Inhaltsverzeichnis
Einführung und Begriffsklärung
1. Nutzung und/oder Ausbeutung der Natur?
2. Erste Versuche, „Eigenrechte der Natur“ konzeptiv zu erfassen und zu reglementieren
In der „Dritten Welt“
In der „Ersten Welt“
Im Rahmen der UNO
Im Rahmen des Europarates
Im Rahmen der Europäischen Union (EU)
3. „Richterrechtliche“ Ausbildung von „Eigenrechten der Natur“
Schweiz: Das Urteil des EGMR in re „KlimaSeniorinnen Schweiz“
Kritische Kommentare zum Urteil „KlimaSeniorinnen Schweiz“
Österreich: Das Urteil des EGMR in re „Müllner versus Austria“
Deutschland: Landgericht Erfurt in re „Dieselskandal“ (Unzulässigkeit des „Thermofensters“)
4. Der „Ökozid“ als völkerrechtliches Delikt
Versuche der Aufnahme des „Ökozid“ als Verbrechen in das Römische Statut des IStGH
5. Rezente Kompilationen von Bemühungen zur Schaffung von „Eigenrechten der Natur“
6. Schlussbetrachtungen
Nachtrag
Einführung und Begriffsklärung
Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit einem bisher kaum bekannten Thema, das in der europäischen Öffentlichkeit noch nicht die Bedeutung erlangt hat, die ihm aktuell Schritt für Schritt zukommt. Es handelt sich dabei um die Bemühung, die Natur nicht nur als Adressat von Umweltschutzmaßnahmen, das heißt als bloßes Rechtsobjekt zu verstehen, sondern ihr auch eigene Rechte zuzugestehen, und sie damit als Rechtssubjekt zu qualifizieren, das seine Verletzung auch mit eigenen subjektiven Rechten sanktionieren kann.
Alle Probleme, die aus dem gegenwärtigen kapitalistischen Wirtschaftsmodell folgen, wie die Umweltzerstörung, die Klimakrise, der Verlust an biologischer Vielfalt, die Ressourcenknappheit uam, deuten aktuell immer stärker darauf hin, dass wir eine neue „Schöpfungstheologie“ iSv „Eigenrechten der Natur“ benötigen. Für einen solchen Paradigmenwechsel müssten allerdings die bestehenden Rahmenbedingungen der Beziehung „Gesellschaft versus Natur“ grundlegend geändert werden.
Im Vergleich zur bestehenden Umweltethik und Umweltgesetzgebung gehen die „Rechte der Natur“ einen Schritt weiter: Die Natur wird als Subjekt mit intrinsischem Wert und eigenen Rechten anerkannt. Damit stellen die Rechte der Natur aber die verbreitete anthropozentrische Weltsicht in Frage, die die Menschen als von der Natur getrennt und die Natur als deren Eigentum und Ressource betrachtet, die nach Belieben ausgebeutet werden kann und die es – wenn überhaupt – nur aufgrund ihres Nutzens für die Menschen zu schützen gilt.
Völlig konträr zur bisherigen Anschauung, dass sich der Mensch die Natur untertan zu machen habe, kommt es gegenwärtig – mit den zu erwartenden Bemühungen, eine Eigenrechtsfähigkeit der Natur zu begründen – zu einem wahrhaften Paradigmenwechsel. Wurde bisher nur vom Klima und dessen Auswirkungen auf die Gesellschaft und deren Aktivitäten gesprochen, so beginnt sich nunmehr, Schritt für Schritt, der Gedanke herauszubilden, dass unter Umständen der Natur selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit, samt den damit verbundenen Rechten, zukommen könnte. Als Vorbild dafür dienen die indigenen Völker der „Dritten Welt“, die – im Gegensatz zum gegenwärtigen anthropozentrischen Weltbild der Staaten der „Ersten Welt“ – seit Jahrhunderten die Natur als ein dem Menschen gleichwertiges Lebewesen anerkennen, das mit eigenen Rechten ausgestattet ist, und damit untereinander ein ökozentrisches Weltbild teilen.
Da diese Diskussionen bisher aber nur in der (kargen) einschlägigen wissenschaftlichen Literatur, nicht aber, auf der politischen Ebene – das heißt in der Öffentlichkeit selbst – stattgefunden haben, ist es angezeigt, dazu eine kurze Einführung zu verfassen. Dabei wird versucht, die unterschiedlichen Ansätze zur Ausbildung und Verankerung von „Eigenrechten der Natur“ in ihren jeweiligen Ausprägungen darzustellen und kurz zu kommentieren.
Daneben wird aktuell aber auch versucht, den „Ökozid“, als Kriminalisierung von Umweltverbrechen, zu reglementieren und zu sanktionieren, um ihn in der Folge als Delikt in das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) aufzunehmen, was in Europa vor allem von Belgien betrieben wird. Das „Ökozid“-Konzept und die wachsende Bewegung „Rechte der Natur“ sind quasi zwei Seiten derselben Medaille: Die Rechte der Natur werden durch die Ökozid-Gesetzgebung geschützt. Beide Konzepte arbeiten zunehmend zusammen.[1]
Es ist also höchste Zeit, sowohl die Forderungen nach „Eigenrechten der Natur“, als auch die Bemühungen, einen „Ökozid“ zu reglementieren und entsprechend zu sanktionieren, darzustellen und zu kommentieren, was nachstehend in aller Kürze versucht werden soll. Dabei sollen aber auch die im Vorfeld der Ausbildung von „Eigenrechten der Natur“ etablierten Tatbestände, wie zB das Menschenrecht auf eine intakte Umwelt, den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Umwelthaftung, kurz angesprochen werden.
- Nutzung und/oder Ausbeutung der Natur?
„Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan (…)“[2]. Dieses Gebot – „Macht Euch die Erde untertan“ – aus der biblischen Schöpfungsgeschichte diente zunächst nur dazu, die Menschen zu animieren, in einer bedrohlichen Umwelt zu überleben, war also als eine reine Überlebensstrategie gedacht. Die Menschen sollten die Erde kultivieren, um von deren Erträgen leben zu können, diese aber nicht ausbeuten. Diese Ansicht, die grundlegend in den Ländern des Südens, dh in der „Dritten Welt“, vorherrschte – in denen sich dementsprechend auch die ersten Ansätze der Verankerung von „Rechten der Natur“ ausbildeten – wurde in denen des Nordens, dh in der „Ersten Welt“, völlig vernachlässigt.
In der „Ersten Welt“ verstand sich der Mensch als die Krone der Schöpfung, der die Natur zu seinem Nutzen uneingeschränkt in Dienst nehmen und ausbeuten konnte. Ihren Höhepunkt fand diese Überlegung in der Ausbildung kapitalistischer Wirtschaftsmodelle, die eine forcierte Industrialisierung auslösten, deren Konsequenzen – wie Umweltzerstörung, Umweltverschmutzung, Klimakrisen[3], Ressourcenknappheit uam – zu einer zunehmenden Belastung wurden.[4] Sehr drastisch wurde der moderne Mensch, seit der industriellen Revolution, in diesem Zusammenhang als „homo destructor“ beschrieben.[5]
Es war in der Folge zwei grundlegenden Veröffentlichungen vorbehalten, diese Probleme zu verbalisieren und dafür entsprechende Lösungsmöglichkeiten anzubieten. Erste Reflexionen dieser Problematik gingen auf die Veröffentlichung „The Limits to Growth“[6] zurück, die Anfang März 1972 vom Club of Rome in Washington präsentiert wurde. Die Hauptaussage dieser Publikation über „Die Grenzen des Wachstums“ war die: „In einer endlichen Welt, die von endlichen Ressourcen lebt, kann exponentielles Wachstum, wie es im Nachkriegsboom verzeichnet wurde, nicht von Dauer sein. Wenn die gegenwärtige Zunahme der Weltbevölkerung, der Industrialisierung, der Umweltverschmutzung, der Nahrungsmittelproduktion und der Ausbeutung von natürlichen Rohstoffen unverändert anhält, werden die absoluten Wachstumsgrenzen auf der Erde im Laufe der nächsten hundert Jahre erreicht“.[7]
Einige Jahre später, nämlich 1983, gründete die UNO eine „Weltkommission für Umwelt und Entwicklung“, an deren Spitze die Norwegerin Gro Harlem Brundtland stand, die 1987 den Bericht „Our Common Future“[8] vorlegte. In diesem „Brundtland-Report“ war festgehalten, dass das Wirtschaftswachstum in den Ländern der Dritten Welt eine notwendige Bedingung für die Überwindung der Armut darstelle, während für die industrialisierten Länder Wachstumsraten vorgesehen waren, die tiefer als jene Asiens, Afrikas oder Lateinamerikas lagen. Zugleich machte Brundtland die „Nachhaltigkeit“ zum Angelpunkt ihres Berichts: die anvisierten Entwicklungen sollten die Bedürfnisse der gegenwärtigen Generation abdecken, ohne die Fähigkeit zukünftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Wachstumsstop und Nullwachstum, wie der vorerwähnte Bericht des Club of Rome sie noch nahegelegt hatte, wichen im Brundtland-Bericht dem Konzept eines begrenzten, eben „nachhaltigen“ Wachstums.[9]
Damit wandelte sich die Umweltdebatte zu einer kontrovers geführten Wachstumsdebatte, unter Einschluss von Wohlfahrtsaspekten, aber unter Abkehr vom inhärent auf Wirtschaftswachstum ausgerichteten Kapitalismus. Wenn im Zeichen des Wachstums immer mehr Menschen immer mehr nicht erneuerbare Ressourcen nutzen[10], dann braucht es neue Lebensformen, die zu einer Schrumpfung der Ressourcennutzung führen: Degrowth oder Postgrowth sind die Stichworte dazu[11], die von einer existenzgefährdenden Bahn der materialistischen Wohlstandsgesellschaft wegführen[12]. Dieser Pessimismus geht aber auf ein Missverständnis zurück, nämlich auf den Effekt der Preise in einer Marktwirtschaft. Werden Rohstoffe knapp, führt dies zu höheren Preisen und entsprechend zu einem sparsameren Einsatz derselben. Das Streben der Menschen nach einem besseren, selbstbestimmten Leben lässt sich aber nicht verbieten.[13]
All diese Erkenntnisse deuten aktuell immer stärker darauf hin, dass wir, wie vorstehend erwähnt, eine neue Schöpfungstheologie iSv „Eigenrechten der Natur“ benötigen[14]. Für einen solchen Paradigmenwechsel müssten allerdings die Rahmenbedingungen der Beziehung „Gesellschaft versus Natur“ grundlegend verändert werden.[15] Gemäß einer Studie der NGO Oxfam vom November 2022 über das Konsumverhalten von 125 Milliardären, wurde festgestellt, dass diese gemeinsam so viele Treibhausgase verursachen, wie ganz Frankreich zusammen (sic)[16].
