niki Fellner am 5. Mai ausführte, werde die Petition schon kommende Woche die 100.000-Unterstützer-Marke – auf www.oe24.at/orf – knacken. In diesem Zusammenhang hofft er, dass die Regierung diesen tausendfachen Appell hört und das ORF-Gesetz in der jetzigen Form stoppt.

Neben der starken Finanzierung des ORF wurde aber von der heimischen Medienpolitik weder für eine Entpolitisierung desselben noch dafür gesorgt, dass den anderen Medien, angesichts eines ORF mit stark ausgedehnter Online-Berichterstattung[39], genügend Raum für das wirtschaftliche Überleben bleibt.

Österreich braucht ein konstruktives Miteinander des ORF und der Privatmedien im gegenwärtigen dualen Mediensystem, das nicht mehr in der bisherigen einfachen Aufteilung zwischen Print und Audiovision besteht, sondern auf beiden Seiten das gesamte – vor allem auch digitale – Verbreitungsspektrum umfasst. Es sollte daher zu einem entsprechenden Nachverhandeln des ORF-Gesetzes kommen, wobei strittige Fragen durch einen politikunabhängigen Senat gelöst werden könnten, der aus drei unabhängigen Fachleuten und je zwei Vertretern des ORF und des Verbandes Österreichischer Zeitungen (VÖZ) bestehen sollte.[40]

7. Schlussbetrachtungen

So bedauerlich die Einstellung der Print-Version der Wiener Zeitung auch ist und so berechtigt die Kritik sowohl an der bisherigen Säumnis der Bundesregierung zur Vermeidung dieses Umstandes, als auch an der von ihr nunmehr veranlassten „Sanierung“ durch das WZEVI-Gesetz auch ausfällt, so wird der wahre Verlust, den der Untergang der Wiener Zeitung verursacht hat, dabei nicht angesprochen.

Es geht dabei nämlich um die Tatsache, dass die Republik Österreich damit die Möglichkeit verliert, in einem in ihrem Eigentum stehenden Printmedium kontinuierlich über besonders relevante völkerrechtliche und europarechtliche Probleme (mit Österreich-Bezug) zu berichten, die in der österreichischen Öffentlichkeit nicht entsprechend aufbereitet und allgemeinverständlich dargestellt werden. Ganz besonders betrifft dies die Erklärung der Stellung Österreichs in der EU sowie die daraus resultierenden komplexen Fragen, die in der Berichterstattung der jeweiligen Tageszeitungen des Öfteren nur ansatzweise angesprochen werden. Eine vertiefte Diskussion auf der Basis der jeweiligen sekundärrechtlichen Rechtsgrundlagen, noch dazu im Lichte der Judikatur des Gerichtshofes der EU, findet dementsprechend nicht statt, obwohl dies bei der ausgesprochen euroskeptischen Einstellung der Österreicher mehr als angezeigt wäre. Ganz allgemein hat sich Österreich zu einem extrem EU-kritischen Mitgliedstaat entwickelt, in dem laut Eurobarometer 2022 lediglich 42 % der befragten Österreicher angaben, dass die EU-Mitgliedschaft eine „gute Sache“ sei – das ist die niedrigste Zustimmungsrate in der gesamten EU. Der EU-Durchschnitt lag hier bei 62 %.[41]

Wie der Autor bisher mehrfach gefordert hat, benötigt Österreich dafür ein Printmedium, in dem zwei fixe wöchentliche Einschaltungen enthalten sind, die genau auf diese Fragen eingehen. Zum einen könnte dies eine wöchentliche Kolumne in einer österreichischen Tageszeitung sein, in der alle zuletzt in EU-Organen tätig gewesenen österreichischen Vertreter ihre Aktivitäten, vor allem mit Österreich-Bezug, in diese einmelden, und zum anderen könnte – zB ebenfalls in derselben Ausgabe – eine weitere fixe Kolumne platziert werden, in der die in dieser Woche aufgetretenen europarechtlichen Rechtsfragen von Spezialisten kurz abgehandelt und allgemein verständlich dargestellt werden.

Mit der Einstellung der Wiener Zeitung hat sich die Republik Österreich dieser idealen Möglichkeit begeben, in einem Printmedium, das noch dazu in ihrem Eigentum steht, diese beiden fixen Kolumnen unterzubringen und damit informativ die europarechtliche „Vorherrschaft“ am österreichischen Medienmarkt anzutreten. Das ist der eigentliche „Verlust“, den die Republik durch den Untergang der Wiener Zeitung erlitten hat, wenngleich der Entfall der Wiener Zeitung als seriöses Print-Medium die Medienlandschaft natürlich ganz allgemein um einiges ärmer gemacht hat.

[1] UNIS/SGSM/1310, vom 28. April 2023; unis.vienna@un.org.

[2] Siehe dazu Rosner, S. Am seidenen Faden der Eigentümer, Wiener Zeitung vom 29./30. April 2023, S. 3.

[3] Die Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflichten gehen aus insgesamt rund 380 Bundesgesetzen hervor; Parlamentskorrespondenz Nr. 430 vom 19. April 2023, S. 3.

[4] Vgl. Fidler, H. Es wird ernst für die „Wiener Zeitung“: Pflichtinserate sollen bald wegfallen, derStandard.at, vom 24. Februar 2021.

[5] Vgl. Letzte „Wiener Zeitung“-Ausgabe am 30. Juni, zahlreiche Kündigungen; Wiener Zeitung vom 29./30. April 2023, S. 26.