Völlig konträr zur bisherigen Anschauung, „dass sich der Mensch die Natur untertan zu machen habe“, kommt es gegenwärtig – mit den zu erwartenden Bemühungen, eine „Eigenrechtsfähigkeit“ der Natur zu begründen – zu einem wahrhaften Paradigmenwechsel. Wurde bisher nur vom Klima und dessen Auswirkungen auf die Gesellschaft und deren Aktivitäten gesprochen, so beginnt sich nunmehr, Schritt für Schritt, der Gedanke herauszubilden, dass unter Umständen der Natur selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit, samt den damit verbundenen Rechten, zukommen könnte. Sobald man aber der Natur subjektive Rechte zugesteht, können Umweltverbände, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder Anwaltskanzleien diese Rechte vor Gericht einklagen.[17]
- Erste Versuche, „Eigenrechte der Natur“ konzeptiv zu erfassen und zu reglementieren
In der „Dritten Welt“
Aufbauend auf der Ansicht indigener Völker, die die Natur, als ihren Lebensraum, als mit eigenen Rechten ausgestattet, angesehen haben, beginnt in ausgewählten lateinamerikanischen Staaten, aber auch in Indien und Neuseeland – vor knapp 20 Jahren – eine Tendenz, die Kategorie der „Rechte der Natur“ in geltendes Recht zu integrieren, und zwar auf unterschiedlicher Ebene: zum einen auf verfassungsrechtlicher Ebene (Ecuador), zum anderen auf einfachgesetzlicher Ebene (Bolivien, Uganda), sowie auf föderalistischer Ebene (Mexico) und auf Gemeindeebene (USA, Brasilien). Daneben wurden einzelne Eigenrechte der Natur durch Gesetz (Neuseeland[18], Australien) sowie durch Gerichtsentscheidungen in einzelnen Staaten (Ecuador, Indien, Bangladesch, Kolumbien, Belize) verankert.[19] Beobachtern zufolge gibt es seit 2006 über 100 Initiativen in 29 Ländern, Eigenrechte der Natur zu verankern.[20]
Was die Entwicklung der Verankerung autonomer Rechte der Natur weltweit betrifft, so stellt sie sich, im historischen Ablauf, in den ersten zehn Jahren, folgendermaßen dar:
2008: In der Verfassung von Ecuador wurde in Art. 71 Folgendes verankert: „Die Natur oder Pachamama[21] (…) hat das Recht, zu existieren, zu bestehen, ihre Lebenszyklen, ihre Struktur, ihre Funktionen und ihre Prozesse in der Evolution zu erhalten und zu regenerieren. Jede Person, jedes Volk, jede Gemeinschaft oder Nationalität kann die Anerkennung der Rechte der Natur vor den öffentlichen Organen einfordern“. Ähnlich judizierte auch der ecuadorianische Verfassungsgerichtshof – in den bekannten Fällen Los Cedros[22] und Estrellita – der die Natur als eigenes Rechtssubjekt, und nicht nur als bloßes Schutzobjekt versteht.[23]
2010: Das bolivianische Gesetz der Rechte von Mutter Erde sieht in der Verfassung No. 71, Art. 3 vor: „Mutter Erde ist das dynamische lebende System, das aus der unteilbaren Gemeinschaft aller Lebenssysteme und Lebewesen besteht, die miteinander in Beziehung stehen, voneinander abhängig sind und sich gegenseitig ergänzen und ein gemeinsames Schicksal teilen“. Im selben Jahr wurde auf einer Konferenz indigener Gruppen in Cochabamba die „Allgemeine Erklärung der Rechte von Mutter Erde“ beschlossen, die die „Mutter Erde“ als Lebewesen anerkennt, das unveräußerliche Rechte besitzt.
2014: In Aotearoa, Neuseeland, wird durch den „Te Urewera Act“ der Te Urewera-Nationalpark als juristische Person anerkannt.
2016: Das kolumbianische Verfassungsgericht[24] verleiht dem „Atrato-Fluss“ den Status einer juristischen Person mit Rechten auf Schutz, Erhaltung, Pflege und Erneuerung.
2017: In Aotearoa wird mittels des „Te Awa Tupua Act“ (Whanganui River Claims Settlement Act) der Whanganui-Fluss als Lebewesen mit intrinsischem Eigenwert anerkannt und als juristische Person bezeichnet. Damit endete eine mehr als 150 Jahre andauernde Rechtsstreitigkeit, mit der die indigenen Whanganui-Maori den Schutz des Flusses als ihren Ahnen begehrten.
Zwischen März und Juli 2017 spielte sich in Indien Folgendes ab: Der High Court von Uttarakhand spricht den Flüssen Ganges und Yamuna sowie den Gletschern von Gangotri und Yamunotri im Himalaya – für deren Überleben, Sicherheit, Erhalt und ihr Wiederaufleben – den Status von juristischen Personen zu. Auf Einspruch der Regierung setzt der Oberste Gerichtshof im Juli 2017 die Verfügungen des High Court im Ganges- und Yamuna-Fall jedoch wieder aus.
2018: Der kolumbianische Teil des amazonischen Regenwaldes wird durch den Obersten Zivilgerichtshof[25] als juristische Person anerkannt.
2019: In El Salvador erfolgt die Anerkennung der staatlichen Wälder als lebende Entitäten und in Bangladesch wird durch die „High Court Division Declaration in Writ Petition Nr. 13989“ der Turag-Fluss und alle sonstigen Flüsse Bangladeschs als lebende Entitäten anerkannt.[26]
In der „Ersten Welt“
Der Gedanke eines ökozentrischen Weltbildes wurde in westlichen Rechtssystemen erstmals 1972 durch den amerikanischen Autor Christopher Stone in seinem berühmten Aufsatz „Should trees have standing“[27] aufgegriffen, indem dieser – rechtsanalog zum Konstrukt von nichtmenschlichen Rechtspersonen, wie zB juristischen Gesellschaften, Stiftungen uam. – die Ausdehnung von subjektiven Rechten auch auf andere Lebewesen, wie zB Bäume, vorschlug.
In Ausdehnung auch auf Tiere[28] erhoben Natur- und Umweltschutzverbände – als Geschäftsführer ohne Auftrag – in der sog. „Robbenklage“ vor dem VG Hamburg Widerspruch gegen mehrere Genehmigungen zur Einbringung von Abfallstoffen in die Hohe See, der vom Gericht aber als unzulässig zurückgewiesen wurde, da die „Seehunde in der Nordsee“ im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig seien.[29]
In der Folge entwickelte sich bereits in den 1980er Jahren des vorigen Jhdts. ein internationales Netzwerk für „Eigenrechte der Natur“ („Earth Jurisprudence“)[30] und 2001 wurde die erste internationale „Earth Jurisprudence Conference“ im amerikanischen Bundesstaat Virginia veranstaltet. Fünf Jahre später wurde die Natur als Rechtssubjekt in der Verordnung der Gemeinde von Tamaqua Borough im Bundesstaat Pennsylvania anerkannt. Es handelte sich hierbei um die erste offizielle Anerkennung von Eigenrechten der Natur in westlich-orientierten Rechtssystemen,[31] ein Umstand, der aber im Rahmen europäischer Verfassungen keine entsprechende Nachahmung fand.
So versteht zB die deutsche Bundesverfassung die Natur als ein Objekt, das es zu bewahren gilt. Dieses Verständnis hat seinen Ausdruck in Art. 20a Grundgesetz (GG) wie folgt gefunden: “Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“.
Diese Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ wurde 1994 in das GG aufgenommen und 2002 um den Tierschutz ergänzt. Ihr Anwendungsbereich ist grundsätzlich weit zu verstehen, und umfasst neben den Tieren alle Umweltmedien, wie Boden und Gewässer, Landschaften und Ökosysteme, Luft und Klima. Dabei soll diese Bestimmung die Natur – also die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere – aber nur objektiv-rechtlich schützen, sodass weder die Natur noch Menschen aus Art. 20a GG subjektive Rechte ableiten können.[32] Diese objektiv-rechtliche Schutzverpflichtung ist auch in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankert, da der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen mit einschließt. Diese Schutzpflicht umfasst daher auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit – auch zukünftiger Generationen – vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen.[33]
Im Rahmen der UNO
In der Erkenntnis, dass Umweltzerstörung, Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, Wüstenbildung und eine nicht nachhaltige Entwicklung einige der drängendsten und gravierendsten Probleme sind, die die Fähigkeit der heutigen und künftigen Generationen zur wirksamen Wahrnehmung aller Menschenrechte bedrohen, hat der UN-Menschenrechtsrat, der im Juni 2006 die UN-Menschenrechtskommission abgelöst hat, im Jahr 2021 ein Recht auf eine saubere und intakte Umwelt anerkannt, aber eben als Menschenrecht und nicht als neues Konzept von Eigenrechten der Natur.[34]
In der Folge wählte die Generalversammlung der UNO dieselbe Vorgangsweise und erkannte in ihrer Res. 76/300 vom 28. Juli 2022 das „Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt“ als Menschenrecht an und stellte fest, dass dieses Recht mit anderen Rechten und dem bestehenden Völkerrecht zusammenhängt und dessen Förderung die vollständige Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkünfte nach den Grundsätzen des Umweltvölkerrechts erfordert.[35]
In diesem Zusammenhang erscheint auch die Initiative der „Global Alliance for the Rights of Nature“ erwähnenswert, die vorgeschlagen hat, die Menschenrechtserklärung der GV der UNO[36] zu ergänzen und mit einer Erklärung der „Rechte der Natur“ („Universal Declaration of the Rights of Mother Nature“) zu versehen.[37]
Im Rahmen des Europarates
Im Schoß des Europarates wurde am 4. November 1998 das „Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht“[38] unterzeichnet, das allerdings nie ratifiziert wurde, und dementsprechend auch nicht in Kraft getreten ist. Dessen derzeitige Überarbeitung und Ausgestaltung für ein aktuelles Umweltschutz-Abkommen des Europarates wird von der nachstehend erwähnten „EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt“ maßgeblich beeinflusst, was alleine schon daraus ersichtlich ist, dass die Europäische Kommission, durch einen Beschluss des Rates, dazu ermächtigt wurde, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats teilzunehmen, das das Übereinkommen von 1998 aufhebt und ersetzt.[39]
Das Ergebnis der laufenden Verhandlungen wird einen sehr interessanten Aufschluss darüber geben, mit welcher Intensität auf intergouvernementaler und supranationaler Ebene eine strafrechtliche Sanktionierung von Umweltvergehen erreicht werden kann. Des Weiteren ist eine Vertiefung der Frage, ob Umweltschutz um des Menschen willen oder um der Natur willen betrieben wird, zu erwarten.[40]
Im Rahmen der Europäischen Union (EU)
Die Umweltkriminalität wächst zwei- bis dreimal so schnell, wie die Weltwirtschaft und ist innerhalb weniger Jahre laut UNO und Interpol – nach dem Drogenhandel, dem Menschenhandel und Fälschungen – zur viertgrößten Kriminalitätsform weltweit geworden, die jährlich um 5 bis 7 Prozent zunimmt.[41] Sie wächst jährlich um 5% bis 7%. Straftaten wie etwa illegale Entwaldung[42], Wasser-, Luft- und Bodenverschmutzung, der Handel mit ozonabbauenden Stoffen und Wilderei schädigen die biologische Vielfalt ganz erheblich.[43]
Gem. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 EUV und Art. 191 Abs. 2 AEUV hat sich die EU verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten. Unter „Umwelt“ im weiten Sinn sind dabei alle natürlichen Ressourcen, wie Boden, Wasser, Luft, Ökosysteme, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume, uam., zu verstehen. Die Umweltpolitik der EU beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Die aktuelle sekundärrechtliche Regelung besteht aus den folgenden zwei Bestimmungen:
(a) der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 zur Wiederherstellung der Natur[44]; und
(b) der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt[45], die auf Art. 83 Abs. 2 AEUV gestützt ist, und härtere Strafen sowie eine erweiterte Liste von Straftaten im Vergleich zur bisherigen Regelung[46] vorsieht.[47] Diese sog. „EU-Richtlinie über Umweltkriminalität“ erhöht die Zahl der Straftaten von neun auf 20, wobei zu den neuen Straftaten ua der illegale Holzhandel, das illegale Recycling umweltschädlicher Schiffsteile und schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über Chemikalien gehören. Vorsätzlich begangene Straftaten, die den Tod einer Person zur Folge haben, werden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren geahndet, für andere Straftaten wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt. Die Höchststrafe für qualifizierte Straftaten beträgt mindestens acht Jahre.
Die Richtlinie ist an sich nur auf innerhalb der EU begangene Straftaten anwendbar und sieht EU-weite Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen vor. Die Mitgliedstaaten können sich jedoch dafür entscheiden, ihre gerichtliche Zuständigkeit auf Straftaten auszuweiten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurden[48]. Die Mitgliedstaaten haben nach dem Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Mai 2024 zwei Jahre Zeit, um ihre nationalen Vorschriften an die Richtlinie bis zum 21. Mai 2026 entsprechend anzupassen. [49]
Daneben sieht Art. 9 der Aarhus-Konvention[50] vor, dass jeder Vertragsstaat der Öffentlichkeit – und damit auch Umweltverbänden[51] – ausreichende Möglichkeiten gewähren muss, bestimmte behördliche Entscheidungen in Umweltangelegenheiten kontrollieren zu lassen.[52] In Umsetzung der Aarhus-Konvention sieht dementsprechend Art. 11 der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie 2011/92/EU[53] einen Zugang zu Gerichten gegen behördliche Entscheidungen vor, an deren Vorbereitung sich die Öffentlichkeit beteiligen kann. Art. 13 der Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35/EG[54] wiederum räumt Umweltverbänden Klagebefugnisse in den gegenständlichen Fällen ein. Diese Bestimmungen sind aber nicht mit subjektiven Rechten der Natur zu verwechseln.
Im Jänner 2021 forderte das Europäische Parlament die EU und deren Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung von Ökozid als internationales Verbrechen im Rahmen des Römischen Statuts des IStGH zu fördern,[55] worauf nachstehend noch einzugehen sein wird.
In Ergänzung zu diesen Versuchen der Verankerung von „Eigenrechten der Natur“ auf verfassungsrechtlicher, einfachgesetzlicher oder völkerrechtlicher Ebene kam es aber auch zu Versuchen der Ausbildung derselben durch die Judikative. Was einzelne Richter dazu veranlasst hat, „Eigenrechte der Natur“ als gegeben anzuerkennen, soll anschließend kurz untersucht werden.
- „Richterrechtliche“ Ausbildung von „Eigenrechten der Natur“
Im Wissen um die „Rückständigkeit“ westlicher Verfassungen, der Natur eigene Rechte zuzuerkennen, bemühten sich einige Gerichtshöfe, durch richterrechtliche Maßnahmen – gleichsam „von Amts wegen“ – den natürlichen Ökosystemen, wie Wäldern und Flüssen, eigene einklagbare Rechte zuzugestehen, wobei sie sich vorrangig auf die Europäische Grundrechtecharta[56] und die EMRK stützten. Der spektakulärste Fall war diesbezüglich die Stattgebung der Klage des Vereins „KlimaSeniorinnen Schweiz“ durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz, die ein enormes Medieninteresse, nicht nur in der Schweiz, ausgelöst hat.
Schweiz: Das Urteil des EGMR in re „KlimaSeniorinnen Schweiz“
2.500 Schweizer Frauen, die Jüngste im Alter von 64 Jahren, haben – nach Durchlaufen des schweizerischen Instanzenzuges – über den Verein „KlimaSeniorinnen Schweiz“ Beschwerde an den EGMR erhoben. In ihrer sog. „Individualbeschwerde“ gem. Art. 34 EMRK brachten sie vor, dass der Klimawandel mit seinen intensiven Hitzewellen lebensbedrohlich für ältere Personen, vor allem aber für Frauen, sei. Der Schweiz warfen sie in diesem Zusammenhang vor, dass sie es verabsäumt habe, zeitgerecht die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Anstieg der Treibhausgasemissionen sowie die globale Durchschnittstemperatur auf ein Maß zu begrenzen, das mit dem Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK vereinbar sei.
Das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 9. April 2024[57] erregte deswegen öffentliches Interesse, da der Gerichtshof, völlig überraschend, der Klage stattgab. Konkret habe die Schweiz, neben dem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMKR, vor allem auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt, der den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Die Schweiz habe es verabsäumt, zeitgerechte und adäquate Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendige Änderung ihres Rechtssystems angesichts der Klimakrise voranzutreiben. Damit stellte das Urteil klar, dass die 46 Vertragsstaaten der EMRK eine Verpflichtung gegenüber ihren Bürgern haben, effektive Klimaschutzmaßnahmen zu erlassen und diese auch durchzuführen, denn Klimaschutz ist ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Menschenrecht.[58] Damit sind die EMRK-Staaten nunmehr gehalten, für Klimaschutzorganisationen ein gerichtliches Beschwerderecht einzurichten, das es bisher noch nicht gibt.[59]
Interessanterweise haben, neben dem Verein der „KlimaSeniorinnen Schweiz“, auch vier der Vereinsmitglieder persönliche Individualbeschwerden erhoben. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist dabei der Umstand, dass der EGMR die Klage eines Vereins als zulässig erachtete, jene der vier Klägerinnen als Individualpersonen jedoch aufgrund fehlender persönlicher und unmittelbarer Betroffenheit zurückgewiesen hat. Nach Ansicht des EGMR erreichten die Wirkungen der staatlichen Untätigkeit in Bezug auf die vier Klägerinnen nicht jene Intensität, die für eine Grundrechtsverletzung iSd Opferstatus (Art. 34 EMRK) gefordert wird.
Der EGMR verwarf in der Causa Duarte Agostinho and Others versus Portugal and 32 Others[60] aber auch die Klage von sechs portugiesischen Jugendlichen, die 32 europäischen Staaten – darunter auch der Schweiz – vorgeworfen hatten, mit ihrer Politik die Klimakrise zu verschärfen und damit die Zukunft ihrer Generation zu gefährden. Im Unterschied zu den Schweizer Rentnerinnen hatten sich die Jugendlichen jedoch direkt an den EGMR gewendet, ohne zuvor den inländischen Rechtsweg ausgeschöpft zu haben. Laut dem EGMR-Statut (Art. 35 Abs. 1) hätten sich die Jugendlichen aber zuerst in Portugal durch die Instanzen klagen müssen. Wegen dieser Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel sah sich der EGMR genötigt, die Beschwerde für unzulässig zu erklären.[61]
Kritische Kommentare zum Urteil „KlimaSeniorinnen Schweiz“
Die Reaktion auf dieses Urteil fiel in der Schweiz, wie zu erwarten war, überwiegend negativ aus. Die heftigste Kritik stammt vom ehemaligen Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer, der dazu bemerkte, dass der EGMR die Grenzziehung zwischen Politik und Justiz vollends über Bord geworfen habe: „Der Rubikon ist überschritten“.[62] Der dabei gerügte „richterlicher Aktivismus“ des EGMR[63] wurde vom Schweizer Bundesrichter Thomas Stadelmann mit den Worten kritisiert, „dass Richter Gesetze zu interpretieren haben, aber nicht selber Gesetze schaffen können“. Die Richter des EGMR hätten sich auf das Pariser Klimaabkommen gestützt, das aber rechtlich nicht verbindlich sei, da es sich nur um eine politische Übereinkunft, und keinen verbindlichen Vertrag, handle. Sie hätten damit aber die EMRK eigenmächtig weiterentwickelt und würden außerhalb ihrer eigenen Kompetenzen Recht schaffen. Auch das Schweizer Parlament hat das Urteil zurückgewiesen. Der National- und der Ständerat kamen im Juni 2024 zu dem Schluss, dass der EGMR die Gewaltenteilung verletze und ein neues Menschenrecht auf Klimaschutz geschaffen habe, das von der EMRK nicht gedeckt sei.[64]
Wenngleich anerkannt wird, dass die Nichtbeachtung des Klima-Urteils einen Rechtsbruch bedeuten würde[65], ist der Bundesrat der Ansicht, dass der EGMR in seinem Urteil gegen die Schweiz zu weit gegangen ist, indem er den Schutz der Menschenrechte nunmehr auf den Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels ausgeweitet habe. Explizit wird dabei kritisiert, dass es, durch die Zulassung einer Klima-Klage durch einen Verein, faktisch zu einer „Erweiterung des Verbandsbeschwerderechts auf Klimafragen“ gekommen ist, was rotund abzulehnen ist. Die Einführung eines Verbandsbeschwerderechts im Bereich des Klimaschutzes hätte weitreichende Folgen für den Rechtsstaat Schweiz, die dadurch etwa am Ausbau des Straßennetzes oder der Stromproduktion mit dem klimapolitischen Vorwand der Menschenrechte gehindert werden könnte.[66]
Wie weit eine solche Annahme gehen könnte, belegt der Fall Holcim. Seit über einem Jahr ist am Kantonsgericht Zürich eine Klage von vier Bewohnern der indonesischen Insel Pari gegen den Schweizer Zementkonzern Holcim anhängig, die vom Hilfswerk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (Heks) unterstützt wird. Die Indonesier werfen Holcim vor, durch seinen CO2-Ausstoß für den Klimawandel mitverantwortlich zu sein – und somit auch für die Überschwemmungen, die ihre Lebensgrundlage bedrohen. Daher verlangen sie eine Entschädigung für erlittene Klimaschäden.[67]
Auch der Nationalrat will dem Urteil keine Folge leisten. Die große Kammer hat am 12. Juni 2024 eine entsprechende Erklärung mit 111 zu 72 Stimmen verabschiedet. Zehn Nationalräte enthielten sich dabei der Stimme.[68] Damit folgt der Nationalrat dem Ständerat, der die Erklärung des Nationalrates angestoßen und bereits eine Woche vorher verabschiedet hatte.
Ganz grundlegend wird aber kritisiert, dass der EGMR durch seine „aktivistische Rechtsprechung“ eine „Klimapolitik von der Richterbank herab“ betreibe, die weit über einen vernünftigen Menschenrechtsschutz hinausgeht.[69] Indem die Richter die Klimaklage gutgeheißen haben, schufen sie einen Präzedenzfall für alle 46 Staaten des Europarates.[70]
Österreich: Das Urteil des EGMR in re „Müllner versus Austria“
Das vorstehende Judikat des EGMR in Sachen „KlimaSeniorinnen Schweiz“ bedeutete „Rückenwind“ für Max Müllner in seinem Verfahren gegen Österreich[71], in dem er vom Verein „CLAW-Initiative für Klimarecht“ unterstützt wird. Der Österreicher Müllner wurde 1980 geboren und lebt in Gmünd, leidet aber unter Multipler Sklerose und dem damit zusammenhängenden Uhthoff-Syndrom, das zur Folge hat, dass er ab einer Außentemperatur von über 25 Grad C bei seiner Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, den er aber – bei einer Temperatur von über 30 Grad C – nicht mehr selbst bewegen kann. Er ist daher durch die Untätigkeit Österreichs im Bereich des Klimaschutzes und den damit zusammenhängenden konstanten Temperaturanstieg persönlich und unmittelbar in einer Intensität betroffen, die klar eine Verletzung seines Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSv Art. 8 EMRK darstellt.[72]
Am 20. Februar 2020 brachte Herr Müllner beim österreichischen VerfGH einen Individualantrag zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, des Mineralölsteuergesetzes und der Luftfahrtbegünstigungsverordnung ein. Er brachte dabei vor, dass diese Bestimmungen, die steuerliche Begünstigungen für die Luftfahrtindustrie, nicht aber für Eisenbahnunternehmen vorsehen, ausgerechnet das klimaschädlichste Verkehrsmittel gegenüber anderen begünstigen. Am 30. September 2020 wies der VerfGH diesen Individualantrag als unzulässig zurück, und begründete dies damit, dass Herr Müllner kein Normadressat der Bestimmungen zur Regelung von Steuerbegünstigungen gewesen sei und dass durch diese Bestimmungen auch nicht in seine Rechtssphäre eingegriffen werde, da er selbst behauptet hatte, keine Flüge sondern nur Züge als Transportmittel zu verwenden.