[6] Baumgartner, B. Kurt-Vorhofer-Preis geht an Redaktion der „Wiener Zeitung“, Wiener Zeitung vom 5. Mai 2023, S. 21.

[7] ABl. 2019, L 186, S. 80 ff.; gestützt auf die Rechtsgrundlage der Niederlassungsfreiheit in Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, c, f und g AEUV.

[8] Vgl. AK Positionspapier, vom Juni 2018.

[9] Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022); BGBl. I Nr. 186/2022.

[10] 3041/A(E) XXVII. GP.

[11] 3293/A XXVII. GP.

[12] 2013 der Beilagen XXVII. GP – Ausschussbericht NR – Gesetzestext.

[13] Vgl. Schiretz, V. Lange Geschichte, lange Debatte, Wiener Zeitung vom 12. Mai 2023, S. 3.

[14] Diese Bestimmung geht allerdings lediglich aus den Erläuterungen, nicht aber aus dem WZEVI-Gesetz selbst, hervor.

[15] Haller, M. Eine Tageszeitung für Österreich, Wiener Zeitung vom 3. Mai 2023, S. 11.

[16] „Eurotopics“ ist ein Portal der renommierten Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn.

[17] Haller, Eine Tageszeitung für Österreich (Fn. 15).

[18] Föderl-Schmid, A., Missbrauch von Macht und Medien, Wiener Zeitung vom 2. Mai 2023, S. 13.

[19] BGBl. II Nr. 124/2002.

[20] BGBl. Nr. 757/1996.

[21] Vgl. Parlamentskorrespondenz Nr. 455 vom 27. April 2023.

[22] Gem. § 89j Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); dRGBl. Nr. 217/1896 idgF.

[23] dRGBl. S. 219/1897 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021.

[24] Stellungnahme der WKO zum Ministerialentwurf des WZEVI-Gesetzes vom 21. November 2022 (Sachbearbeiter Dr. A. Schuschnigg), S. 10.

[25] ABl. 2019, L 172, S. 56 ff.

[26] COM(2021) 724 final, vom 25. November 2021. Die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point, ESAP) bis zum Jahr 2024 ist eine Leitmaßnahme des Aktionsplans zur Errichtung einer Kapitalmarktunion (CMU), der von der Europäischen Kommission am 24. September 2020 angenommen wurde (COM(2020) 590 final).

[27] Stellungnahme der WKO zum Ministerialentwurf des WZEVI-Gesetzes (Fn. 24), S. 5 f.

[28] Föderl-Schmid, Missbrauch von Macht und Medien (Fn. 18).

[29] Föderl-Schmid, Missbrauch von Macht und Medien (Fn. 18).

[30] RIS – Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 09.05.2023; da es sich dabei um die Änderung des BVG Medienkooperation und Medienförderung (BGBl. I Nr. 125/2011) handelt, benötigt diese Novelle im Plenum des NR eine Zweidrittelmehrheit.

[31] Vgl. Antrag des Abg. Dr. Alfred Noll, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), eingebracht am 27. Februar 2019 (631/A XXVI. GP – Initiativantrag).

[32] Am 30. Jänner 2013 initiierte der ehemalige Journalist Josef Barth, gemeinsam mit dem Politologen Hubert Sickinger und anderen Mitstreitern, die Kampagne „Transparenzgesetz.at“ und damit die Initiative für ein Informationsfreiheitsgesetz in Österreich. Anlässlich des offiziellen Kick-Off-Event der Kampagne am 13. Februar 2013 im Presseclub Concordia versprachen sowohl der Bundeskanzler, als auch der Vizekanzler, dass ein solches Gesetz „noch vor dem Sommer“ beschlossen werden solle; vgl. 10 Jahre – und kein Informationsfreiheitsgesetz: Transparenz-NGO erinnert Regierung an Versprechen, Forum Informationsfreiheit, vom 13. Februar 2023.

[33] Pressefreiheit: Nach Absturz Konsolidierung im Mittelmaß, Wiener Zeitung vom 3. Mai 2023, S. 4.

[34] Vgl. Ministerialentwurf des ORF-Gesetzes; 266/ME XXVII. GP.

[35] G 226/2021-12; BGBl. Teil I Nr. 126/2022.

[36] „ORF-Beitrag verträglichste Variante“, Der Standard, vom 5. Mai 2023, S. 25.

[37] Kritische Stellungnahme des Präsidenten und Geschäftsführers des Verbands Österreichischer Zeitungen (VÖZ) sowie der Chefredakteure von 17 österreichischen Zeitungen auf der Rückseite der erwähnten „Leerseite“ in deren Ausgabe vom 3. Mai 2023, S. 2; vgl. Gulnerits, K. Sie wissen, was sie tun, News 18/2023, S. 5.

[38] Der ORF warnt vor einer Abschaffung, Der Standard, vom 12. Mai 2023, S. 25.

[39] Der ORF darf erstmals exklusiv für online produzieren, hat stark erweiterte Videomöglichkeiten auf der Website und darf Videos auch länger als die bisherigen sieben Tage online lassen; vgl. Leyrer, G. „Österreich darf nicht Ungarn werden“, Kurier vom 4. Mai 2023, S. 4.

[40] Vgl. Klausnitzer, R. Nachverhandeln beim ORF-Gesetz würde helfen!, Der Standard, vom 4. Mai 2023, S. 27.

[41] https://industriemagazin.at/news/oesterreicher-mit-eu-unzufrieden/

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