Am 8. April 2021 wurde von der Klimaanwältin und Gründerin des Vereins CLAW, Michaela Krömer, eine Beschwerde von Max Müllner beim EGMR eingereicht, wobei die zuständige Kammer am 13. September 2022 das Verfahren bis zur Entscheidung der Großen Kammer in den drei, vorstehend erwähnten, anhängigen parallelen Rechtssachen Duarte Agostinho and Others versus Portugal and 32 Others[73], Verein KlimaSeniorinnen Schweiz[74] und Careme versus France[75] vertagte. In der Folge verkündete die Große Kammer am 9. April 2024 dann ihre Urteile und Entscheidungen in diesen drei Rechtssachen.
Am 18. Juni 2024 wurde die österreichische Regierung von der gegenständlichen Beschwerde „Müllner gegen Österreich“ in Kenntnis gesetzt und ihr zugleich eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung, samt einiger Fragen des EGMR, zugemittelt.[76] Gleichzeitig beschloss der EGMR, der Rechtssache, aufgrund ihrer Bedeutung und Dringlichkeit, prioritäre Behandlung gem. Art. 41 der VerfO des Gerichtshofs zu geben.[77] Die österreichische Bundesregierung musste nun bis 20. September 2024 eine Stellungnahme abgeben und die konkreten Fragen des EGMR beantworten.
Die Anwältin Michaela Krömer äußerte sich in diesem Zusammenhang stark beeindruckt von der Wichtigkeit, die der EGMR dem Verfahren beigemessen hat, „da es selten vorkommt, dass man vorrangig behandelt wird und der Gerichtshof dies in einer eigenen Pressemitteilung kommuniziert“.[78] Dem Ausgang dieses wichtigen Verfahrens kann daher mit großem Interesse entgegengesehen werden.
Obwohl die Klage „Müllner versus Österreich“ die erste aus Österreich ist, die vor dem EGMR anhängig gemacht wurde, steht für den Rechtsanwalt Martin Schiefer, der Müllner vor dem EGMR vertritt, jetzt schon fest, dass dieses Verfahren erst der Anfang sein wird. Laut Schiefer „würde die erfolgreiche Klage eine juristische Grundlage schaffen, um politische Entscheider.innen zukünftig auch persönlich haftbar zu machen, sollten sie ihre Pflichten im Kampf gegen den Klimawandel vernachlässigen. Das Menschenrecht auf effektiven Klimaschutz wird kommen“.[79]
Deutschland: Landgericht Erfurt in re „Dieselskandal“ (Unzulässigkeit des „Thermofensters“)
Als erstes deutsches Gericht war das Landgericht Erfurt im Rechtsstreit der Klägerin UM gegen die Beklagte Daimler AG wegen Schadenersatzes („Dieselskandal“) mit der Frage von Eigenrechten der Natur befasst, wobei dessen 8. Zivilkammer am 9. August 2021 das Verfahren aussetzte und dem Gerichtshof der EU gem. Art. 267 AEUV drei Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegte, von denen die zweite Frage die einschlägige war: „Gebietet es das Recht der Union, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz und die europäischen Grundrechte wie Grundsätze sowie Eigenrechte der Natur, dass ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch der Fahrzeugerwerberin gegen die Fahrzeugherstellerin bei jeglichem schuldhaften – fahrlässigen oder vorsätzlichen – Handeln der Fahrzeugherstellerin beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007[80] ausgestattet ist, besteht?“.[81]
Damit verwies das Landgericht Erfurt in seinem Vorabentscheidungsersuchen erstmals auf „Eigenrechte der Natur“ und stellte diesbezüglich fest, dass die Anerkennung von spezifischen Rechten der Natur durch Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit der ökologischen Herausforderungen und angesichts drohender irreversibler Schäden geboten ist. „Aus den europäischen Grundrechten – vom Recht auf Leben bis hin zum Eigentumsrecht – und deren Schutzcharakter folgt die Verpflichtung, die Rechtssubjektivität von Ökosystemen anzuerkennen“.
In seinem Urteil der 8. Zivilkammer vom 2. August 2024[82], erkennt das Landgericht Erfurt „Rechte der Natur“ an, die „von Amts wegen“ zu berücksichtigen seien und bemüht dazu das nicht näher erläuterte Konzept der „Schutzverstärkung“. Da Grundrechte, als Teil der objektiven Werteordnung in das Privatrecht einstrahlen, müsse dies auch für Grundrechte der Natur gelten.[83] Die „Eigenrechte der Natur“ lassen sich aus der EU-Grundrechte-Charta (GRC)[84] ableiten, insbesondere aus dem Recht auf Leben (Art. 2) und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 3 iVm Art. 37).
Dieses Urteil wurde als unzulässiger „richterlicher Aktivismus“ mit den Worten: „Befremdlicher geht es kaum“ und „Der Erfurter Richter will Eigenrechte der Natur mit der richterlichen Brechstange über die Europäische Grundrechtecharta einführen“,[85] heftig kritisiert. Ein anderer Kritiker bemerkt ganz offen: „Über zwölf Randziffern (Ziff. 29 – 40) der Entscheidungsgründe seines Urteils erweckt das Gericht fälschlich den Eindruck, die Betrachtung „der Natur“ als Rechtssubjekt sowie die Herleitung konkreter „Rechte der Natur“ aus der EU-Grundrechte-Charta sind bereits „common ground“. Damit trägt das LG Erfurt aber eher zum Gegenteil bei“.[86]
Die Grundrechte die bisher in das Privatrecht einstrahlen, sind die Grundrechte der Parteien selbst. Demgegenüber zieht das LG Erfurt Grundrechte eines Verfahrensunbeteiligten heran – eben die Natur. Damit konstruiert es nicht nur ein neues Recht, sondern ein Recht mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Zugunsten des klagenden Käufers sind, neben seinen eigenen Grundrechten, auch die Eigenrechte der am Kaufvertrag unbeteiligten Natur zu berücksichtigen.[87]
Ausgangspunkt dieses außergewöhnlichen Erkenntnisses war die Klage eines Erwerbers eines Diesel-PKW BMW 750 D X-Drive, der in Gestalt einer AGR-Regelung („Thermofenster“) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Im Zuge der Veräußerung seines Autos an einen Dritten wurde im Rahmen eines Software-Update dieser Umstand festgestellt, sodass der Kläger gegen den Verkäufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machte.
Nach dem wegweisenden Urteil des Gerichtshofs der EU vom 21. März 2023[88], betreffend ein vom Landgericht Ravensburg eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen, und der hierauf ergangenen Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs[89], verlangte der Kläger nur noch den Ersatz des sog. „Differenzschadens“, mithin einen „kleinen Schadensersatz“, dh der Kaufvertrag wird nicht rückabgewickelt, sondern der Käufer erhält eine Erstattung in Höhe von 10% des ursprünglichen Kaufpreises, dh in concreto 6.670 €. Das unstrittig verbaute Thermofenster sei unzulässig und verstoße gegen Unionsrecht.
Da in den Dieselfällen Unionsrecht einschlägig ist, ist die Grundrechte-Charta gem. Art. 51 Abs. 1 GRC ebenfalls anwendbar. Durch den Ausstoß von hochgradig umweltfeindlichen Stickoxiden – in einem höheren Maße als zulässig – werden „Rechte der Natur“ verletzt, vor allem ihr Recht auf Existenz gem. Art. 2 Abs. 1 GRC und ihr Recht auf Unversehrtheit und Regeneration gem. Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 37 GRC. Der in der GRC mehrfach verwendete offene Begriff „Person“ umfasst auch – als Rechtssubjekte – die Natur oder Ökosysteme, wie Flüsse, Wälder, Meere[90] etc.[91] Nach Ansicht des Gerichts ist die Anerkennung von spezifischen Rechten ökologischer „Personen“ durch Auslegung und Anwendung des geltenden Unionsrechts aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit der ökologischen Herausforderungen – wie Klimawandel, Artensterben, Globalvermüllung uam. – und angesichts drohender irreversibler Schäden, geboten.[92]
Des Weiteren gebietet Art. 53 GRC, rechtsvergleichende Aspekte in deren Auslegung einfließen zu lassen. Wie vorstehend bereits festgestellt, finden „Eigenrechte der Natur“ in zahlreichen Rechtsordnungen, vor allem im globalen Süden, aber auch in den USA oder in Neuseeland – entweder verfassungsrechtlich, oder im Wege der Gesetzgebung sowie des „Richterrechts“ – Anerkennung und Durchsetzung. Dieser weltweiten, zunehmenden Tendenz verschließt sich der europäische Rechtskreis nicht.
Die Rechtssubjektivität von Ökosystemen stellt – nach der Anerkennung von juristischen Personen als Rechtssubjekte – für den Einzelrichter in diesem Verfahren vor dem LG Erfurt, Herrn Dr. Martin Borowsky, den nächsten konsequenten Schritt dar.[93] Der intrinsische Wert von Natur und Umwelt und deren Wertigkeit für den Menschen – als „conditio sine qua non“ für die Ausübung sämtlicher Menschenrechte – blieben bisher unbeachtet. Aus den europäischen Grundrechten im Rahmen der GRC und deren Schutzcharakter folgt die Verpflichtung, die Rechtssubjektivität von Ökosystemen anzuerkennen.[94]
Zur näheren Erklärung dieses außergewöhnlichen Judikats sei darauf hingewiesen, dass Richter Borowsky eine besondere Nähe zur EU-Grundrechtecharta hatte, da er im Jahr 2000 am ersten Europäischen Konvent – dem sog. „Grundrechtekonvent“ – auf fachlicher Ebene mitgewirkt und die GRC mit erarbeitet hat. Außerdem kommentierte er den ersten Teil der GRC im Standardkommentar zur EU-Grundrechtecharta.[95] Ohne allzu sehr in die Tiefe der amerikanischen Literatur zum Richterverhalten („judicial behavior“)[96] einzudringen, sei diesbezüglich nur angemerkt, dass das richterliche Vorverständnis von Richter Borowsky von der Wirkweise der GRC zweifelsohne ausschlaggebend dafür war, dass dieser es rechtsdogmatisch für gerechtfertigt ansah, „Eigenrechte der Natur“ richterrechtlich zu berücksichtigen.
- Der „Ökozid“ als völkerrechtliches Delikt
Im Gegensatz zur Ahndung von Verletzungen von „Eigenrechten der Natur“ durch diese selbst als Kläger, wird neuerdings versucht, den „Ökozid“, als menschliches Delikt, immer stärker zu reglementieren und zu sanktionieren. Damit läuft dieser neue Straftatbestand aber darauf hinaus, der Natur eine eigene Rechtspersönlichkeit zuzusprechen und sie ebenso unter völkerrechtlichen Schutz zu stellen, wie Menschen oder Gruppen. Der Umweltschutz wird so mit dem Völkerstrafrecht verschmolzen und die Verantwortung von Staaten mit jener von Individuen ergänzt.[97]
Unter einem „Ökozid“ wird eine kriminelle menschliche Aktivität bezeichnet, die auf eine massive Zerstörung der Umwelt gerichtet ist. Trotz mehrfacher Versuche wurde der „Ökozid“ bisher aber noch nicht als eigenständiges internationales Delikt sanktioniert, obwohl die Umweltkriminalität, wie vorstehend erwähnt, weltweit den viertgrößten Kriminalitätsbereich darstellt.
Das Konzept des Ökozids als internationales Verbrechen entstand in den 1970er Jahren, nachdem der Einsatz von Agent Orange durch die USA während des Vietnamkriegs die dortige Bevölkerung betroffen und die Tierwelt verwüstet hatte.[98] In Europa war es der Untergang des unter maltesischer Flagge fahrenden Öltankers „Erika“, der am 12. Dezember 1999 vor der bretonischen Küste auseinanderbrach und die Strände von Brest bis zur Loire-Mündung mit seinen rund 30.000 t Schweröl überschwemmte.[99] Zum ersten Mal erkannte ein französisches Gericht, nach einer Umweltkatastrophe, nicht nur einen materiellen oder moralischen Schaden, sondern auch einen Umweltschaden,[100] an, und verurteilte – ebenfalls zum ersten Mal – den Verschmutzer „Total“ zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 192 Mio. Euro.[101]
Versuche der Aufnahme des „Ökozid“ als Verbrechen in das Römische Statut des IStGH
Derzeit gibt es nur eine Bestimmung im Römischen Statut des IStGH[102], in der Umweltschäden expressis verbis erwähnt werden, nämlich in Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv), die sich aber schwerpunktmäßig auf das Hauptdelikt „Kriegsverbrechen“ bezieht, deren Begehung auch langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen. Damit wurde der Ökozid aber nicht als eigenständiges Verbrechen in das Römische Statut aufgenommen, sondern nur in Verbindung mit einem Kriegsverbrechen. Ein ähnlicher Bezug zu kriegerischen Auseinandersetzungen findet sich auch in Art. 35 Abs. 3 des Ersten Zusatzprotokolls (1977) zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, der ein Verbot von Mitteln der Kriegsführung beinhält, „von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen“. Des Weiteren sind in Art. 55 entsprechende Regelungen zum Schutz der Umwelt in bewaffneten Konflikten enthalten.
Die Befürworter der Einbeziehung des Ökozid in die Statuten des IStGH verweisen auf den aktuellen internationalen Trend, sowohl in der Gesetzgebung, als auch in der öffentlichen Meinung. So ist Belgien der erste europäische Staat, der im Dezember 2021 die Kriminalisierung von Umweltverbrechen vor dem IStGH angesprochen hat. Eine solche Statutenänderung muss aber von mindestens zwei Drittel der derzeit 124 Mitgliedstaaten des IStGH angenommen, und kann auch nur für jene Länder angewendet werden, die für das Rom-Statut gestimmt haben. Mit den USA, Russland und China haben die drei größten Betreiber des Klimawandels aber nicht zugestimmt.
Nachdem im Dezember 2019, auf der 18. Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts des IStGH, zwei souveräne Staaten, nämlich Vanuatu und die Malediven, die Aufnahme des Verbrechens eines Ökozids in das Statut des IStGH gefordert hatten, beantragten die drei pazifischen Staaten Fidschi, Samoa und Vanuatu am 9. September 2024 formell in Den Haag, die Ahndung von Ökoziden als gleichrangige (fünfte) Strafsache – neben Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression[103] – in die Statuten des IStGH aufzunehmen.[104] In ihrer Eingabe definierten die drei Pazifik-Staaten dabei den „Ökozid“ ua als „rechtswidrige oder vorsätzliche Handlungen, die sehr wahrscheinlich schwere und entweder weitreichende oder langfristige Umweltschäden“ verursachen.[105] Der steigende Meeresspiegel, verbunden mit immer heftigeren Stürmen, bedrohe ihre Existenz immer stärker, sodass durchaus von einem Ökozid gesprochen werden kann.
Im Jänner 2021 hatte der brasilianische Häuptling Raoni Metuktire dem brasilianischen Präsidenten Jair Bolsonaro die bewusste Zerstörung des Regenwaldes im Amazonasgebiet vorgeworfen, die nicht nur für alle Brasilianer, sondern für die gesamte Menschheit, eine direkte Gefahr darstelle. Der Kläger musste dafür aber noch den Umweg einer Anklage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ vor dem IStGH in Kauf nehmen und konnte sich (noch) nicht auf den „Ökozid“ als fünftes Verbrechen gegen den Weltfrieden berufen.[106]
Nachdem das Europäische Parlament im Jänner 2021 dafür gestimmt hatte, die EU und ihre Mitgliedstaaten aufzufordern, die Anerkennung von Ökozid als internationales Verbrechen im Rahmen des Römischen Statuts des IStGH[107] zu fördern, stimmte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments am 21. März 2023 einstimmig dafür, dass „Ökozid“ nach dem Recht der EU verurteilt und in die überarbeitete Richtlinie der EU zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt[108] aufgenommen werden soll, was anschließend auch geschah.
Im Rahmen der 16. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP(16)), die vom 21. Oktober bis zum 3. November 2024 im kolumbianischen Cali stattfand, erklärte – als erster afrikanischer Staat – die Demokratische Republik Kongo ihre Unterstützung für die Anerkennung von „Ökozid“ als internationales Verbrechen im Rahmen des Römischen Statuts des IStGH.[109]
Mit dieser Aufnahme des „Ökozids“ in die Liste der strafbaren Handlungen in der EU würde der Weg für eine Änderung des Römischen Statuts des IStGH zur Aufnahme von Ökozid in die Liste der internationalen Verbrechen – mit bisher vier bestehenden Verbrechen – weiter geebnet werden. Damit würde der Ökozid nicht nur europarechtlich, sondern auch völkerrechtlich sanktioniert werden können. Politiker und Unternehmen, die sich des Ökozids schuldig gemacht haben, könnten dann vor dem IStGH für Umweltkatastrophen strafrechtlich verfolgt werden, die beispielsweise durch Grundschleppnetzfischerei, Ölverschmutzung, Plastikverschmutzung oder Tiefseebergbau uam verursacht wurden.
Bedenkt man, dass die 27 EU-Mitgliedstaaten aktuell 40% der Vertragsstaaten des IStGH stellen, dann könnte die Aufnahme von Umweltverbrechen in ihr nationales Recht einen „Ratchet-Effekt“ haben, um dieses Verbrechen auch auf der globalen völkerrechtlichen Ebene zu verurteilen.[110]
Ganz allgemein haben bisher 12 Staaten den Ökozid als Verbrechen innerhalb ihrer Grenzen kodifiziert.[111] In einer rezenten Umfrage des britischen Ipsos-Meinungsforschungs-Instituts UK gaben nahezu drei von vier Befragten (72%) in 18 G-20 – Ländern sowie 4 Staaten außerhalb der G-20 – Staaten[112] an, dass die schwersten Formen der Umweltschädigung – bekannt als „Ökozid“ – ein Verbrechen sein sollten.[113] Die Umfrage wurde unter 22.000 Personen in 22 Ländern durchgeführt, unter denen sich fast alle G20-Staaten befanden.[114]
Auf der wissenschaftlichen Ebene hat die „Stop Ecocide Foundation“ Ende 2020 ein Panel von 12 unabhängigen Experten vorgeschlagen, die zwischen Jänner und Juni 2021 die Frage einer Definition von Ökozid intensiv diskutierten und im Juni 2021 folgende Definition von Ökozid als fünftes Verbrechen gem. dem Römischen Statut des IStGH vorschlugen:
Addition of Article 8 ter
Ecocide
- For the purpose of this Statute, „ecocide” means unlawful or wanton acts committed with knowledge that there is a substantial likelihood of severe and either widespread or long-term damage to the environment being caused by those acts.
2.e. Environment“ means the earth, its biosphere, cryosphere, lithosphere, hydrosphere and atmosphere, as well as outer space.[115]
- Rezente Kompilationen von Bemühungen zur Schaffung von „Eigenrechten der Natur“
Wie die vorstehenden Ausführungen belegen, stammt die Anerkennung von „Eigenrechten der Natur“ aus dem Bereich der „Dritten Welt“, vor allem aber aus Lateinamerika, wo diese sogar in die Rechtsordnungen einiger südamerikanischen Staaten Aufnahme gefunden haben, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde. Die mannigfache Verwendung und Bearbeitung des Begriffs „Rechte der Natur“ ist bisher aber nur sehr unterschiedlich dokumentiert worden[116], sodass sich keine einheitliche rechtsdogmatische Verfestigung und Standardisierung desselben ausbilden konnte.
Aufbauend auf der Publikation von Craig Kauffmann[117] wurden erst Mitte Juni 2022 von vier Autoren insgesamt 409 einschlägige Initiativen in 39 Ländern, die sich in Summe auf 430 Rechtsdokumente beziehen, identifiziert und analysiert und damit die bislang umfassendste Datenbank von „Rechten der Natur“-Initiativen erstellt.[118] Daneben wurde von den Autoren auch eine Taxonomie entwickelt, die als Leitfaden für weitere Forschungen dienen kann.
2024 erschienen zwei einschlägige Publikationen im Londoner Routledge-Verlag, nämlich das E-Book „Rights of Nature in Europe – Encounters and Visions“, das von fünf Autorinnen[119] verfasst wurde, sowie die Studie von Teresa Vicente Giménez und Eduardo Salazar Ortuño mit dem Titel „Los derechos de la naturaleza y la ciudadanía: el caso del Mar Menor“[120], das von einem „Triumph einer ökologischen Bürgerschaft“ spricht, die von der Volksinitiative zu Gesetzesentwürfen bis hin zu den Rechten für das Mar Menor reicht. Am 30. September 2022 hatte der spanische Senat das „Mar Menor-Gesetz“[121] verabschiedet, das der Lagune Mar Menor und ihrem Becken Rechtspersönlichkeit verleiht, was den ersten Rechtsakt in Europa darstellte, der ein natürliches Gebilde als Rechtssubjekt anerkannte.[122]
Was im Speziellen die sozioökologischen Belastungen betrifft, die indigene Völker in Umweltkonflikten weltweit zu ertragen haben, so haben 2023 acht Autoren weltweit 3.081 Umweltkonflikte im Zusammenhang mit Entwicklungsprojekten analysiert[123], um die Belastung indigener Völker durch 11 gemeldete sozioökologische Auswirkungen zu quantifizieren, die die „Erklärung der VN über die Rechte indigener Völker (UNDRIP)“[124] gefährden. Indigene Völker machen etwa 6,2 % der Weltbevölkerung aus und bewirtschaften ungefähr ein Viertel der weltweiten Landoberfläche. Der Studie zufolge sind sie von mindestens 34% aller dokumentierten Umweltkonflikte weltweit betroffen. Von den 1.044 Umweltkonflikten mit indigenen Völkern sind mindestens 740 verschiedene indigene Gruppen betroffen, was mindestens 15% der etwa 5.000 weltweit bekannten indigenen Gruppen entspricht. Dabei sind vier Sektoren für mehr als drei Viertel aller Umweltkonflikte mit Beteiligung indigener Völker verantwortlich, nämlich Bergbau (24,7 %), fossile Brennstoffe (20,8 %), der AFFL-Sektor[125] (17,5 %) und Staudämme (15,2 %).
Einer der Autoren dieser Studie, der Biologe Álvaro Fernández-Llamazares von der Universidad Autónoma in Barcelona, hat bei seinen Recherchen aber festgestellt, dass sich, im Bereich des Naturschutzes, immer wieder oft zitierte Zahlen als problematisch herausstellen. Die Aussagen, dass zB jeden Tag 150 Arten aussterben, oder die Lebensräume von Indigenen 80 Prozent der biologischen Vielfalt beherbergen, sind nie exakt erhoben worden. Auch das vom Living-Planet-Index (LPI), heute einer der wichtigsten Biodiversitäts-Indikatoren, Mitte Oktober 2024 erstellte Update, wie sich denn Wirbeltier-Populationen verändert haben – seit 1970 ist die Zahl der Populationen im Schnitt um 73 Prozent geschrumpft, 56 Prozent sind es in den Meeren, 69 Prozent auf dem Land und 85 Prozent im Süßwasser – erntete scharfe Kritik. Anna Toszögyova, Biologin an der Karls-Universität in Prag, veröffentlichte im Juni 2024, mit zwei Kollegen, in „Nature Communications“, ihre eigenen Berechnungen und kam dabei zum Teil auf völlig andere Trends.[126]
- Schlussbetrachtungen
Bisher war die Natur in unseren Gesellschaften lediglich Adressat von Schutzmaßnahmen, die von nationalen oder internationalen Rechtsträgern gesetzt wurden, dh sie wurde als bloßes Rechtsobjekt, nicht aber als Rechtssubjekt verstanden, das seine Verletzung mit eigenen subjektiven Rechten sanktionieren konnte. Im Gegensatz zu diesem anthropozentrischen Weltbild, anerkennen indigene Völker weltweit seit Jahrtausenden die Natur als ein dem Menschen gleichwertiges Lebewesen, das mit eigenen Rechten ausgestattet ist, und teilen damit untereinander ein ökozentrisches Weltbild.
Im Vergleich zur bestehenden Umweltethik und Umweltgesetzgebung gehen die „Rechte der Natur“ also einen Schritt weiter: Die Natur wird als Subjekt mit intrinsischem Wert und eigenen Rechten anerkannt. Damit stellen die „Rechte der Natur“ aber die verbreitete anthropozentrische Weltsicht in Frage, die die Menschen als von der Natur getrennt und die Natur als deren Eigentum und Ressource betrachtet, die nach Belieben ausgebeutet werden kann und die es – wenn überhaupt – nur aufgrund ihres Nutzens für die Menschen zu schützen gilt.[127] „Rechte der Natur“ markieren damit eine Gegenposition zu der herrschenden Doktrin der beliebigen Ausnützbarkeit und allzeitigen Verfügbarkeit der Natur.[128]
Was wären die rechtlichen Folgen, wenn die Natur eigene Rechte hätte? Am offensichtlichsten ist der prozedurale Effekt: Wäre die Natur ein Rechtssubjekt, dann könnten einzelne Personen als Sachwalter, oder etwa Umweltverbände, leichter im Namen eines sterbenden Waldes oder eines vergifteten Flusses klagen, da diese unmittelbar und subjektiv von Umweltverschmutzungen betroffen wären. Es gäbe keine Schwelle für eine Verbandsklage mehr, wie das heute noch der Fall ist.[129]
Ganz allgemein ist kein Grund dafür ersichtlich, zwar juristische Personen umfassend grundrechtlich zu schützen, nicht jedoch ökologische Personen. Auch in unserem Rechtskreis sind subjektive Rechte nicht nur Menschen vorbehalten, wie man an der rechtlichen Fiktion der juristischen Person sieht. So ist es zB einer GmbH möglich, zu klagen und verklagt zu werden und sich auf gewisse Grundrechte, wie etwa die Berufsfreiheit, zu berufen. Dem Modell der juristischen Person entsprechend, könnte man auch der Natur Grundrechte zuerkennen, so lange diese ihrem Wesen nach auch auf sie anwendbar wären. Gesetzlich zu bestimmende Vertreter könnten diese Rechte geltend machen.
Rechtstechnisch wäre dies entweder durch eine große oder eine kleine verfassungsrechtliche Lösung zu bewerkstelligen. Am Beispiel Österreichs müsste, da sich dafür im Kompetenzkatalog der Art. 10 bis 15 B-VG keine spezielle Zuständigkeit findet, als große Lösung verfassungsrechtlich ein eigener Kompetenztatbestand für die Errichtung einer eigenen Rechtspersönlichkeit für die Natur und ihre Ökosysteme geschaffen werden. Was hingegen die kleine Lösung betrifft, so könnte sich diese auf die an sich bereits bestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 B-VG für Stiftungen und Fonds stützen.
Die Natur als Trägerin eigener Rechte hätte dann, aus sich heraus, einen Anspruch auf natürliche Existenz, der sie vor negativen menschlichen Eingriffen schützt. Da aber jeder Rechtsträger, natürliche oder juristische Personen, im Gegenzug auch Pflichten hat, stellt sich die Frage, was in diesem Zusammenhang aber die Pflichten der „Natur“ wären?[130] Zwischen den Menschen und nichtmenschlichen Entitäten besteht ein asymmetrisches Rechte- und Pflichtenverhältnis. Nur Menschen haben rechtliche Pflichten gegenüber der Natur, nicht aber umgekehrt. Es ist daher überlegenswert, die Eigenrechte von Arten der Natur in Pflichten des Menschen zu kleiden. Danach hätte sowohl jeder einzelne Mensch, als auch der Staat die Pflicht, alle Handlungen zu unterlassen, die den Fortbestand einer Art gefährden und eine dauerhafte Koexistenz der menschlichen Zivilisation mit der (nichtmenschlichen) Natur in Frage stellen könnten.[131]
Ganz allgemein werden einer Verankerung von Eigenrechten der Natur eine Reihe von Bedenken entgegengehalten:
(a) Zum einen wird von einer drohenden Überlastung der Gerichte durch eine erwartbare Prozessflut[132] ausgegangen, zum anderen
(b) wird auf die Unvereinbarkeit mit dem System individualrechtlichen Rechtsschutzes hingewiesen[133], und zuletzt
(c) auf die Unvereinbarkeit mit dem Prinzip der Gewaltenteilung abgestellt, da in dieser Konstellation die Gerichte, und nicht mehr die Verwaltungsbehörden, im Prozess über einschlägige Genehmigungen letztlich zu entscheiden haben.[134]
Unter Berücksichtigung all dieser Bemühungen steht uns in den nächsten Jahren eine Reihe innovativer wissenschaftlicher Erkenntnisse ins Haus, auf die wir uns früh genug vorbereiten sollten. Dazu wollte dieser Artikel einen entsprechenden Beitrag leisten.
Nachtrag
Zur Komplettierung der gegenständlichen Zusammenschau des Beginns und der Ausgestaltung der Rechte der Natur soll abschließend noch ein Blick auf die bisherige Ausgestaltung des Umweltvölkerrechts geworfen werden, in dem aber, wie vorstehend erwähnt, die Natur nur Schutzobjekt ist.
Die Klimakrise im bisherigen Umweltvölkerrecht
Abgesehen von einigen wenigen Fällen – beginnend mit dem berühmten „Trail Smelter – Fall“ 1941[135] – lässt sich zum Umweltvölkerrecht[136] nur wenig Judikatur internationaler (Schieds)Gerichte finden. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hatte für ein paar Jahre eine eigene Spruchkammer für Umweltstreitigkeiten eingerichtet, doch ist diese nie genutzt worden und wurde daher wieder aufgelöst. Ein Grund für das Fehlen richterlicher Äußerungen über Umweltpflichten liegt unter anderem darin, dass diese an die Klage eines Staates gegen einen anderen gebunden sind, wovor Staaten aber aus politischen Gründen oft zurückscheuen.
Daneben gibt es aber in den Statuten internationaler Gerichte die Möglichkeit, ein Gutachten zu beantragen, das – wenn auch nicht rechtsverbindlich – zur Abklärung wichtiger völkerrechtlicher Fragen beitragen kann. Diesbezüglich sind folgende drei aktuelle Verfahren einschlägig:
(a) Am 29. März 2023 ersuchte die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) – durch eine im Konsens angenommene Resolution – den Internationalen Gerichtshof (IGH) um ein Rechtsgutachten zu den staatlichen Pflichten in Bezug auf den Klimawandel[137], eine Initiative, die von Vanuatu, einem kleinen Inselstaat im Südpazifik ausging, der von der Klimakrise besonders bedroht ist. Die Annahme der Resolution im Konsens unterstrich dabei das globale Interesse an diesem Gutachten.
(b) Bereits am 12. Dezember 2022 hatte die „Kommission der kleinen Inselstaaten zu Klimawandel und Völkerrecht“ beim Internationalen Seegerichtshof (ITLOS) ein Gutachten über die Verpflichtungen der Vertragsparteien der Internationalen Seerechtskonvention (UNCLOS) gem. Part XII zur Vermeidung der Verschmutzung der Hohen See und der daraus folgenden Klimabeeinträchtigungen uam. beantragt[138].
(c) Am 9. Jänner 2023 wiederum erbaten Kolumbien und Chile eine gutachtliche Äußerung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte (IACtHR) zu den staatlichen Pflichten in Bezug auf die Klimakrise.[139]
Die drei Gutachten selbst, samt den daneben zu erwartenden vielfachen Stellungnahmen – von 98 Staaten und 12 Internationalen Organisationen[140] – werden das Umweltvölkerrecht um viele Dimensionen bereichern. Es geht dabei nicht nur um Umweltverschmutzung, sondern auch um die Verbindung von Umwelt- und Menschenrechten, sowie – im Fall von Vanuatu und anderen kleinen Inselstaaten im Südpazifik – um eine entsprechende Reaktion des Völkerrechts, falls einige Atoll-Staaten größere Teile ihres Staatsgebiets verlieren oder sogar ganz untergehen sollten.[141]
[1] Ökozid Teil 2: Völkerrecht – Menschenrecht – Rechte der Natur, Parents for Future Newsletter 29, 11/2023, S. 6; https://www.parentsforfuture.de/nl29-oekozid-teil-2
[3] Vgl. Hartmann, K. Öl ins Feuer. Wie eine verfehlte Klimapolitik die globale Krise vorantreibt (2024).
[4] Vgl. Lenger, F. Der Preis der Welt. Eine Globalgeschichte des Kapitalismus (2023).
[5] Bätzing, W. Homo destructor. Eine Mensch-Umwelt-Geschichte. Von der Entstehung des Menschen zur Zerstörung der Welt (2023), rezensiert von Skrandies, W. Muss der Mensch seine Umwelt zerstören?, Spektrum der Wissenschaft, vom 22. Januar 2024.
[6] Meadows, D. L. – Meadows, D. – Randers, J. – Behrens, W. III, The Limits to growth; a report for the Club of Rome’s project on the predicament of mankind (1972); vgl. Mäder, C. “Wie eine neue Religion”: 1972 hat ein Buch die Welt verändert, nzz.ch, vom 2. März 2022.
[7] Vgl. Aiolfi, S. „Die Grenzen des Wachstums“: Wie konnte der Club of Rome mit seinen Untergangsszenarien so danebenliegen?, nzz.ch, vom 2. März 2022.
[8] Report of the World Commission on Environment and Development: Our Common Future (1987).
[9] Vgl. Fischer/Hosp, Was die indonesische Umweltaktivistin Melati Wijsen klüger macht als Greta Thunberg, nzz.ch, vom 16. Oktober 2023.
[10] Vgl. Dougherty/Grant, Unsere Erde vorher und nachher (2021).
[11] Vgl. Hickel, J. Less is More: How Degrowth Will Save the World (2020); Herrmann, U. Das Ende des Kapitalismus (2022). Für eine umfassende Zusammenstellung siehe Savin/van den Bergh, Reviewing studies of degrowth: are claims matched by data, methods and policy analysis?, Ecological Economics 226 (2024), Nr. 108324, S. 1 ff.
[12] Scherrer, L. Viele Grüne standen anfänglich ganz rechts. Dass „öko“ dereinst mit „links“ assoziiert würde, war damals nicht vorstellbar, nzz.ch, vom 25. Oktober 2019.
[13] Eisenring, Chr. Schrumpfen, um das Klima zu retten: die falschen Versprechen der Wachstumskritiker, nzz.ch, vom 5. Februar 2024.
[14] Vgl. Söhnlein, B. Die Natur im Recht (2024), S. 56 ff.
[15] Vgl. Lomfeld, B. Rechte der Natur als kollektive Form, Paragrana 2023.
[16] Oxfam.de, „Klimakiller Reichtum: Ein Milliardär verursacht so viel Treibhausgase wie eine Million Menschen“; htpps://www.oxfam.de/presse/pressemitteilungen/2022-11-07-klimakiller-reichtum-milliardaer-verursacht-so-viel; Janik, R. Umwelt und Strafe: Überlegungen zum Ökozid (2023), S. 35.
[17] Vgl. Prinz, U. Wenn die Natur eigene Rechte bekommt, nzz.ch vom 16. Oktober 2019, S. 3; https://www.nzz.ch/wissenschaft/wenn-die-natur-eigene-rechte-bekommt-ld.1508483
[18] Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf Verträgen zwischen der Regierung und indigenen Bevölkerungsgruppen; vgl. Arling, H. Rechte der Natur international: Wo, wie und warum Ökosysteme klagen, lto.de, vom 5. September 2023, S. 3.
[19] Vgl. Krömer/Wagner/Bergthaler/Grabmair, Eigenrechtsfähigkeit der Natur (2022), S. 2 ff.
[20] Vgl. Knauß/Gutmann/Zenetti/Bosselmann, Die Rechte der Natur im deutschen Feuilleton – Eine Presseschau, umweltimrecht, vom 13. Januar 2022, S. 1.
[21] Vgl. Knauß, S. Pachamama als Ökosystemintegrität – die Rechte der Natur in der Verfassung von Ecuador und ihre umweltethische Rechtfertigung, Zeitschrift für Praktische Philosophie Bd. 7, Heft 2 (2020), S. 221 ff.; Gutmann, A. Hybride Rechtssubjektivität. Die Rechte der „Natur oder Pacha Mama“ in der ecuadorianischen Verfassung von 2008 (2021); Gutmann, A. Pachamama als Rechtssubjekt? Rechte der Natur und indigenes Denken in Ecuador, ZUR 2019, S. 613 f.
[22] Vgl. Koehn/Nassl, Justizielle Gegenreaktionen gegen die Rechte der Natur in Ecuador. Der Verfassungspräzedenzfall von Los Cedros ist umstritten; https://www.printfriendly.com/p/g/gKi735
[23] Arcentales, J. De objeto a sujeto de derechos: la naturaleza en la jurisprudencia de la Corte Constitucional del Ecuador, Ecuador Debate 116, Agosto 2022, S. 59 ff.
[24] Corte Constitucional de Colombia, Sentencia T-622/16; vgl. Fuchs/Theisen, Natur als Rechtssubjekt, KAS Analysen & Argumente, Nr. 443, Juni 2021.
[25] Corte Suprema de Justicia, Sentencia STC4360-2018.
[26] Triml-Chifflard, D. Te Awa Tupua – Der Ahne Fluss, Wissenschaft & Frieden 2021-2, S. 12 ff.
[27] Stone, Chr. Should Trees Have Standing? Towards Legal Rights for Natural Objects, Southern California Law Review 45 (1972), S. 450 ff.
[28] Vgl. Schmitz, F. (Hrsg.), Tierethik (2023); Korsgaard, Ch. Tiere wie wir (2021); Stucki, S. Grundrechte für Tiere (2016); Singer, P. Animal Liberation. Die Befreiung der Tiere (2015); Raspé, C. Die tierliche Person (2013); an dieser Stelle soll folgendes Kuriosum erwähnt werden: an der Schwelle vom Mittelalter zur Neuzeit besaßen sogar Schädlinge wie Wühlmäuse eine gewisse Rechtspersönlichkeit. Im sog. „Mäuseprozess von Glurns“ sprach Richter Wilhelm von Haßingen am 2. Mai 1520 ein ungewohntes Urteil über „Lutmäuse“ – das sind Wühlmäuse – die der Gemeinde Stilfs erheblichen Schaden zugefügt hatten. Er ordnete an, dass die Tiere binnen 14 Tagen die betroffenen Äcker und Wiesen zu räumen haben und niemals mehr wiederkehren dürfen; Raffeiner, A. Kurioses Kapitel aus der Tiroler Rechtsgeschichte: Der Mäuseprozess von Glurns, UnserTirol24, vom 24. September 2024, S. 3 ff.
[29] VG Hamburg, Beschluss vom 22.9.1988, 7 VG 2499/88, NVwZ 1988, S. 1058; vgl. Köck/Markus, 30 Jahre „Robbenklage“: Zur Aktualität der Eigenrechte der Natur, ZUR 2018, S. 193; Schröter/Bosselmann, Die Robbenklage im Lichte der Nachhaltigkeit, ZUR 2018, S. 195 ff.
[30] Kauffman/Martin, Can Rights of Nature Make Development More Sustainable? Why Some Ecuadorian Lawsuits Succeeded and Others Fail, World Development (2016), S. 130 ff.
[31] Vgl. Krömer/Wagner/Bergthaler/Grabmair, Eigenrechtsfähigkeit der Natur (Fn. 19), S. 1; Wagner/Bergthaler, Eigenrechte der Natur und ihre Durchsetzung, o. J., S. 1; Bosselmann, K. Ökologische Grundrechte: Zum Verhältnis zwischen individueller Freiheit und Natur (1998); Kersten, J. Natur als Rechtssubjekt. Für eine ökologische Revolution des Rechts, Politik und Zeitgeschichte 11/2020, S. 27 ff. (https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/305893/natur-als-rechtssubjekt/); Arling, H. Rechte der Natur international: Wo, wie und warum Ökosysteme klagen, LTO Online, vom 3. Dezember 2024, S. 1.
[32] Kersten, Natur als Rechtssubjekt. Für eine ökologische Revolution des Rechts (Fn. 31); Deutscher Bundestag, Zur Diskussion über die Anerkennung einer eigenen Rechtspersönlichkeit für Natur und Umwelt, Dokumentation WD 8 – 3000 – 089/21, S. 8; vgl. Kersten, J. „Die Ökologie gehört zur DNA des Staates“, lto.de, vom 7. Mai 2022.
[33] Vgl. Beschluss des Ersten Senats des deutschen BVerfG vom 24. März 2021 zum Klimaschutz; vgl. Groß, T. Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts, Verf.Blog vom 18. März 2023.
[34] Vgl. Verheyen/Endres, Vor Gericht klagen im Namen eines sterbenden Waldes?, ZEIT Online, vom 16. März 2023; https://www.zeit.de/wissen/umwelt/2023-03/wir-haben-ein-recht-auf-zukunft-buch/komplettansicht
[35] A/RES/76/300 vom 28. Juli 2022.
[36] Res. 217 A (III) der GV der VN vom 10. Dezember 1948.
[37] Vgl. Hofmann, M. Der befreite Schimpanse und der befreite Fluss: Das anthropozentrische Fundament des Rechts bekommt Risse, Umweltnotizen, vom 11. Jänner 2019.
[38] Slg. Europäischer Verträge, Nr. 172.
[39] Europäische Kommission, Empfehlung für einen Beschluss des Rates vom 7. Juli 2023, COM(2023) 419 final.
[40] Vgl. Petersen, J. Anthropozentrik und Ökozentrik im Umweltrecht, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 1997, Vol. 83, No. 3, S. 361 ff.
[41] Tober, S. Strengerer Schutz der Umwelt, Kurier vom 4. Dezember 2024, S. 26.
[42] Vgl. Straumann, L. Raubzug auf den Regenwald (2014).
[43] COM(2023) 419 final (Fn. 39), S. 1.
[44] ABl. L, 2024/1991, vom 29. 7. 2024.
[45] ABl. L, 2024/1203, vom 30. 4. 2024.
[46] Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG.
[47] Deutschland hat als einziger EU-Staat nicht dafür gestimmt.
[48] Vgl. Molgaard Henriksen/Rogal, „Umweltmord“ wird künftig nach EU-Recht mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft, euronews.com, vom 27. Februar 2024, S. 4.
[49] Vgl. Umweltkriminalität: Die neue EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist in Kraft, leitnerlaw.eu, vom 24. Juni 2024; Tober/Sander, Umweltstrafrecht wird EU-weit verschärft, manz.at.
[50] Übereinkommen über den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention); die Aarhus-Konvention, ein völkerrechtlicher Vertrag, ist von allen Mitgliedstaaten der EU, sowie von der EU selbst, ratifiziert worden. Die Genehmigung seitens der EG/EU erfolgte durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124, S. 1 ff.).
[51] Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention.
[52] Vgl. dazu das Urteil des EuGH in der Rs. C-826/18 vom 14. Januar 2021; vgl. auch die Urteile des EuGH in den weiteren Rs. C-524/09 vom 22. Dezember 2010 und C-115/09 vom 12. Mai 2011.
[53] ABl. 2012, L 26, S. 1 ff.
[54] ABl. 2004, L 143, S. 56 ff.
[55] Vgl. Duboua-Lorsch, L. Ökozid. Umweltkriminalität bald ein internationales Verbrechen? www.euractiv.de vom 22. Januar 2021.
[56] ABl. 2016, C 202, S. 389 ff, berichtigt durch ABl. 2016, C 400, S. 1.
[57] ECHR, Grand Chamber, Case of Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20 (https://tinyurl.com/ekd-NL-172-KM-5). In Bezug auf die Verletzung von Art. 8 EMRK erging das Urteil der Großen Kammer mit 16:1, hinsichtlich der Verletzung von Art. 6 § 1 EMRK aber einstimmig.
[58] Erlacher, E. Das Klimaurteil des EGMR und seine Auswirkungen auf Österreich, manz.at, vom 15. Juli 2024.
[59] Vgl. Vonplon/Gerny, „Das ist ein bahnbrechendes Urteil für das Klimarecht, die Menschenrechte sowie für die Stellung der Umweltorganisationen“, nzz.ch, vom 9. April 2024, S. 4.
[60] ECHR, Grand Chamber, Application no. 39371/20, Urteil vom 9. April 2024.
[61] Vgl. Urteile der Großen Kammer des ECHR in den Fällen zum Klimawandel; https://www.echr.coe.int/w/grand-chamber-rulings-in-the-climate-change-cases
[62] Meyer, U. Der Menschenrechtsgerichtshof hat den Rubikon überschritten, nzz.ch, vom 12. April 2024, S. 3.
[63] Fontana, K. Absurdes Urteil gegen die Schweiz: Strassburg betreibt Klimapolitik von der Richterbank herab, nzz.ch, vom 9. April 2024, S. 2.
[64] Geisseler, Z. “Richter müssen Gesetze interpretieren, nicht selber welche schaffen”: Bundesrichter kritisiert Klima-Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Schweiz scharf; nzz.ch vom 24. 8. 2024.
[65] Müller, J. P. Die Nichtbeachtung des Klima-Urteils des EGMR würde einen Rechtsbruch bedeuten, nzz.ch, vom 3. Juni 2024.
[66] Biner, D. Bundesbern ignoriert Strassburg: Bundesrat kritisiert das Klima-Urteil und lässt Beat Jans alt aussehen, nzz.ch, vom 28. August 2024, S. 6 f.
[67] Biner/Fontana, Nach Klima-Urteil: Frühere EGMR-Richterin zeigt auf, wie man das Schweizer Recht anpassen könnte, nzz.ch, vom 11. Juni 2024, S. 4.
[68] Erklärung gegen Klima-Urteil: Nationalrat schliesst sich dem Ständerat an, nzz.ch, vom 12. Juni 2024, S. 2.
[69] Fontana, K. Absurdes Urteil gegen die Schweiz: Strassburg betreibt Klimapolitik von der Richterbank herab 63).
[70] Vonplon, D. Den Klimaseniorinnen gelingt in Strassburg die Sensation, nzz.ch, vom 9. April 2024, S. 3.
[71] ECHR, Case Müllner versus Austria, Application no. 18859/21; Press Release ECHR 172 (2024), vom 1. Juli 2024.
[72] Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Unzureichender Klimaschutz verstößt gegen Menschenrechte, o. J.
[73] ECHR, Grand Chamber, Application no. 39371/20.
[74] Siehe Fn. 57.
[75] ECHR, Grand Chamber, Application no. 7189/21.
[76] ECHR, Fourth Section, Case Müllner versus Austria, Application no. 18859/21 (Fn. 71), Subject Matter of the Case, vom 1.7.2024; https://hudoc.echr.coe.int/fre?1=001-235058.
[77] Press Release, ECHR 172 (2024), vom 1.7.2024.
[78] Biber, V. EGMR: Hohe Priorität der Klimaklage von MS-Betroffenem, Österreichischer Behindertenrat, vom 3. Juli 2024, S. 2.
[79] Exner, A. Eine Klage mit weitreichenden Folgen, Die Presse, vom 11. September 2024, S. 19.
[80] ABl. 2007, L 171, S. 1 ff.
[81] LG Erfurt, 8 O 481/21; vgl. EuGH, Rs. C-506/21, UM/Daimler AG, Thermofenster bei Mercedes.
[82] Aktenzeichen 8 O 1373/21. Das Urteil ist durch Beschluss vom 6. August 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist dem Urteil am Ende angefügt; vgl. Rode, P. „Eigenrechte der Natur“ – ESG und „Klimaklagen“ im Fokus, ESG. Table Professional Briefing.
[83] Vgl. Wesche, T. Nutzen wir Natur, nutzen wir fremdes Eigentum, FAZ vom 26. Oktober 2024.
[84] Siehe Fn. 56.
[85] Gelinsky, K. Rechte der Natur – Brechstange, FAZ, vom 20. August 2024.
[86] Haake, C. Pioniertat oder Bärendienst? Das LG Erfurt über EU-Grundrechte für die Natur; Verfassungsblog vom 26. August 2024; https://verfassungsblog.de/rechte-der-natur-erfurt/
[87] Vgl. Schirmer/Luipold/Eziashi, Naturrechte mit der Brechstange; https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-erfurt-rechte-der-natur-schutzwirkungen-folgen-zivilprozess
[88] EuGH, Rs. C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Urteil vom 21. März 2023; vgl. dazu die Schlussanträge von GA Rantos im Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Duisburg in den verbundenen Rs. C-251/23 und C-308/23, QB und YV gegen Mercedes Benz, vom 21. November 2024.
[89] Az: Vla ZR 335/21, vom 26. Juni 2023.
[90] Burgers/den Outer, Das Meer klagt an! (2023).
[91] Vgl. Fischer-Lescano, A. Natur als Rechtsperson – Konstellationen der Stellvertretung im Recht, ZUR 2018, S. 205 ff.
[92] Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt (Fn. 81) Rdnr. 29.
[93] Vgl. Kring, F. Jetzt klagt die Natur mit; https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-erfurt-urteil-8o137321-dieselskandal-rechte-der-natur-klimawandel-zerstoerung-der-umwelt
[94] Vgl. Kolter/Kring, Landgericht Erfurt erkennt erneut Rechte der Natur an; https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-erfurt-8o83622-rchte-der-natur-zweites-urteil
[95] Meyer/Borowsky, Chartakommentar, 4. Aufl. 2014; Meyer/Hölscheidt/Borowsky, Chartakommentar, 5. Aufl. 2019.
[96] Vgl. Segal, J. Judicial Behavior, in: Goodin, R. (ed.), The Oxford Handbook of Political Science (2013), S. 275 ff.
[97] Janik, Umwelt und Strafe: Überlegungen zum Ökozid (Fn. 16), S. 49.
[98] Vgl. Zierler, D. The Invention of Ecocide: Agent Orange, Vietnam, and the Scientists Who Changed the Way We Think about the Environment (2011); Ökozid (Umweltrecht), Wikipedia, S. 2.
[99] Arens/Thull, Die Ölpest vor der Bretagne. TotalFina und die französische Regierung; https://www.wsws.org/de/articles/2000/04/Erik-a07.html
[100] Vgl. Leitlinien der Kommission für eine einheitliche Auslegung des Begriffs „Umweltschaden“ iSv Art. 2 der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. 2021, C 11, S. 1 ff.
[101] Total zu Höchststrafe verurteilt, Der Spiegel vom 16. Januar 2008; Birke, B. Der Tag, an dem die bretonische Küste starb, deutschlandfunk.de, vom 11. Dezember 2009.
[102] Vereinte Nationen, A/CONF.183/9 vom 17. Juli 1998.
[103] 2010 kam im Zuge einer Statutenänderung das Verbrechen der Aggression hinzu, das nunmehr auf die kriegerische Aggression Russlands gegen die Ukraine angewendet werden kann.
[104] Vgl. Harvey, F. Pacific islands submit court proposal for recognition of ecocide as a crime, The Guardian, 9. 9. 2024; Kohler, S. Inselstaaten klagen gegen Umweltverbrecher: Diese Folgen drohen großen Konzernen (https://politik.watson.de/politik/klimakrise/537421638-umweltschutz-pazifikstaaten-ziehen-mit-oekozid-initiative-vor-gericht).
[105] Vgl. Weißmann, F. Firmenbosse vor Weltgericht?, TT vom 11. September 2024, S. 12; Ökozid (Umweltrecht), Wikipedia; Gray, M. A. The international crime of ecocide, California Western International Law Journal 26 (1996), S. 215 ff.
[106] Vgl. Stukenberg, K. Werden Klimasünden bald wie Völkermord behandelt?, spiegel.de vom 15. April 2021.
[107] Vgl. dazu vorstehend.
[108] Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Fn. 45).
[109] https://de.stopecocide.earth/2024/drc-joins-pacific-island-nations-…
[110] Vgl. Simon/Weatherald, EU-Parlament will Ökozid als Umweltverbrechen ahnden, euractiv.de, vom 30. März 2023.
[111] Siehe Ökozid (Umweltrecht), Wikipedia, S. 8 ff.
[112] Österreich, Dänemark, Schweden und Kenia.
[113] Stop Ecocide International, IPSOS-Umfrage: 72% glauben, dass Ökozid eine Straftat sein sollte, vom 6. September 2024.
[114] Vgl. Weißmann, F. Verbrechen des Ökozids: Firmenbosse vor den Internationalen Strafgerichtshof?; https://www.tt.com/artikel/30891217/firmenbosse-vor-den-internationalen-strafgerichtshof
[115] Stop Ecocide Foundation – Independent Expert Panel for the Legal Definition of Ecocide, Commentary and Core Text, June 2021.
[116] Vgl. Johns, L. Eigenrechte der Natur im Internationalen Kontext, Klima und Recht 04/2023.
[117] Kauffmann/Martin, The Politics of Rights of Nature (2021).
[118] Putzer/Lambooy/Jeurissen/Eunsu, Die Rechte der Natur auf die Karte setzen. Eine quantitative Analyse von Naturrechtsinitiativen auf der ganzen Welt; https://doi.org/10.1080/17445647.2022.2079432
[119] García Ruales/Katarina Hovden/Helen Kopnina/Colin D. Robertson und Hendrik Schoukens.
[120] Revista murciana de antropología, Nr. 29 (2022), S. 15 ff.
[121] Gesetz 19/2022.
[122] Vgl. Fuchs, M.-Chr., Die Rechte der Natur erreichen Europa; https://verfassungsblog.de/rights-of-nature-reach-europe/; Zenetti, J. Update zum Mar Menor: Spanischer Kongress stimmt der Anerkennung von Eigerechten zu!, umweltimrecht.blog vom 12. April 2022.
[123] Scheidel/Fernández-Llamazares/Bara/delBene/David-Chavez/Fanari/Garba/Hanacek/Liu/PowysWhyte, Globale Auswirkungen von Rohstoff- und Industrieprojekten auf die Lebensweise, das Land und die Rechte indigener Völker (2023); https://www.science.org/doi/10.1126/sciadv.ade9557
[124] Die unverbindliche UNDRIP wurde am 13. September 2007 in der GV der VN (61/295) mit einer Mehrheit von 144 Staaten angenommen.
[125] Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Viehzucht.
[126] Fischer, T. Hat der Naturschutz ein Problem mit falschen Zahlen?, nzz.ch, vom 20. Oktober 2024.
[127] Vgl. Horstmannshoff/Unmüßig, Rechte der Natur: Vision & Realität; https://www.globalassembly.de/rechte-der-natur/vision-realitaet/vision-realitaet
[128] Kersten, H. Eigenrechte der Natur. Lichtblick oder Irrlicht für einen verstärkten rechtlichen Schutz der Natur, Der Staat 1990, Vol. 29, Nr. 3 (1990), S. 415 ff.
[129] Das Instrument der Verbandsklage wurde 1978 in den USA eingeführt und 2002 in Deutschland übernommen; vgl. Verheyen/Endres, Vor Gericht klagen im Namen eines sterbenden Waldes? (Fn. 34), S. 5; Buhofer, S. Die Verbandsbeschwerde ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Aufgabe, nzz.ch, vom 25. Oktober 2024; Krone/Fiebig/Schröter, Rechtssubjekt Natur. Wenn Flüsse, Seen und Tiere auf einmal klagen können; https://www.deutschlandfunk.de/natur-als-rechtssubjekt-wenn-fluesse-seen-tiere-klagen-koennen-100.html; Bergwelt, R. Hat die Natur ein Eigenrecht auf Existenz? – aus der Sicht des Verwaltungsjuristen, Laufener Sem.beitr. 4/89; Serrao, M. F. Staatsrechtler Christoph Degenhart: „Was soll eine ökologische Person sein, und wer sollte sie vor Gericht vertreten? Mythische Wald- oder Flussgötter?“, nzz.ch, vom 1. November 2024.
[130] Fuchs/Theisen, Natur als Rechtssubjekt (Fn. 24), S. 5.
[131] Söhnlein, B. Eigenrechte der Natur – rechtsdogmatische und rechtspolitische Anmerkungen, KritV 2/2021, S. 201.
[132] In Ecuador war eine solche, durch „Rechte der Natur“ ausgelöste Klageflut bisher aber nicht zu verzeichnen; Gutmann/García Ruales, Von Flüssen und Dieselabgasen: Rechte der Natur am LG Erfurt, VerfBlog vom 18. Juni 2024, S. 3.
[133] Kersten, Eigenrechte der Natur (Fn. 128), S. 438.
[134] Sening, Chr. Eigenwert und Eigenrechte der Natur?, Laufener Spezialbeiträge und Laufener Seminarbeiträge (LSB), Bd. 4 (1987), S. 55; zobodat.at/pdf/Laufener-Spez-u-Seminarbeitr_4_1987_0050-0059.pdf
[135] Trail smelter case (United States, Canada), 16 April 1938 and 11 March 1941, Reports of International Arbitral Awards, Volume III, pp. 1905-1982.
[136] Vgl. Epiney, A. Zur Einführung – Umweltvölkerrecht, JuS 2003, S. 1066 ff.
[137] GV Res. A/RES/77/276; vgl. Main-Klingst, L. Die Rolle von internationalen Gerichten und Rechtsgutachten in der Klimakrise, Nachhaltigkeitsrecht, Heft 2, Juli 2023, Bd. 3; Münzer, Th. Wichtige Fälle im Klimarecht. Eine kritische Einführung (2025).
[138] ITLOS/Press 327.
[139] Request for an advisory opinion on the Climate Emergency and Human Rights submitted to the Inter-American Court of Human Rights by the Republic of Colombia and the Republic of Chile, January 9, 2023.
[140] ICJ, Press Release No. 2024/72 vom 8. November 2024, S. 1.
[141] Main-Klingst/Ott, Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Klimakrise: Das Umweltvölkerrecht vor dem Umbruch; https://dgvn.de/meldung/gutachten-des-icj-zur-klimakrise-das-umweltvoelkerrecht-vor-dem-umbruch